Staatsbibliothek des ewigen Bundes Logo
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.

Access restriction

There is no access restriction for this record.

Copyright

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Bibliographic data

fullscreen: Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.

Monograph

Persistent identifier:
Anschuetz_Lehrbuch_des_deutschen_Staatsrechts_1914-1919
Title:
Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.
Author:
Meyer, Georg
Editor:
Anschütz, Gerhard
Place of publication:
München
Publisher:
Duncker & Humblot
Document type:
Monograph
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1914
Edition title:
Siebente Auflage
Scope:
1088 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Zweiter Teil. Das heutige deutsche Staatsrecht.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Drittes Buch. Die Funktionen.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Zweiter Abschnitt. Die Justiz.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
3. Ausübung der Justiz durch die Gerichte. §§ 172, 173.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.
  • Title page
  • Prepage
  • Vorwort
  • Inhaltsverzeichnis
  • Index
  • Einleitung. Die Grundbegriffe des Staatsrechts.
  • I. Staat und Staatenverbindung. § 1.
  • II. Der Einheitsstaat.
  • III. Die Staatenverbindungen.
  • IV. Das Staatsrecht. § 15 - 18.
  • Erster Teil. Geschichte des deutschen Staatsrechtes.
  • Erstes Buch. Die Zeit des alten deutschen Reiches.
  • Zweites Buch. Die Zeit des Rheinbundes. §§ 35 - 37.
  • Drittes Buch. Die Zeit des Deutschen Bundes.
  • Viertes Buch. Die Gründung des Deutschen Reiches.
  • Zum dritten und vierten Buch. Literatur des deutschen Staatsrechts seit Gründung des Deutschen Bundes. § 70.
  • Zweiter Teil. Das heutige deutsche Staatsrecht.
  • Einleitung.
  • Erstes Buch. Der Herrschaftsbereich.
  • Zweites Buch. Die Organe.
  • Drittes Buch. Die Funktionen.
  • Erster Abschnitt. Die Gesetzgebung.
  • Zweiter Abschnitt. Die Justiz.
  • 1. Begriff und Arten der Justiz. § 170.
  • 2. Verteilung der Funktionen der Justiz unter die einzelnen Organe. § 171.
  • 3. Ausübung der Justiz durch die Gerichte. §§ 172, 173.
  • 4. Einfluß der Verwaltungsorgane auf die Justiz. §§ 174, 175.
  • Dritter Abschnitt. Die Verwaltung.
  • Vierter Abschnitt. Die Funktionen des Reiches gegenüber den Einzelstaaten. §§ 212, 212a, 212b
  • Viertes Buch. Rechtsverhältnisse der Untertanen.
  • Nachtrag
  • I. Staatsrechtliche Reformen und Reformbestrebungen während der Kriegszeit.
  • II. Ursachen und Ausbruch der Revolution.
  • III. Die Anfänge des neuen Staatsrechts.
  • Kleine Nachträge und Berichtigungen.
  • Sachverzeichnis.

Full text

742 Zweiter Teil. Drittes Buch. 8& 173. 
wurde, übereinstimmt, und ob die für die einzelnen Stadien des 
legislativen Verfahrens (oben $$ 158, 103) maßgebenden Normen 
beobachtet wurden, der Nachprüfung des Richters entzogen m, 
Damit ist nicht gesagt, daß der Richter jedes Gesetz unbesehen 
anzuwenden hat, Er ist so berechtigt wie verpflichtet, folgende 
Punkte und Fragen zu prüfen: 
l. ob das, was ihm mit dem Anspruch, Gesetz zu sein, ent- 
gegentritt, wirklich ein Gesetz ist, den Willen der bestelienden 
Legislative darstellt. Diese Prüfung ist nach dem oben Gesagten 
stets sehr einfach, sie besteht darin, daß das Gericht sich davon 
überzeugt, daß das Gesetz ordnungsmäßig verkündigt ist. Was, 
ohne Abweichung von den maßgebenden Publikationsvorschriften, 
als Gesetz im Gesetzblatt steht, ist Gesetz, für jedermann und 
auch für den Richter; 
— 2. ob das Gesetz so, wie es im Gesetzblatt steht, noch gilt 
und nicht etwa durch ein späteres Gesetz aufgehoben oder ab- 
geändert ist. Dies bedarf keiner besonderen Begründung; 
— 3. ob das anzuwendende Gesetz nicht etwa einer — sei es 
später, sei es früher ergangenen — Norm höheren Ranges wider- 
m So: Laband 2 44ff.; Jellinck, Ges. u. Verordn. 402 ff.; O. Mayer, 
Verwaltunger. (1. Aufl.) 1 282; derselbe, Söchs. StR 174; Zorn, SıR 1 418; 
v. Roenne-Zorn, Preuß. StR 3 54, 59; Anschütz, Enzykl. 157, 158, 166, 167; 
Lukas, Gesetzespublikation 4ff., 214ff.; v. Kirchenlieim, l.ehrb. d. Stit 319; 
Boruhak, Allg. Staatslehre (2. Aufl.) 206, 207; Touwbie im ArchÖRR 3 407; 
Walz, Bad. StR 220; Dorwer-Seng, Bad. Landesprivatr. 12fl. Die Vor- 
genannten folgern den Ausschluß des richterl. Prüfungsrechts aus dem Wesen 
und den Wirkungen der Ausfeıtigung, während v. SNeydel und Piloty 
(Seydel-Piloty; Bayer. SıR 1 >40, 841), zu dem gleichen Ergelmis gelangend, 
hier mit dem Begrift der Sanktion operieren. In der Rerlıtsprechung tolgt 
ein Urteil des bayerischen Verwaltungsgerichtshofes, in dessen Entachei- 
dungen 27 290 abgedruckt, der Ansicht Labanıs. Das Reicl.sgericht bejaht in 
feststehender Judikatur das Prüfungsreclt gegenüber Verordnungen (8. u, 745) 
sowie das Recht des Richters, Landesgesetze auf ihre Reichsgesetzmäßigkeit 
zu prüfen (s. d. nächste Anm.), es verneint ferner das Prüfungsrecht be- 
bezüglich der materiellen Verfassungsmäßigkeit der Gesetze (s. u. 743, 744); 
zu der Frage, ob der Richter die formelle Verfassungrmäßigkeit der Gesetze 
(d. h. das ordnung-mäßige Zustandekommen) zu untersuchen habe, hat es, 
wie Hubrich, Reichsgericht 34, 35 zeigt, bisher noch keine Stellung ge- 
nommen. — Arndt, Komm. zur RV (4. Aufl.) 65, 155 und Reichstaatsr. 185, 
Dambitsch, RV 61. 62, v. Jagemann, Die deutsche RV 9. stımmen mit Laband 
und den anderen oben zitierten Schriftstellern im Ergebnis überein, wollen 
aber den Ausschluß des Prüfungsrechts aus RV Art. 2 herleiten, wo es 
heißt: Die Reichsgesetze erhalten ihre verbindliche Kraft durch ihre Ver- 
kündigung von Keich wegen. Durch den Ausdruck „verbindliche Kratt* 
werde jede Überprüfung des vertassung-mäßigen Zustandekommens des 
Gesetzes ausgeschlossen. Diese Begründung ist nicht zutreffend, sie ver- 
kennt den Sinn des Art. 2. In jenem Satz des Art. 2 wird an «las richter- 
liche Prüfungsrccht nicht gedacht; was verneint wird, ist nicht dieses Prü- 
fungerecht, sondern die Verkündigung der Reichsgesetze durch die Einzel- 
staaten. Der Ton des Satzes liegt nicht auf „verbindliche Kratt“, sondern 
auf „von Reichswegen“. Gegen Arndt auch Hubrich a. a. ©. 34, 35, Kahn, 
AnnDR 1907 489, 490, 597, Trier, Verfassungswidr. Reichsgesetze 24, 25, 68. 
Von Laband und seinen Anhängern abweichend (weitgehendes Prüfungs- 
recht): Schack a. a. O. 26T #.
	        

Downloads

Downloads

Full record

ALTO TEI Full text PDF
TOC
Mirador

This page

PDF Image Preview Image Small Image Medium Image Master ALTO TEI Full text Mirador

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Formats and links

Formats and links

ausgabe:

The metadata is available in various formats. There are also links to external systems.

Formats

METS MARC XML Dublin Core

Links

OPAC DFG-Viewer Mirador

Cite

Cite

The following citation links are available for the entire work or the page displayed:

Full record

This page

Citation recommendation

Please check the citation before using it.

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Contact

Have you found an error? Do you have any suggestions for making our service even better or any other questions about this page? Please write to us and we'll make sure we get back to you.

Which word does not fit into the series: car green bus train:

I hereby confirm the use of my personal data within the context of the enquiry made.