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Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.

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Bibliographic data

fullscreen: Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.

Monograph

Persistent identifier:
Anschuetz_Lehrbuch_des_deutschen_Staatsrechts_1914-1919
Title:
Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.
Author:
Meyer, Georg
Editor:
Anschütz, Gerhard
Place of publication:
München
Publisher:
Duncker & Humblot
Document type:
Monograph
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1914
Edition title:
Siebente Auflage
Scope:
1088 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Zweiter Teil. Das heutige deutsche Staatsrecht.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Drittes Buch. Die Funktionen.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Zweiter Abschnitt. Die Justiz.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
2. Verteilung der Funktionen der Justiz unter die einzelnen Organe. § 171.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.
  • Title page
  • Prepage
  • Vorwort
  • Inhaltsverzeichnis
  • Index
  • Einleitung. Die Grundbegriffe des Staatsrechts.
  • I. Staat und Staatenverbindung. § 1.
  • II. Der Einheitsstaat.
  • III. Die Staatenverbindungen.
  • IV. Das Staatsrecht. § 15 - 18.
  • Erster Teil. Geschichte des deutschen Staatsrechtes.
  • Erstes Buch. Die Zeit des alten deutschen Reiches.
  • Zweites Buch. Die Zeit des Rheinbundes. §§ 35 - 37.
  • Drittes Buch. Die Zeit des Deutschen Bundes.
  • Viertes Buch. Die Gründung des Deutschen Reiches.
  • Zum dritten und vierten Buch. Literatur des deutschen Staatsrechts seit Gründung des Deutschen Bundes. § 70.
  • Zweiter Teil. Das heutige deutsche Staatsrecht.
  • Einleitung.
  • Erstes Buch. Der Herrschaftsbereich.
  • Zweites Buch. Die Organe.
  • Drittes Buch. Die Funktionen.
  • Erster Abschnitt. Die Gesetzgebung.
  • Zweiter Abschnitt. Die Justiz.
  • 1. Begriff und Arten der Justiz. § 170.
  • 2. Verteilung der Funktionen der Justiz unter die einzelnen Organe. § 171.
  • 3. Ausübung der Justiz durch die Gerichte. §§ 172, 173.
  • 4. Einfluß der Verwaltungsorgane auf die Justiz. §§ 174, 175.
  • Dritter Abschnitt. Die Verwaltung.
  • Vierter Abschnitt. Die Funktionen des Reiches gegenüber den Einzelstaaten. §§ 212, 212a, 212b
  • Viertes Buch. Rechtsverhältnisse der Untertanen.
  • Nachtrag
  • I. Staatsrechtliche Reformen und Reformbestrebungen während der Kriegszeit.
  • II. Ursachen und Ausbruch der Revolution.
  • III. Die Anfänge des neuen Staatsrechts.
  • Kleine Nachträge und Berichtigungen.
  • Sachverzeichnis.

Full text

726 Zweiter Teil. Drittes Buch, $ 171. 
2. Verteilung der Funktionen der Justiz unter die einzelnen Organe. 
8 171. 
I. Die Gerichte, welche in Deutschland ursprünglich den 
Charakter königlicher Gerichte besaßen, waren mit der Ausbildung 
der Landeshoheit Landesgerichte geworden (s. o. $ 24). Der 
König übte nur in dem von ihm selbst oder einem Stellvertreter 
geleiteten königlichen Gerichte (Reichshofgericht, Kammer- 
gericht) die oberste Gerichtsbarkeit aus, und dieses besaß kon- 
urrierende Zuständigkeit mit den Landesgerichten. Letztere wurde 
aber mit der Gründung des Reichskammergerichtes (s, 0. $ 25) 
definitiv beseitigt, nachdem sie schon vorher durch zahlreiche 
privilegia de non evocando durchbrochen war. In der Zeit vom 
sechzehnten bis achtzehnten Jahrhundert besaßen die Reichs- 
gerichte teils eine Jurisdiktion gegenüber Reichsunmittelbaren, 
teils eine Appellationsgerichtsbarkeit gegenüber den Entscheidungen 
der Landesgerichte. Doch war letztere für viele Territorien durch 
besondere privilegia de non appellando ausgeschlossen. 
Mit dem Untergange des deutschen Reiches kam auch seine 
Gerichtsbarkeit in Wegfall und die gesamte Rechtspflege gelangte 
in die Hände der Landesgerichte. Insonderheit stand dem 
deutschen Bunde keinerlei Gerichtsbarkeit zu (s. 0. $ 48). Die 
Grundverträge desselben trafen nur einige Bestimmungen über die 
Bildung gemeinsamer oberster Gerichte für die kleineren Bundev- 
staaten. 
Dagegen legte sich der Norddeutsche Bund schon bald 
nach seiner Gründung eine Reihe von Funktionen auf dem Ge- 
biete der Justiz bei, welche später auf das Deutsche Reich 
übergingen. Zu diesen gehörte die Konsulargerichtsbarkeit über 
Bundes bzw. Reichsangehörige in gewissen außereuropäischen 
Ländern, die Marinestrafrechtspflege, vor allem aber dıe Juris- 
diktion des Bundes-, nachmals Reichsoberhandelsgerichtes. Diese um- 
faßte die letztinstanzliche Entscheidung über folgende Gegenstände: 
1. bürgerliche Rechtsstreitigkeiten in Handelssachen !: 
2. Entschädigungsansprüche gegen den Reichsfiskus wegen 
Aufhebung der Abgaben von der Flößerei?; 
3. zivil- und strafprozessuale Sachen auf Grund der Reichs- 
gesetze über das Urheberrecht an Schriftwerken, Werken der 
bildenden Künste und Photographien®; . 
1 Der Begriff der Handelssache war festgestellt durch $ 13 des G. vom 
12. Juni 1869. Später wurden für Handelssachen erklärt: Streitigkeiten, 
welche sich auf die Rechtsverhältnisse von Aktiengesellschaften und Kom- 
manditgesellschaften auf Aktien beziehen (G. vom 11. Juni 1870 Art. 174 u. 
208), Streitigkeiten über Markenschutz (G. vom 30. Nov. 1874 $ 19), Streitig- 
keiten über die Entziehung der Befugnis einer Privatbank zur Ausgabe von 
Noten (Reichsbankgesetz vom 14. März 1875 $ 50), Streitigkeiten über Muster- 
schutz (B vom 11. Jan. 1876 8 15). 
8 RG über die Abgaben von der Flößerei vom 1. Juni 1870. 
8 RGG vom 11. Juni 1870, 9. u. 10. Jan. 1876.
	        

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