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Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.

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Bibliographic data

fullscreen: Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.

Monograph

Persistent identifier:
Anschuetz_Lehrbuch_des_deutschen_Staatsrechts_1914-1919
Title:
Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.
Author:
Meyer, Georg
Editor:
Anschütz, Gerhard
Place of publication:
München
Publisher:
Duncker & Humblot
Document type:
Monograph
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1914
Edition title:
Siebente Auflage
Scope:
1088 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Zweiter Teil. Das heutige deutsche Staatsrecht.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Drittes Buch. Die Funktionen.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Zweiter Abschnitt. Die Justiz.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
1. Begriff und Arten der Justiz. § 170.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.
  • Title page
  • Prepage
  • Vorwort
  • Inhaltsverzeichnis
  • Index
  • Einleitung. Die Grundbegriffe des Staatsrechts.
  • I. Staat und Staatenverbindung. § 1.
  • II. Der Einheitsstaat.
  • III. Die Staatenverbindungen.
  • IV. Das Staatsrecht. § 15 - 18.
  • Erster Teil. Geschichte des deutschen Staatsrechtes.
  • Erstes Buch. Die Zeit des alten deutschen Reiches.
  • Zweites Buch. Die Zeit des Rheinbundes. §§ 35 - 37.
  • Drittes Buch. Die Zeit des Deutschen Bundes.
  • Viertes Buch. Die Gründung des Deutschen Reiches.
  • Zum dritten und vierten Buch. Literatur des deutschen Staatsrechts seit Gründung des Deutschen Bundes. § 70.
  • Zweiter Teil. Das heutige deutsche Staatsrecht.
  • Einleitung.
  • Erstes Buch. Der Herrschaftsbereich.
  • Zweites Buch. Die Organe.
  • Drittes Buch. Die Funktionen.
  • Erster Abschnitt. Die Gesetzgebung.
  • Zweiter Abschnitt. Die Justiz.
  • 1. Begriff und Arten der Justiz. § 170.
  • 2. Verteilung der Funktionen der Justiz unter die einzelnen Organe. § 171.
  • 3. Ausübung der Justiz durch die Gerichte. §§ 172, 173.
  • 4. Einfluß der Verwaltungsorgane auf die Justiz. §§ 174, 175.
  • Dritter Abschnitt. Die Verwaltung.
  • Vierter Abschnitt. Die Funktionen des Reiches gegenüber den Einzelstaaten. §§ 212, 212a, 212b
  • Viertes Buch. Rechtsverhältnisse der Untertanen.
  • Nachtrag
  • I. Staatsrechtliche Reformen und Reformbestrebungen während der Kriegszeit.
  • II. Ursachen und Ausbruch der Revolution.
  • III. Die Anfänge des neuen Staatsrechts.
  • Kleine Nachträge und Berichtigungen.
  • Sachverzeichnis.

Full text

Die Funktionen. 8 170. 123 
Zweiter Abschnitt. 
Die Justiz. 
1. Begriff und Arten der Justiz'. 
8 170. 
[Die mit den Worten „Rechtspflege“ und „Justiz“ bezeichneten 
Begriffe decken sich nicht. „Rechtspflege“ ist eine materielle, 
„Justiz“ eine formelle Kategorie. Der Unterschied ist dem zwischen 
Gesetzgebung im materiellen und formellen Sinne (oben $ 155) 
analog. Unter Rechtspflege (gleichbedeutende Ausdrücke: Recht- 
sprechung, Jurisdiktion) versteht man eine nicht durch ihre 
ormen, sondern durch ihren Inhalt und Zweck gekennzeichnete 
Betätigungsmöglichkeit der Staatsgewalt: Rechts Hege ist der In- 
begriff der auf die Aufrechterhaltung der Rechtsordnung gerichteten 
Tätigkeiten]. Rechtspflege ist auf den verschiedensten Rechts- 
gebieten möglich: auf dem des Völkerrechtes, Staats- (Verfassungs- 
und Verwaltungs-)rechtes, Privatrechtes und Strafrechtes. Von 
diesen verschiedenen Arten der Rechtspflege steht zunlichst die 
völkerrechtliche allen übrigen gegenüber, welche man unter 
der.Bezeichnung der staatlichen Rechtspflege zusammenfassen 
kann. Die völkerrechtliche Jurisdiktion ist eine schieds- 
richterliche; sie beruht nicht auf einer den streitenden Teilen über- 
geordneten Autorität, sondern auf einer Vereinbarung der Par- 
teien. Sie ist daher auch nicht mit Zwangsgewalt ausgerüstet. 
Eine Ausnahme tritt nur dann ein, wenn völkerrechtliche Sub- 
jekte (Staaten) zu einem höheren staatlichen Verbande (staatsrecht- 
iche Staatenverbindung, s. o. $ 12 S. 44), insbesondere zu einem 
Bundesstaate (oben $ 14) vereinigt sind und diesem eine Gerichts- 
barkeit zur Entscheidung von Streitigkeiten seiner Glieder ein- 
eräumt ist?. Die staatliche Rechtspflege ist dagegen Ausfluß 
er staatlichen Autorität. Innerhalb der staatlichen Gerichtsbarkeit 
besteht nun aber wieder ein Gegensatz zwischen der privat- 
und strafrechtlichen Jurisdiktion einerseits und der staats- 
rechtlichen anderseits. Die privat- und strafrechtliche Juris- 
diktion ist Ausfluß der allgemeinen Überordnung des Staates tiber 
die seiner Herrschaft unterworfenen Personen, die staatsrechtliche 
dagegen Ausfluß des besonderen Verhältnisses, in welchem die 
staatlichen Organe untereinander und zum Staate stehen. Die 
privat- und strafrechtliche Rechtspflege hat die Aufgabe, bei 
Störungen der Rechtsordnung durch Privatpersonen einzuschreiten ®, 
ı Vgl. Anschütz, Enzykl. $ 43 und in der „Kultur der Gegenwart“, 
Systemat. Rechtswissenschaft (2. Aufl.) 8. 374 ff, 
2 So: RV Art. 76 Abs. 1. 
3 Diese Person kann bei der Strafrechtspflege nur eine plıysische, bei 
der Privatrechtspflege sowohl eine physische als eine juristische sein. Auch 
@. Meyer-Anschütz, Deutsches Staatsrecht. III. 7. Aufl. 47
	        

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