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Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.

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Bibliographic data

fullscreen: Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.

Monograph

Persistent identifier:
Anschuetz_Lehrbuch_des_deutschen_Staatsrechts_1914-1919
Title:
Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.
Author:
Meyer, Georg
Editor:
Anschütz, Gerhard
Place of publication:
München
Publisher:
Duncker & Humblot
Document type:
Monograph
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1914
Edition title:
Siebente Auflage
Scope:
1088 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Zweiter Teil. Das heutige deutsche Staatsrecht.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Drittes Buch. Die Funktionen.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Dritter Abschnitt. Die Verwaltung.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Erstes Kapitel. Allgemeine Grundsätze.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
I. Begriff und Arten der Verwaltung. § 176.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.
  • Title page
  • Prepage
  • Vorwort
  • Inhaltsverzeichnis
  • Index
  • Einleitung. Die Grundbegriffe des Staatsrechts.
  • I. Staat und Staatenverbindung. § 1.
  • II. Der Einheitsstaat.
  • III. Die Staatenverbindungen.
  • IV. Das Staatsrecht. § 15 - 18.
  • Erster Teil. Geschichte des deutschen Staatsrechtes.
  • Erstes Buch. Die Zeit des alten deutschen Reiches.
  • Zweites Buch. Die Zeit des Rheinbundes. §§ 35 - 37.
  • Drittes Buch. Die Zeit des Deutschen Bundes.
  • Viertes Buch. Die Gründung des Deutschen Reiches.
  • Zum dritten und vierten Buch. Literatur des deutschen Staatsrechts seit Gründung des Deutschen Bundes. § 70.
  • Zweiter Teil. Das heutige deutsche Staatsrecht.
  • Einleitung.
  • Erstes Buch. Der Herrschaftsbereich.
  • Zweites Buch. Die Organe.
  • Drittes Buch. Die Funktionen.
  • Erster Abschnitt. Die Gesetzgebung.
  • Zweiter Abschnitt. Die Justiz.
  • Dritter Abschnitt. Die Verwaltung.
  • Erstes Kapitel. Allgemeine Grundsätze.
  • I. Begriff und Arten der Verwaltung. § 176.
  • II. Die rechtliche Natur der Verwaltungsakte. § 177.
  • III. Verhältnis der Verwaltung zur Gesetzgebung. §§ 178, 179.
  • IV. Verhältnis der Verwaltung zur Justiz.
  • V. Die Rechtskontrollen der Verwaltung.
  • VI. Die Verwaltungsexekution. § 187.
  • Zweites Kapitel. Die Verwaltung der auswärtigen Angelegenheiten.
  • Drittes Kapitel. Die Verwaltung der inneren Angelegenheiten. §§ 191 - 194.
  • Viertes Kapitel. Die Verwaltung des Kriegswesens.
  • Fünftes Kapitel. Die Verwaltung der Finanzen.
  • Vierter Abschnitt. Die Funktionen des Reiches gegenüber den Einzelstaaten. §§ 212, 212a, 212b
  • Viertes Buch. Rechtsverhältnisse der Untertanen.
  • Nachtrag
  • I. Staatsrechtliche Reformen und Reformbestrebungen während der Kriegszeit.
  • II. Ursachen und Ausbruch der Revolution.
  • III. Die Anfänge des neuen Staatsrechts.
  • Kleine Nachträge und Berichtigungen.
  • Sachverzeichnis.

Full text

Die Funktionen. $ 177. 757 
Stellung von Hilfsbeamten der Staatsanwaltschaft und der Ge- 
richte ein!. 
3. Die Verwaltungsfunktionen verteilen sich zwischen Reich 
und Einzelstaaten. Das Reich besitzt alle wesentlichen Ver- 
waltungsbefugnisse auf dem Gebiete der auswärtigen Angelegen- 
heiten, die ausschließliche Verwaltung der Kriegsmarine, die obere 
Leitung des Landheeres, die Verwaltung seiner eigenen Finanzen 
und eine Reihe gesetzlich bestimmter Befugnisse der inneren Ver- 
waltung. Der Schwerpunkt der verwaltenden Tätigkeit der Einzel- 
staaten liegt auf dem Gebiete der inneren Verwaltung, auf welchem 
sie alle Befugnisse besitzen, die nicht dem Reiche übertragen sind, 
und in der Verwaltung ihrer eigenen Finanzen. Außerdem sind 
sie an der Heeresverwaltung beteiligt, und es stehen ihnen ge- 
‚vinse Befugnisse auf dem Gebiete der auswärtigen Angelegen- 
eiten zu. 
II. Die rechtliche Natur der Verwaltungsakte!., 
8 177. 
Verwaltungsakte heißen die von den Verwaltungsorganen 
ın Austibung ihrer Zuständigkeit vorgenommenen Handlungen‘?, 
Die Verwaltungsakte zerfallen in solche, welche sich innerhalb 
des Organismus der Verwaltung bewegen, und solche, durch welche 
die Verwaltung zu anderen Rechtssubjekten in Beziehung tritt. 
I. Innerhalb des Organismus der Verwaltung be- 
steht ein Verhältnis der Über- und Unterordnung. Die 
höheren Organe besitzen das Recht, die Tätigkeiten der niederen 
zu leiten und ihnen Befehle zu erteilen, sowohl in der Form all- 
gemeiner Verordnungen (Dienstanweisungen, Instruktionen oben 671) 
als in der Form konkreter Verfügungen. Die niederen Organe sind 
verpflichtet, diesen Befehlen Folge zu leisten, sofern sich dieselben 
innerhalb der gesetzlichen Kompetenz bewegen, den vorgeschriebenen 
F'ormen entsprechen und nicht mit dem klaren Wortlaut eines Ge- 
setzes in Widerspruch stehen. Die höheren Verwaltungsorgane 
haben gegenüber den niederen ferner das Recht der Dienstaufsicht, 
d. h. die Befugnis, von der Tätigkeit derselben Kenntnis zu nehmen 
und im Falle eines unangemessenen oder pflichtwidrigen Verhaltens 
derselben die erforderlichen Maßregeln zu ergreifen. 
Il. Außerhalb des Organismus der Verwaltung 
lassen sich drei Gruppen von Verwaltungstätigkeiten unterscheiden: 
1. der Verkehr mit anderen Staaten, 2. der vermögensrechtliche 
Verkehr mit Privatpersonen, 3. die Ausübung obrigkeitlicher Be- 
fugnisse gegenüber den Untertanen. 
1. Diejenigen Verwaltungshandlungen, welche den Verkehr 
mit anderen Staaten zum Gegenstande haben, bewegen sich 
ı RGVG 8 153, RStrPrO 88 159, 161, 187. 
ı Laband, StR 2 8 65; @. Meyer-Dochow $ 11; O. Mayer, VR 189; 
Fleiner, Instit. 175 ff.; Kormann, System der rechtsgeschäftl. Staatsakte (1910). 
49*
	        

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