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Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.

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Bibliographic data

fullscreen: Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.

Monograph

Persistent identifier:
Anschuetz_Lehrbuch_des_deutschen_Staatsrechts_1914-1919
Title:
Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.
Author:
Meyer, Georg
Editor:
Anschütz, Gerhard
Place of publication:
München
Publisher:
Duncker & Humblot
Document type:
Monograph
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1914
Edition title:
Siebente Auflage
Scope:
1088 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Zweiter Teil. Das heutige deutsche Staatsrecht.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Drittes Buch. Die Funktionen.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Dritter Abschnitt. Die Verwaltung.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Erstes Kapitel. Allgemeine Grundsätze.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
II. Die rechtliche Natur der Verwaltungsakte. § 177.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.
  • Title page
  • Prepage
  • Vorwort
  • Inhaltsverzeichnis
  • Index
  • Einleitung. Die Grundbegriffe des Staatsrechts.
  • I. Staat und Staatenverbindung. § 1.
  • II. Der Einheitsstaat.
  • III. Die Staatenverbindungen.
  • IV. Das Staatsrecht. § 15 - 18.
  • Erster Teil. Geschichte des deutschen Staatsrechtes.
  • Erstes Buch. Die Zeit des alten deutschen Reiches.
  • Zweites Buch. Die Zeit des Rheinbundes. §§ 35 - 37.
  • Drittes Buch. Die Zeit des Deutschen Bundes.
  • Viertes Buch. Die Gründung des Deutschen Reiches.
  • Zum dritten und vierten Buch. Literatur des deutschen Staatsrechts seit Gründung des Deutschen Bundes. § 70.
  • Zweiter Teil. Das heutige deutsche Staatsrecht.
  • Einleitung.
  • Erstes Buch. Der Herrschaftsbereich.
  • Zweites Buch. Die Organe.
  • Drittes Buch. Die Funktionen.
  • Erster Abschnitt. Die Gesetzgebung.
  • Zweiter Abschnitt. Die Justiz.
  • Dritter Abschnitt. Die Verwaltung.
  • Erstes Kapitel. Allgemeine Grundsätze.
  • I. Begriff und Arten der Verwaltung. § 176.
  • II. Die rechtliche Natur der Verwaltungsakte. § 177.
  • III. Verhältnis der Verwaltung zur Gesetzgebung. §§ 178, 179.
  • IV. Verhältnis der Verwaltung zur Justiz.
  • V. Die Rechtskontrollen der Verwaltung.
  • VI. Die Verwaltungsexekution. § 187.
  • Zweites Kapitel. Die Verwaltung der auswärtigen Angelegenheiten.
  • Drittes Kapitel. Die Verwaltung der inneren Angelegenheiten. §§ 191 - 194.
  • Viertes Kapitel. Die Verwaltung des Kriegswesens.
  • Fünftes Kapitel. Die Verwaltung der Finanzen.
  • Vierter Abschnitt. Die Funktionen des Reiches gegenüber den Einzelstaaten. §§ 212, 212a, 212b
  • Viertes Buch. Rechtsverhältnisse der Untertanen.
  • Nachtrag
  • I. Staatsrechtliche Reformen und Reformbestrebungen während der Kriegszeit.
  • II. Ursachen und Ausbruch der Revolution.
  • III. Die Anfänge des neuen Staatsrechts.
  • Kleine Nachträge und Berichtigungen.
  • Sachverzeichnis.

Full text

758 Zweiter Teil. Drittes Buch. $ 177. 
in den Fornen des Völkerrechts, also in denen der Mit- 
teilung, Unterhandlung, Vertragschließung. Sie kommen allein auf 
dem Gebiete der auswärtigen Verwaltung vor. Von allen Ver- 
waltungstätigkeiten entziehen sie sich am meisten einer gesetz- 
lichen Regelung. Für die Ausübung derselben sind teils die Grund- 
sätze des Völkerrechts, teils die den Organen der auswärtigen 
Verwaltung erteilten Instruktionen ihrer Vorgesetzten maßgebend. 
2. Die Verwaltungstätigkeiten, welche den vermögens- 
rechtlichen Verkehr mit Privatpersonen betreffen, voll- 
ziehen sich, da der Staat in vermögensrechtlicher Beziehung als 
Privatperson behandelt wird, in den Formen des Privatrechts. 
Sie können im Abschluß von Privatrechtsgeschäften, namentlich 
von Verträgen, in Gewährung und Empfangnahme von Leistungen 
aus denselben, in gerichtlicher Verfolgung der vermögensrechtlichen 
Ansprüche bestehen. Derartige Tätigkeiten kommen namentlich 
auf dem Gebiete der inneren und Finanzverwaltung vor. Für die 
Ausübung derselben sind, soweit nicht Sonderbestimmungen über 
einzelne Verwaltungszweige bestehen, die Grundsätze des Privat- 
rechts maßgebend. 
3. Die Verwaltungsakte, durch welche die Ausübung obrig- 
keitlicher Befugnisse stattfindet, bewegen sich in den Formen 
des öffentlichen Rechts. Sie treten teils als Verordnungen, 
teils als Verfügungen auf. Die Verordnungen haben bereits 
an einer früheren Stelle ihre Erörterung gefunden ?, so daß hier 
nur noch die Verfügungen in Betracht zu ziehen sind. Derartige 
Verfügungen kommen sowohl auf dem Gebiete der inneren als 
auf dem der Militär- und Finanzverwaltung vor. Ihrem Inhalte 
nach zerfallen sie in folgende Gruppen: 
a) Befehle, also Gebote und Verbote. Beispiele der- 
artiger Gebote sind: das Gebot der Steuerzahlung, des Eintrittes 
in den Militärdienst, der Hilfeleistung in Fällen gemeiner Not, 
des Auseinandergehens einer Versammlung (Auflösung), der Tötung 
von Vieh bei Viehseuchen; Beispiele von Verboten: das Verbot 
des Aufenthaltes an einem Orte (Ausweisung), der Verbreitung 
eines Preßerzeugnisses (Beschlagnahme), der Abhaltung einer Ver- 
sammlung unter freiem Himmel, des Betriebs von geräuschvollen 
Gewerbeanlagen in der Nähe von Kirchen, Schulen und öffentlichen 
Gebäuden; 
b Erlaubnisse. Beispiele: die Gewerbekonzession, die 
Baugenehmigung, die Erlaubnis zur Abhaltung einer öffentlichen 
Versammlung, die Erteilung eines Jagdscheines, die Genehmigung 
zur Benutzung eines öffentlichen Gewässers- 
c) Akte, welche die Begründung oder Aufhebung von 
Rechten zum Gegenstande haben. Durch derartige Akte können 
Rechte von einzelnen Personen begründet oder aufgehoben werden; 
dies ist z. B. der Fall bei der Verleihung der Staatsangehörigkeit 
3 Vgl. $ 159 8. 668, $ 165 S. 705 ff, $ 166 8. 714.
	        

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