Staatsbibliothek des ewigen Bundes Logo
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.

Access restriction

There is no access restriction for this record.

Copyright

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Bibliographic data

fullscreen: Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.

Monograph

Persistent identifier:
Anschuetz_Lehrbuch_des_deutschen_Staatsrechts_1914-1919
Title:
Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.
Author:
Meyer, Georg
Editor:
Anschütz, Gerhard
Place of publication:
München
Publisher:
Duncker & Humblot
Document type:
Monograph
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1914
Edition title:
Siebente Auflage
Scope:
1088 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Zweiter Teil. Das heutige deutsche Staatsrecht.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Drittes Buch. Die Funktionen.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Dritter Abschnitt. Die Verwaltung.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Erstes Kapitel. Allgemeine Grundsätze.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
III. Verhältnis der Verwaltung zur Gesetzgebung. §§ 178, 179.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.
  • Title page
  • Prepage
  • Vorwort
  • Inhaltsverzeichnis
  • Index
  • Einleitung. Die Grundbegriffe des Staatsrechts.
  • I. Staat und Staatenverbindung. § 1.
  • II. Der Einheitsstaat.
  • III. Die Staatenverbindungen.
  • IV. Das Staatsrecht. § 15 - 18.
  • Erster Teil. Geschichte des deutschen Staatsrechtes.
  • Erstes Buch. Die Zeit des alten deutschen Reiches.
  • Zweites Buch. Die Zeit des Rheinbundes. §§ 35 - 37.
  • Drittes Buch. Die Zeit des Deutschen Bundes.
  • Viertes Buch. Die Gründung des Deutschen Reiches.
  • Zum dritten und vierten Buch. Literatur des deutschen Staatsrechts seit Gründung des Deutschen Bundes. § 70.
  • Zweiter Teil. Das heutige deutsche Staatsrecht.
  • Einleitung.
  • Erstes Buch. Der Herrschaftsbereich.
  • Zweites Buch. Die Organe.
  • Drittes Buch. Die Funktionen.
  • Erster Abschnitt. Die Gesetzgebung.
  • Zweiter Abschnitt. Die Justiz.
  • Dritter Abschnitt. Die Verwaltung.
  • Erstes Kapitel. Allgemeine Grundsätze.
  • I. Begriff und Arten der Verwaltung. § 176.
  • II. Die rechtliche Natur der Verwaltungsakte. § 177.
  • III. Verhältnis der Verwaltung zur Gesetzgebung. §§ 178, 179.
  • IV. Verhältnis der Verwaltung zur Justiz.
  • V. Die Rechtskontrollen der Verwaltung.
  • VI. Die Verwaltungsexekution. § 187.
  • Zweites Kapitel. Die Verwaltung der auswärtigen Angelegenheiten.
  • Drittes Kapitel. Die Verwaltung der inneren Angelegenheiten. §§ 191 - 194.
  • Viertes Kapitel. Die Verwaltung des Kriegswesens.
  • Fünftes Kapitel. Die Verwaltung der Finanzen.
  • Vierter Abschnitt. Die Funktionen des Reiches gegenüber den Einzelstaaten. §§ 212, 212a, 212b
  • Viertes Buch. Rechtsverhältnisse der Untertanen.
  • Nachtrag
  • I. Staatsrechtliche Reformen und Reformbestrebungen während der Kriegszeit.
  • II. Ursachen und Ausbruch der Revolution.
  • III. Die Anfänge des neuen Staatsrechts.
  • Kleine Nachträge und Berichtigungen.
  • Sachverzeichnis.

Full text

760 Zweiter Teil. Drittes Buch. $ 178, 
durch den Willen des Gesetzes beschränkt ist. Das Gesetz 
ist — regelmäßig — nicht Grund (veranlassende Ursache), noch 
Zweck, sondern Schranke der Verwaltung. Hierin liegt ein 
Zweifaches: 1. Das Gesetz ist der Verwaltung gegenüber immer 
der rechtlich höhere Wille; die Verwaltung darf also niemals 
etwas tun, was das Gesetz verbietet, niemals contra legem handeln. 
2. Die Verwaltung hat den Untertanen gegenüber nur diejenigen 
Machtbefugnisse, welche das Gesetz ihr verleiht. Nur innerhalb 
der Schranken des Gesetzes, d. h. nur auf Grund gesetzlicher 
Ermächtigung kann die Verwaltung das Vermögen oder die Anteils- 
kraft der Individuen in Anspruch nehmen oder eine Duldung oder 
Unterlassung von ihnen fordern. Versteht man unter dem „Dürfen“ 
der Verwaltung die rechtliche Fähigkeit zu Befehl und Zwang, 
zum Eingreifen in Freiheit und Eigentum der Untertanen, so gilt 
der Satz: Die Verwaltung darf nicht alles, was kein Gesetz ihr 
verbietet, sondern sie darf nur, was das Gesetz ihr er- 
laubtb. Dieser Satz, „das Prinzip der Gesetzmäßigkeit der 
richtig, je nachdem wie man sie versteht. Sie ist unrichtig, wenn sie aus- 
drücken soll, das Wesen der Verwaltung bestehe lediglich im Vollziehen 
der Befehle des Gesetzgebers. Die Verwaltung ist in der Regel nicht bloßer 
Gesetzesvollzug. Wenn der Staat zum Beispiel Verträge schließt (mit Privat- 
personen der anderen Staaten), wenn er gewerbliche Konzessionen erteilt 
oder Pateute verleiht, wenn er Behörden organisiert, Beamte ein- und ab- 
setzt, Festungen und Kriegsschiffe baut, Gemeinden mit«inander vereinigt, 
Kolonien erwirbt, Teile seines Gebietes abtritt, so sind das alles Vcrwal- 
tungshandlungen, aber solche, vermöge deren die Verwaltung nicht den 
Willen der Legislative, sondern ihren eigenen Willen vollzieht. Richtig ist 
die Bezeichnung „vollziehende Gewalt“ nur dann, wenn man die Vorstellung 
fernbält, als müsse der Gegenstand des Vollziehens stets in einem in Gesetzes- 
form ergehenden Befehl, die veranlassende Ursache des Vollziehens in einem 
vom Gesetzgeber ausgehenden Willensimpuls liegen; sie ist richtig, wenn 
man dem Zeitwort „vollziehen“ hier den einfachen Sinn gibt: handeln. 
vgl. Anschütz in der „Kultur der Gegenwart“, Systematische Rechtswissen- 
schaft 381. 
b Diese Grundauffassung über das Verhältnis der Verwaltung einer- 
seite zum Gesctz, anderseits zu der Freiheit der Untertanen steht ‘in der 
Wissenschaft gegenwärtig nahezu unbestritten da. Vgl. Laband 2 193; 
Loening, VR 241; Leuthold, AnnDR 1884 388 ff.; Rosin, PoIVR 11 ff., Verw- 
Arch. 8 255, Schmollers J. 9 1008; Zorn, StR 1 276; v. Seydel-Piloty, Bayer. 
StR 1 168, 846, 869; Jellinek, System 102 ff.; Arndt, VerordnR 225; OÖ. Mayer, 
VR1 (2. Aufl.) 56 f., 65 ff., 237; derselbe im ArchÖFR 17 464 ff., 18 96 ER; 
Kahl im WStVR 8198; Anschütz, VArch 5 23, 406, 14 324, PrVB1 22 84 ff, 
Enzykl. 29, 170. Komm. z. preuß, Verf. 1 97 ff., 134, 141, 157, 162, Kultur 
der Gegenwart a. a. O. 381, 382, die Polizei (Vorträge der Gehe-Stiftung zu 
Dresden, 2) 10, 25; Fleiner, Instit. 121 ff.; Thoma, Polizeibefehl 98 ff ; Freuden- 
tal, Die staatsrechtl. Stellung der Gefangenen (Akademische Rede, Frank- 
furt a. M. 1909) 8fl.; Wolzendorff, VArch 20 280, PrVBl 82 371; Schade 
im ArchÖffR 25 296 ff.; W. Jellinek, ArchÖffR 92 585 ff. Sie hat auch die 
Rechtsprechung der meisten deutschen Verwaltungsgerichtshöfe hinter sich, 
vor allem die des preußischen und des sächsischen OVG (über die ein- 
schlägigen Urteile des preuß. OVG vgl. Anschütz, PrVBl. 22 84, 85 und 
Bühler, Die subj. öff. Rechte und ihr Schutz in der deutschen Verwaltungs- 
rechtsprechung [1914] 81 ff., — über das sächs. OVG Bühler a a. O. 99 ff.
	        

Downloads

Downloads

Full record

ALTO TEI Full text PDF
TOC
Mirador

This page

PDF Image Preview Image Small Image Medium Image Master ALTO TEI Full text Mirador

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Formats and links

Formats and links

ausgabe:

The metadata is available in various formats. There are also links to external systems.

Formats

METS MARC XML Dublin Core

Links

OPAC DFG-Viewer Mirador

Cite

Cite

The following citation links are available for the entire work or the page displayed:

Full record

This page

Citation recommendation

Please check the citation before using it.

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Contact

Have you found an error? Do you have any suggestions for making our service even better or any other questions about this page? Please write to us and we'll make sure we get back to you.

What color is the blue sky?:

I hereby confirm the use of my personal data within the context of the enquiry made.