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Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.

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Bibliographic data

fullscreen: Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.

Monograph

Persistent identifier:
Anschuetz_Lehrbuch_des_deutschen_Staatsrechts_1914-1919
Title:
Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.
Author:
Meyer, Georg
Editor:
Anschütz, Gerhard
Place of publication:
München
Publisher:
Duncker & Humblot
Document type:
Monograph
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1914
Edition title:
Siebente Auflage
Scope:
1088 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Zweiter Teil. Das heutige deutsche Staatsrecht.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Drittes Buch. Die Funktionen.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Zweiter Abschnitt. Die Justiz.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
4. Einfluß der Verwaltungsorgane auf die Justiz. §§ 174, 175.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.
  • Title page
  • Prepage
  • Vorwort
  • Inhaltsverzeichnis
  • Index
  • Einleitung. Die Grundbegriffe des Staatsrechts.
  • I. Staat und Staatenverbindung. § 1.
  • II. Der Einheitsstaat.
  • III. Die Staatenverbindungen.
  • IV. Das Staatsrecht. § 15 - 18.
  • Erster Teil. Geschichte des deutschen Staatsrechtes.
  • Erstes Buch. Die Zeit des alten deutschen Reiches.
  • Zweites Buch. Die Zeit des Rheinbundes. §§ 35 - 37.
  • Drittes Buch. Die Zeit des Deutschen Bundes.
  • Viertes Buch. Die Gründung des Deutschen Reiches.
  • Zum dritten und vierten Buch. Literatur des deutschen Staatsrechts seit Gründung des Deutschen Bundes. § 70.
  • Zweiter Teil. Das heutige deutsche Staatsrecht.
  • Einleitung.
  • Erstes Buch. Der Herrschaftsbereich.
  • Zweites Buch. Die Organe.
  • Drittes Buch. Die Funktionen.
  • Erster Abschnitt. Die Gesetzgebung.
  • Zweiter Abschnitt. Die Justiz.
  • 1. Begriff und Arten der Justiz. § 170.
  • 2. Verteilung der Funktionen der Justiz unter die einzelnen Organe. § 171.
  • 3. Ausübung der Justiz durch die Gerichte. §§ 172, 173.
  • 4. Einfluß der Verwaltungsorgane auf die Justiz. §§ 174, 175.
  • Dritter Abschnitt. Die Verwaltung.
  • Vierter Abschnitt. Die Funktionen des Reiches gegenüber den Einzelstaaten. §§ 212, 212a, 212b
  • Viertes Buch. Rechtsverhältnisse der Untertanen.
  • Nachtrag
  • I. Staatsrechtliche Reformen und Reformbestrebungen während der Kriegszeit.
  • II. Ursachen und Ausbruch der Revolution.
  • III. Die Anfänge des neuen Staatsrechts.
  • Kleine Nachträge und Berichtigungen.
  • Sachverzeichnis.

Full text

Die Funktionen. $ 175. 749 
Die Begnadigung ist ein Verwaltungsakt, durch welchen 
entweder die Fortsetzung eines Strafverfahrens verboten oder die 
Folgen eines strafrechtlichen Urteils aufgehoben, insbesondere die 
Strafvollstreckung untersagt wird. Sie enthält keinen Verzicht 
des Staates auf subjektive Rechte!?, sondern die Ausübung 
eines Hoheitsrechtes?®?, Ihrem Inhalt nach charakterisiert 
sie sich als ein Befehl an die Staatsbehörden, gewisse Handlungen 
zu unterlassen; daneben kann sie auch noch die Beseitigung von 
Rechtsnachteilen, welche einen Verurteilten betruffen haben, z. B. 
eine Wiederherstellung seiner bürgerlichen Ehre, zum Gegenstande 
haben. Ihre Wirkung erstreckt sich auf Haupt- und Nebenstrafen ; 
ihr Umfang kann von dem Begnadigenden im einzelnen Falle fest- 
gestellt werden. Die privatrechtlichen Folgen eines Verbrechens 
werden von der Begnadigung nicht betroffen. Ein Verzicht auf 
die Begnadigung ist nicht zulässig, weil das Institut nicht im 
individuellen Interesse des einzelnen Verbrechers, sondern im 
öffentlichen Interesse besteht. 
2. Ein Analogon des Begnadigungsrechtes auf dem Gebiete 
des Zivilrechtes war das Recht der Erteilung von Mora- 
ebenso Ortloff a. a. O. 227; v. Kries im ArchÖffR 5.366 N. 13, Lehrbuch 
des deutschen Strafprozeßrechtes 105 ff., bei den durch Reichsgesetz mit 
Strafe bedrohten Handlungen für ausgeschlossen, Elsaß a. a. O. 79 ff. nach 
dem Gerichtsbeschluß über Eröffnung des Hauptverfahrens für unzulässig. 
Noch andere Schriftsteller, die sich gegen dıe Fortdauer des Abolitions- 
rechts aussprechen (John, Bennecke-Beling, Stenglein) s. bei Binding, Grund- 
riß 314, Fleischmann a. a. O. 52. Alle diese Ansichten sind unzutreffend. 
[Weder das RStGB noch das RGVG oder die RStPrO haben die Absicht 
ehabt, in das landesherrliche Begnadigungsrecht, von dem das Recht der 
Abolition einen integrierenden Bestandteil bildet, einzugreifen. Begnadigung 
und Abolition sind nicht Institute des Strafrechts oder Prozeßrechts, daher 
auch nicht Materien des Str@B, des G@VG oder der StrPO. Übereinstimmend: 
Laband 8 510 ff.; Binding, Handb,. d. Strafr. 1 871 ff. und Grundriß 313, 314; 
Heimberger a. a. O. 21ff.; Locb a. a. O. 23; H. Seufiert a. a. O. 149; 
Fleischmann a. a. O. 52; Arndt, Komm, z. preuß. Verf. 200, 201; v. Liszt, 
Lehrbuch des deutschen Strafrechts $ 75 N. 4. Eıne Aholition durch einen 
Landesherrn ist jedoch nur möglich, so lange die betreffende Strafsache bei 
den Landesgerichten, dagegen nicht, wenn sie beim Reichsgericht anhängi 
ist. Denn gegenüber diesem steht den einzelnen Laudesberrn keinerlei 
Befehlsgewalt zu. So: RGStrafs. 28 419 ff.; Laband, StR. 8 518 und DJZ 1W1 
256 ff.; v. Lirzt, Lehrb. des Strafrechts $ 75 N, 4. Anders: RGStrafs. 88 
204 fi.; Binding, Grundriß 318. Gegen die letzterwähute Entsch. des RG 
Laband a. a. O 518 N. 4, wogegen Heimberger a. a. O. 114ff., 128 ff. die 
Entscheidung verteidigt] — 
17 So wird sie vielfach aufgefaßt, z. B. von Binding, Handbuch des 
Strafrechts 1 863, 873 und Grundriß 312 ff.; Merkel, Lehrbuch des deutschen 
Srafrechts 247; Jellinek, System der subjektiven öffentlichen Rechte 333; 
Elsaß a. a. O0. 39 ff. — [Vell dagegen im Sinne des Textes Laband a, a. O, 
504 fi.;, Fleischmann, WStVYR 1 51. Das Reichsgericht, welches sich betrefis 
der Frage der rechtlichen Natur der Begnadigung zunächst im wesentlichen 
an Laband angeschlossen hatte — RGsSitrafs. v8 419 ff. —, folgt neuerdings 
— Strafs. 88 204 ff. — der Bindingschen Auffassung der Begnadigung als 
Rechtsverzicht. Vgl. Binding, Grundriß 318). 
18 Über ministerielle Verantwortlichkeit und Gegenzeichnung bei Be- 
gnadigungsakten vgl. oben $ 84 S. 278, Anm, 24.
	        

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