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Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.

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Bibliographic data

fullscreen: Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.

Monograph

Persistent identifier:
Anschuetz_Lehrbuch_des_deutschen_Staatsrechts_1914-1919
Title:
Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.
Author:
Meyer, Georg
Editor:
Anschütz, Gerhard
Place of publication:
München
Publisher:
Duncker & Humblot
Document type:
Monograph
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1914
Edition title:
Siebente Auflage
Scope:
1088 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Zweiter Teil. Das heutige deutsche Staatsrecht.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Drittes Buch. Die Funktionen.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Dritter Abschnitt. Die Verwaltung.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Erstes Kapitel. Allgemeine Grundsätze.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
II. Die rechtliche Natur der Verwaltungsakte. § 177.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.
  • Title page
  • Prepage
  • Vorwort
  • Inhaltsverzeichnis
  • Index
  • Einleitung. Die Grundbegriffe des Staatsrechts.
  • I. Staat und Staatenverbindung. § 1.
  • II. Der Einheitsstaat.
  • III. Die Staatenverbindungen.
  • IV. Das Staatsrecht. § 15 - 18.
  • Erster Teil. Geschichte des deutschen Staatsrechtes.
  • Erstes Buch. Die Zeit des alten deutschen Reiches.
  • Zweites Buch. Die Zeit des Rheinbundes. §§ 35 - 37.
  • Drittes Buch. Die Zeit des Deutschen Bundes.
  • Viertes Buch. Die Gründung des Deutschen Reiches.
  • Zum dritten und vierten Buch. Literatur des deutschen Staatsrechts seit Gründung des Deutschen Bundes. § 70.
  • Zweiter Teil. Das heutige deutsche Staatsrecht.
  • Einleitung.
  • Erstes Buch. Der Herrschaftsbereich.
  • Zweites Buch. Die Organe.
  • Drittes Buch. Die Funktionen.
  • Erster Abschnitt. Die Gesetzgebung.
  • Zweiter Abschnitt. Die Justiz.
  • Dritter Abschnitt. Die Verwaltung.
  • Erstes Kapitel. Allgemeine Grundsätze.
  • I. Begriff und Arten der Verwaltung. § 176.
  • II. Die rechtliche Natur der Verwaltungsakte. § 177.
  • III. Verhältnis der Verwaltung zur Gesetzgebung. §§ 178, 179.
  • IV. Verhältnis der Verwaltung zur Justiz.
  • V. Die Rechtskontrollen der Verwaltung.
  • VI. Die Verwaltungsexekution. § 187.
  • Zweites Kapitel. Die Verwaltung der auswärtigen Angelegenheiten.
  • Drittes Kapitel. Die Verwaltung der inneren Angelegenheiten. §§ 191 - 194.
  • Viertes Kapitel. Die Verwaltung des Kriegswesens.
  • Fünftes Kapitel. Die Verwaltung der Finanzen.
  • Vierter Abschnitt. Die Funktionen des Reiches gegenüber den Einzelstaaten. §§ 212, 212a, 212b
  • Viertes Buch. Rechtsverhältnisse der Untertanen.
  • Nachtrag
  • I. Staatsrechtliche Reformen und Reformbestrebungen während der Kriegszeit.
  • II. Ursachen und Ausbruch der Revolution.
  • III. Die Anfänge des neuen Staatsrechts.
  • Kleine Nachträge und Berichtigungen.
  • Sachverzeichnis.

Full text

Die Funktionen. $ 178. 759 
und der Entlassung aus dem Staatsverbande, der Anstellung und 
Entlassung von Beamten, der Gehaltsfestsetzung (oben $ 150 S. 619), 
der Erteilung und Entziehung von Patenten, der Verleihung und 
Entziehung des Bergbaurechtes (Bergwerkseigentuns), der Ent- 
eignung, der wasserrechtlichen Verleihung (preuß. Wassergesetz 
v. 7. April 1913 88 46 ff.), der Volljährigkeitserklärung (BGB. 
8), der Legitimation durch Verfügung der Staatsgewalt (BGB. 
\ 1728), [nicht aber bei der Eheschließung2]. Es können aber 
durch derartige Akte auch neue Rechtssubjekte geschaffen oder 
bestehende vernichtet werden. (Erteilung der Korporationsrechte, 
Verleihung der Stiftungsqualität, Schließung von Innungen oder von 
eingeschriebenen Hilfskassen.) Als Privileg bezeichnet man den 
ein konkretes Rechtsverhältnis begründenden Verwaltungsakt, wenn 
durch denselben einem einzelnen Rechtssubjekt eine bevorreclıtigte 
Stellung gewährt wird ®, 
d) [Entscheidungen von Streitigkeiten, insbesondere von 
Rechtsstreitigkeiten, durch Verwaltungsorgane. Hierher gehören 
z. B. die Bescheide, welche die höhere Verwaltungsbehörde auf 
Beschwerden erteilt, welche bei ihr gegen Anordnungen der ihr 
nachgeordneten Stellen eingelegt sind, die Disziplinarentscheidungen 
(oben 628), die Urteile der Verwaltungsgerichte (unten & 182)]. 
e) Feststellungen von Tatsachen und Beurkun- 
dungen. Die Vornahme von tatsächlichen Feststellungen ist 
beispielsweise eine Aufgabe der amtlichen Statistik; demselben 
Zwecke dient die untersuchende Tätigkeit der Seeämter. Be- 
urkundungen sind in der Führung der Standesregister, der Führung 
der Schiffsregister und Ausstellung von Schiffszertifikaten, der 
Aufstellung der Rayonpläne und Rayonkataster, der Führung der 
Grundsteuerkataster, aber auch in der Eichung der Maße und Ge- 
wichte und in der Prägung der Münzen enthalten. 
IH. Verhältnis der Verwaltung zur Gesetzgebung. 
8 178. 
[Die Verwaltung ist die handelnde Staatsgewalt. Gesetz 
ist Wille, Verwaltung Tat. Das heißt nicht, daß der Gesetzgeber 
immer erst von Fall zu Fall wollen muß, damit die Verwaltung 
etwas tun darf* sondern es bedeutet, daß das Tun der Verwaltung 
.——. 
  
s A. M. die Voraufl. 648. Die Ansicht G. Meyers, daß die Ehe durch 
den Standesbeamten geschlossen werde, läßt sich angesichts des $ 1317 BGB 
nicht aufrechterhalten. Richtig Endemann, Familienrecht $ 155 Anm. 4. 
8 Das Wort Privileg wird außerdem allerdings auch gebraucht, um 
Vorrechte ‚ganzer Klassen und Stände zu bezeichnen. Privilegien in diesem 
Sinne sind selbstverständlich keine Verwaltungshandlungen. Vgl. über 
Privilegien oben 641 Anm. ce und unten S. 762, 769. 
a Die Verwaltung wird im Sprachgebrauch der konstitutionellen Theorie 
(seit Locke und Montesquieu) als „Exekutive“ oder „vollziehende Gewalt“ 
bezeichnet, und die Verfassungsurkunden (vgl. z.B. preuß. VU Art. 45) haben 
diesen Sprachgebrauch übernommen. Diese Bezeichnung ist unrichtig und
	        

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