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Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.

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Bibliographic data

fullscreen: Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.

Monograph

Persistent identifier:
Anschuetz_Lehrbuch_des_deutschen_Staatsrechts_1914-1919
Title:
Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.
Author:
Meyer, Georg
Editor:
Anschütz, Gerhard
Place of publication:
München
Publisher:
Duncker & Humblot
Document type:
Monograph
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1914
Edition title:
Siebente Auflage
Scope:
1088 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Zweiter Teil. Das heutige deutsche Staatsrecht.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Drittes Buch. Die Funktionen.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Zweiter Abschnitt. Die Justiz.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
3. Ausübung der Justiz durch die Gerichte. §§ 172, 173.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.
  • Title page
  • Prepage
  • Vorwort
  • Inhaltsverzeichnis
  • Index
  • Einleitung. Die Grundbegriffe des Staatsrechts.
  • I. Staat und Staatenverbindung. § 1.
  • II. Der Einheitsstaat.
  • III. Die Staatenverbindungen.
  • IV. Das Staatsrecht. § 15 - 18.
  • Erster Teil. Geschichte des deutschen Staatsrechtes.
  • Erstes Buch. Die Zeit des alten deutschen Reiches.
  • Zweites Buch. Die Zeit des Rheinbundes. §§ 35 - 37.
  • Drittes Buch. Die Zeit des Deutschen Bundes.
  • Viertes Buch. Die Gründung des Deutschen Reiches.
  • Zum dritten und vierten Buch. Literatur des deutschen Staatsrechts seit Gründung des Deutschen Bundes. § 70.
  • Zweiter Teil. Das heutige deutsche Staatsrecht.
  • Einleitung.
  • Erstes Buch. Der Herrschaftsbereich.
  • Zweites Buch. Die Organe.
  • Drittes Buch. Die Funktionen.
  • Erster Abschnitt. Die Gesetzgebung.
  • Zweiter Abschnitt. Die Justiz.
  • 1. Begriff und Arten der Justiz. § 170.
  • 2. Verteilung der Funktionen der Justiz unter die einzelnen Organe. § 171.
  • 3. Ausübung der Justiz durch die Gerichte. §§ 172, 173.
  • 4. Einfluß der Verwaltungsorgane auf die Justiz. §§ 174, 175.
  • Dritter Abschnitt. Die Verwaltung.
  • Vierter Abschnitt. Die Funktionen des Reiches gegenüber den Einzelstaaten. §§ 212, 212a, 212b
  • Viertes Buch. Rechtsverhältnisse der Untertanen.
  • Nachtrag
  • I. Staatsrechtliche Reformen und Reformbestrebungen während der Kriegszeit.
  • II. Ursachen und Ausbruch der Revolution.
  • III. Die Anfänge des neuen Staatsrechts.
  • Kleine Nachträge und Berichtigungen.
  • Sachverzeichnis.

Full text

Die Funktionen. 8 173. 741 
und zu befolgen haben, zumutet, die Legalität seiner Entstehung 
in allen ihren Stadien nachzuprüfen, daß diese Nachprüfung ja 
schon innerhalb des Gesetzgebungsverfahrens durch das hiertür 
zuständige Staatsorgan, und zwar mit allgemein verbindlicher Kraft, 
bewirkt worden ist, so daß für eine nochmalige Prüfung durch 
die Instanzen und Einzelpersonen, welche das Gesetz anzuwenden 
bzw. zu befolgen haben, kein Raum bleibt. Es wird übersehen, 
daß die auf die Sanktion des Gesetzes folgende Ausfertigung 
desselben eine amtliche Beurkundung in sich schließt, welche die 
Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes jeder Anzweiflung durch Be- 
hörden und Untertanen entrückt. Was bereits in anderem Zu- 
sammenhange (oben 665) bemerkt wurde, ist hier zu wiederholen: 
Ausfertigen heißt, mit öffentlichrechtlicher Wirksamkeit beurkunden, 
Durch den Akt der Gesetzesausfertigung wird, und zwar un- 
anfechtbar gegenüber allen denen, die das Gesetz zu befolgen 
und anzuwenden haben, beurkundet, daß das Gesetz wörtlich mit 
dem, was zwischen den gesetzzebenden Faktoren vereinbart wurde, 
übereinstimmt und daß die für die Initiative, Feststellung des 
Gesetzesinhalts, Sanktion und Ausfertigung maßgebenden Vor- 
schriften beobachtet worden sind. Diese Beurkundung begründet 
nicht etwa nur, wie manche zuzugestehen bereit sind&, eine prae- 
sumtio iuris, eine widerlegbare, sondern eine seitens derer, die 
das Gesetz anzuwenden haben, unwiderlegbare Vermutung, 
eine praesumtio iuris et de iure für die Legalität des Zustande- 
kommens der gesetzgeberischen Willensäußerung ebenso wie für 
die Echtheit (Authentizität) des Gesetzestextes. Und zwar ist die 
ausgefertigte Gesetzesurkunde für die Gesetzesanwendung maß- 
gebend in Gestalt nicht ihrer Urschrift, sondern ihres Abdrucks 
in dem amtlichen Verkündigungsorgan: „das Gesetz“, 
dem nach dem Grundsatz der Gewaltenteilung und gemäß GVG 
8 1 der Richter zu unbedingtem Gehorsam verpflichtet („unter- 
worfen“) ist, ist der im Gesetzblatt verkündigte Text desselben. 
Zu der soeben erwähnten Rechtsvermutung gesellt sich also, wie 
man sieht, eine zweite, ihr an Wirksamkeit und Beweiskraft gleich- 
stehende: der im Gesetzblatt. publizierte Text gilt für jeden, den 
er angeht ((ierichte, andere Staatsbehörden, Privatpersonen) als 
getreue Wiedergabe der Originalurkunde des Gesetzes, — er gilt 
als ‚acht, bis er etwa von den zuständigen Instanzen berichtigt 
wird. 
Hierdurch ist ein richterliches Prüfungsrecht der Art und in 
dem Umfange, wie es von der früher vorherrschenden Meinung 
behauptet wurde, ausgeschlossen. Insbesondere ist die Frage, ob 
der verkündigte Wortlaut des Gesetzes überall mit dem, was als 
sein Inhalt zwischen Regierung und Volksvertretung vereinbart 
  
k So Gneist, Verhandl. d. IV. Juristentages 1 232; v. Gerber, Grund- 
züge $ 49, 155 ff.; Schulze, Preuß, StR 2 243ff.; v. Sarwey, Württemb. StR 
2 100 Anm. 8, 101 Anm. 5. Dagegen: Laband, StR 2 46, 47. 
I Vgl. oben 666, 667 Anm. g, 687, 688; v. Roenne-Zorn, Preuß. StG. 8 54. 
. 48*
	        

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