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Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.

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Bibliographic data

fullscreen: Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.

Monograph

Persistent identifier:
Anschuetz_Lehrbuch_des_deutschen_Staatsrechts_1914-1919
Title:
Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.
Author:
Meyer, Georg
Editor:
Anschütz, Gerhard
Place of publication:
München
Publisher:
Duncker & Humblot
Document type:
Monograph
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1914
Edition title:
Siebente Auflage
Scope:
1088 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Zweiter Teil. Das heutige deutsche Staatsrecht.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Drittes Buch. Die Funktionen.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Zweiter Abschnitt. Die Justiz.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
1. Begriff und Arten der Justiz. § 170.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.
  • Title page
  • Prepage
  • Vorwort
  • Inhaltsverzeichnis
  • Index
  • Einleitung. Die Grundbegriffe des Staatsrechts.
  • I. Staat und Staatenverbindung. § 1.
  • II. Der Einheitsstaat.
  • III. Die Staatenverbindungen.
  • IV. Das Staatsrecht. § 15 - 18.
  • Erster Teil. Geschichte des deutschen Staatsrechtes.
  • Erstes Buch. Die Zeit des alten deutschen Reiches.
  • Zweites Buch. Die Zeit des Rheinbundes. §§ 35 - 37.
  • Drittes Buch. Die Zeit des Deutschen Bundes.
  • Viertes Buch. Die Gründung des Deutschen Reiches.
  • Zum dritten und vierten Buch. Literatur des deutschen Staatsrechts seit Gründung des Deutschen Bundes. § 70.
  • Zweiter Teil. Das heutige deutsche Staatsrecht.
  • Einleitung.
  • Erstes Buch. Der Herrschaftsbereich.
  • Zweites Buch. Die Organe.
  • Drittes Buch. Die Funktionen.
  • Erster Abschnitt. Die Gesetzgebung.
  • Zweiter Abschnitt. Die Justiz.
  • 1. Begriff und Arten der Justiz. § 170.
  • 2. Verteilung der Funktionen der Justiz unter die einzelnen Organe. § 171.
  • 3. Ausübung der Justiz durch die Gerichte. §§ 172, 173.
  • 4. Einfluß der Verwaltungsorgane auf die Justiz. §§ 174, 175.
  • Dritter Abschnitt. Die Verwaltung.
  • Vierter Abschnitt. Die Funktionen des Reiches gegenüber den Einzelstaaten. §§ 212, 212a, 212b
  • Viertes Buch. Rechtsverhältnisse der Untertanen.
  • Nachtrag
  • I. Staatsrechtliche Reformen und Reformbestrebungen während der Kriegszeit.
  • II. Ursachen und Ausbruch der Revolution.
  • III. Die Anfänge des neuen Staatsrechts.
  • Kleine Nachträge und Berichtigungen.
  • Sachverzeichnis.

Full text

Die Funktionen. $ 170. 725 
1. die streitige Gerichtsbarkeit, d. h. der Inbegriff 
derjenigen Tätigkeiten, welche ihrem materiellen Gehalte nach 
den Charakter richterlicher Funktionen besitzen. Die 
streitige Gerichtsbarkeit scheidet sich in: 
a) die Zivilrechtspflege, deren Gegenstand die Wieder- 
herstellung des durch Privatpersonen gestörten individuellen Rechts- 
kreises ist, 
b) die Strafrechtspflege, welche die Bestrafung des 
schuldigen Verbrechers bei Störung der öffentlichen Rechtsordnung 
bezweckt. 
In der Ausübung der streitigen Gerichtsbarkeit ist eine zwei- 
fache Funktion enthalten: die Feststellung des in Frage stehen- 
den Rechtsverhältnisses durch die logische Subsumtion des einzelnen 
Falles unter die allgemeine Regel (Gesetz, Giewohnheitsrecht) und 
die Verwirklichun 8 desselben durch die Mittel staatlicher 
Herrschaftsmacht. Die Anwendung staatlichen Zwanges ist ein 
wesentliches, wenn auch nicht das ausschlaggebende Merkmal 
dieser Art von Gerichtsbarkeit*; 
2. die freiwillige (nichtstreitige) Gerichtsbarkeit, 
d. h. der Inbegriff solcher Tätigkeiten, welche als Ausfluß der 
Fürsorge des Staates für. die Privatrechtsverhältnisse seiner An- 
gehörigen erscheinen®. Diese haben ihrem materiellen Gehalte 
nach nicht den Charakter von richterlichen Funktionen, 
sondern von Verwaltungshandlungen. Sie bestehen teils 
in einer Mitwirkung bei Begründung von Privatrechtsverhältnissen, 
teils in einer Beur undung derselben, teils in der Aufsicht über 
Personen, welche fremdes Vermögen verwalten, teils in der Ver- 
wahrung von Urkunden und Wertgegenständen. Die bei Aus- 
übung derselben maßgebenden Grundsätze sind in einer Reihe 
einzelner Gesetze zerstreut; überhaupt bietet die freiwillige Gerichts- 
barkeit mehr privatrechtliches als staatsrechtliches Interesse dar, 
so daß eine ausführliche Behandlung derselben an dieser Stelle 
nicht notwendig erscheint. Ä 
Die nachfolgende Darstellung wird sich daher auf eine Ent- 
wicklung der für die streitige Gerichtsbarkeit maßgebenden staats- 
rechtlichen Rechtssätze beschränken. 
* Im Gegensatz zu dieser Auffassung behauptet A. S. Schulze, Privat- 
recht und Prozeß in ihrer Wechselbesiehung (1883) 1 582, daß der Befehl 
stets im Gesetz enthalten, das Urteil dagegen lediglich ein Akt der Fest- 
stellung sei. Diese Auffassung verkennt den Unterschied zwischen dem 
allgemeinen Befehl im Gesetze und dem speziellen Befehl im Urteil, der 
eine Anwendung des allgemeinen Befehls auf einen konkreten Fall enthält. 
Vgl. auch Laband, Staatsrecht 8 3975 und Anm. 3; Wach, Handbuch des 
deutschen ‘Zivilprozeßrechtes 1 13 ff. 
s Zum Begriff der freiwill. Gerichtsbarkeit: Hellwig, System des deut- 
schen Zivilprozeßrechts 1 54 ff. 
  
41*
	        

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