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Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.

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Bibliographic data

fullscreen: Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.

Monograph

Persistent identifier:
Anschuetz_Lehrbuch_des_deutschen_Staatsrechts_1914-1919
Title:
Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.
Author:
Meyer, Georg
Editor:
Anschütz, Gerhard
Place of publication:
München
Publisher:
Duncker & Humblot
Document type:
Monograph
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1914
Edition title:
Siebente Auflage
Scope:
1088 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Zweiter Teil. Das heutige deutsche Staatsrecht.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Drittes Buch. Die Funktionen.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Dritter Abschnitt. Die Verwaltung.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Erstes Kapitel. Allgemeine Grundsätze.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
I. Begriff und Arten der Verwaltung. § 176.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.
  • Title page
  • Prepage
  • Vorwort
  • Inhaltsverzeichnis
  • Index
  • Einleitung. Die Grundbegriffe des Staatsrechts.
  • I. Staat und Staatenverbindung. § 1.
  • II. Der Einheitsstaat.
  • III. Die Staatenverbindungen.
  • IV. Das Staatsrecht. § 15 - 18.
  • Erster Teil. Geschichte des deutschen Staatsrechtes.
  • Erstes Buch. Die Zeit des alten deutschen Reiches.
  • Zweites Buch. Die Zeit des Rheinbundes. §§ 35 - 37.
  • Drittes Buch. Die Zeit des Deutschen Bundes.
  • Viertes Buch. Die Gründung des Deutschen Reiches.
  • Zum dritten und vierten Buch. Literatur des deutschen Staatsrechts seit Gründung des Deutschen Bundes. § 70.
  • Zweiter Teil. Das heutige deutsche Staatsrecht.
  • Einleitung.
  • Erstes Buch. Der Herrschaftsbereich.
  • Zweites Buch. Die Organe.
  • Drittes Buch. Die Funktionen.
  • Erster Abschnitt. Die Gesetzgebung.
  • Zweiter Abschnitt. Die Justiz.
  • Dritter Abschnitt. Die Verwaltung.
  • Erstes Kapitel. Allgemeine Grundsätze.
  • I. Begriff und Arten der Verwaltung. § 176.
  • II. Die rechtliche Natur der Verwaltungsakte. § 177.
  • III. Verhältnis der Verwaltung zur Gesetzgebung. §§ 178, 179.
  • IV. Verhältnis der Verwaltung zur Justiz.
  • V. Die Rechtskontrollen der Verwaltung.
  • VI. Die Verwaltungsexekution. § 187.
  • Zweites Kapitel. Die Verwaltung der auswärtigen Angelegenheiten.
  • Drittes Kapitel. Die Verwaltung der inneren Angelegenheiten. §§ 191 - 194.
  • Viertes Kapitel. Die Verwaltung des Kriegswesens.
  • Fünftes Kapitel. Die Verwaltung der Finanzen.
  • Vierter Abschnitt. Die Funktionen des Reiches gegenüber den Einzelstaaten. §§ 212, 212a, 212b
  • Viertes Buch. Rechtsverhältnisse der Untertanen.
  • Nachtrag
  • I. Staatsrechtliche Reformen und Reformbestrebungen während der Kriegszeit.
  • II. Ursachen und Ausbruch der Revolution.
  • III. Die Anfänge des neuen Staatsrechts.
  • Kleine Nachträge und Berichtigungen.
  • Sachverzeichnis.

Full text

754 Zweiter Teil. Drittes Buch. $ 176. 
[Diene Legaldefinition — keineswegs ein bloßer Lehrsatz von ledig- 
ich theoretischer, sondern ein Rechtssatz von eminent prak- 
tischer Bedeutungb ist vornehmlich auf die Formel „Erhaltung 
der öffentlichen Sicherheit und Ordnung“ gestellt, eine Formel, 
die von da ab (allein oder in Verbindung mit der gleichinhalt- 
lichen Wendung „Abwelır von Gefahren“) stetig wiederkehrt, wo 
immer es sich darum handelt, mit dem Begriff der Polizei die 
Grenzen der Polizeigewalt allgemein und grundsätzlich zu be- 
stimmen. So hat auch, sehr bald nach dem ALR (1794) der fran- 
zösische Gesetzgeber die Polizei dahin definiert: „La Police est 
institude pour maintenir l’ordre public, la liberte, la propridte, la 
süret& individuelle*e. Nicht anders als in Preußen und Frank- 
reich hat sich der Begriff der Polizei in den deutschen Staaten 
außerhalb Preußens entwickelt und festgestellt, so zwar, daß diese 
Entwicklung sich in den meisten Ländern gewohnheits- 
rechtlich vollzog. Gesetzliche Definitionen des Begriffs der Art 
wie die angeführten Bestimmungen des preußischen und französischen 
Rechts sind im außerpreußischen Deutschland seltend; in den 
meisten Mittel- und Kleinstaaten beruhen mit dem Begriff der 
Polizei auch die Grundlagen und Grenzen der Polizeigewalt auf dem 
ungeschriebenen Rechte. Inhaltlich aber stimmen diese — hier 
geschriebenen und ungeschriebenen — Normen über Polizei und 
Polizeigewalt durchweg tiberein: ein zwar nicht gemeines, aber 
allgemeines, gleichheitliches deutsches Recht. 
fügungen als auch Polizei verordnungen können in Preußen, soweit nicht 
das Gesetz ausdrücklich und speziell ein anderes bestimmt, nur innerhalb 
der Schrauken des $ 10 II 17 ALR erlassen werden. 
b A, M. Schultzenstein, VerwArch 18 548, 549. Nach Wolzendorff, 
Grenzen der Polizeigewalt, Teil 2, 37 ff., 7Sff. habe $ 10 II 17 bis in die 
zweite Hälfte des 19. Jahrhunderts nicht als aktuelles Recht gegolten, erst 
durch eine dann einsetzende, vor allem von der Rechtsprechung des OVG 
und KG vertretene „Rechtsüberzeugung“ sei das, was er besagt. geltendes 
Recht in Preußen geworden. Vgl. auch Wolzeudorff ım ArchÖfR 38 321 
nm. 2, 
e Code des d&lits et des peines, 3. brum. IV = 25, Okt. 1795, art. 16. 
Dazu OVG 20 399, 400 (betont die Gleichartigkeit dieser Bestimmung mit 
ALR $ 10 II 1%); Wolzendorff, Grenzen der Polizeigewalt 2 80. Die Be- 
stimmung hat in Elsaß-Lothringen noch Geltung: OÖ, Mayer, Theorie des 
franz. VerwR 175 Anm. 1. Über den Begriff der Polizei und die Grenzen 
dor „ollzeigewalt im heutigen französischen Recht: Wolzendorff, ArchÖfR 
d So z. B. Baden; vgl. bad. PolStrafGB v. 31. Okt. 1863, Art. 30 Abs. 1: 
Neben den Bestimmungen des gegenwärtigen Gesetzbuchs bleibt den 
Polizeibehörden die Befugnis vorbehalten, auch unabhängig von der straf- 
erichtlichen Verfolgung rechts- und orduungswidrige Zustände innerlialb 
ihrer Zuständigkeit zu beseitigen und deren Entstehung oder Fortsetzung 
zu hindern.“ Dazu Thoma, Polizeibefehl 45 ff., 234 ff. Über analoge Gesctze»- 
bestiminungen in einigen anderen deutschen Staaten vgl. Wolzendorff, 
Grenzen der Polizeigewalt a. a. O. 41ff., W. Jellinck, (iesetz, Gesetzcs- 
anwendung 272 N, 18. 
e So namentlich in Sachsen (vgl. Schade, ArchÖfR 2% 364 und die 
dort eingehend besprochene Judikatur des sächs. OVG, und Schanze in
	        

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