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Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.

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Bibliographic data

fullscreen: Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.

Monograph

Persistent identifier:
Anschuetz_Lehrbuch_des_deutschen_Staatsrechts_1914-1919
Title:
Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.
Author:
Meyer, Georg
Editor:
Anschütz, Gerhard
Place of publication:
München
Publisher:
Duncker & Humblot
Document type:
Monograph
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1914
Edition title:
Siebente Auflage
Scope:
1088 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Zweiter Teil. Das heutige deutsche Staatsrecht.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Drittes Buch. Die Funktionen.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Dritter Abschnitt. Die Verwaltung.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Erstes Kapitel. Allgemeine Grundsätze.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
V. Die Rechtskontrollen der Verwaltung.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
1. Die Verwaltungsgerichtsbarkeit. § 182.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.
  • Title page
  • Prepage
  • Vorwort
  • Inhaltsverzeichnis
  • Index
  • Einleitung. Die Grundbegriffe des Staatsrechts.
  • I. Staat und Staatenverbindung. § 1.
  • II. Der Einheitsstaat.
  • III. Die Staatenverbindungen.
  • IV. Das Staatsrecht. § 15 - 18.
  • Erster Teil. Geschichte des deutschen Staatsrechtes.
  • Erstes Buch. Die Zeit des alten deutschen Reiches.
  • Zweites Buch. Die Zeit des Rheinbundes. §§ 35 - 37.
  • Drittes Buch. Die Zeit des Deutschen Bundes.
  • Viertes Buch. Die Gründung des Deutschen Reiches.
  • 1. Die Reformationsbestrebungen zur Zeit des Deutschen Bundes. §§ 58 - 60.
  • 2. Gründung des Norddeutschen Bundes. §§ 61 - 64.
  • 3. Die Ordnung der Rechtsverhältnisse von Luxemburg. § 65.
  • 4. Die Beziehungen des Norddeutschen Bundes zu den süddeutschen Staaten. § 66.
  • 5. Die Gründung des Deutschen Reiches. §§ 67, 68.
  • 6. Die Erwerbung von Elsaß-Lothringen. § 69.
  • 7. Die Erwerbung der Schutzgebiete und Helgolands. § 69 a.
  • Zum dritten und vierten Buch. Literatur des deutschen Staatsrechts seit Gründung des Deutschen Bundes. § 70.
  • Zweiter Teil. Das heutige deutsche Staatsrecht.
  • Einleitung.
  • Erstes Buch. Der Herrschaftsbereich.
  • Zweites Buch. Die Organe.
  • Drittes Buch. Die Funktionen.
  • Viertes Buch. Rechtsverhältnisse der Untertanen.
  • Nachtrag
  • I. Staatsrechtliche Reformen und Reformbestrebungen während der Kriegszeit.
  • II. Ursachen und Ausbruch der Revolution.
  • III. Die Anfänge des neuen Staatsrechts.
  • Kleine Nachträge und Berichtigungen.
  • Sachverzeichnis.

Full text

788 Zweiter Teil. Drittes Buch, $ 182. 
scheidung nach Rechtsgrundsätzen handelt. Aber die Schwierigkeit, 
in Ausübung der Verwaltungsjurisdiktion Rechts- und Tatfrage 
zu trennen, hat zur Fiolge gehabt, daß das Prinzip nicht immer 
streng durchgeführt ist und die Entscheidungen der Verwaltungs- 
gerichte auch solche Gegenstände umfassen, bei denen es sich bloß 
um die Würdigung tatsächlicher Verhältnisse und um Fragen der 
Zweckmäßigkeit oder Billigkeit handelt. Dies gilt namentlich von 
der .preußischen Gesetzgebung®®. Diese ‚Angelegenheiten werden 
dann ebenfalls in den gerichtlichen Formen erledigt, welche für 
das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten vorgeschrieben sind. 
Nach der Gesetzgebung des betreffenden Staates umfaßt also die 
Verwaltungsgerichtsbarkeit auch diese Angelegenheiten; es ent- 
steht, entsprechend dem formellen Begriff der Verwaltung, auch 
ein formeller Begriff der Verwaltungsgerichts- 
barkeit, welcher die gesamte Tätigkeit der Verwaltungsgerichte 
bezeichnet, 
Die Aufgabe der Verwaltungsgerichtsbarkeit ist 
sowohl die Aufrechterhaltung der für die Verwaltung maßgebenden 
Grundsätze des objektiven Rechtes, als der Schutz 
der subjektiven Rechte des Einzelnen gegenüber Eingriffen 
der Verwaltungsorgane®®. Beides wird in der Regel zusammen- 
  
38 (So haben in Preußen die Verwaltungsgerichte beispielsweise zu ent- 
scheiden: über die Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit von Schulbauten 
Ds 8 47), über die Frage der Erhaltung oder Einziehung eines öffentlichen 
eges (4G $ 57), über die Bedürfnisfrage bei Erteilung gewerblicher Kon- 
zessionen, über die Frage, ob das von der zuständigen Behörde bemängelte 
Statut einer Innung zu bestätigen sei gier nicht, — alles keine Rechtsfragen 
oder doch nicht notwendig solche. Über noch andere ähnliche Fälle, in 
denen der Verwaltungsgerichtsbarkeit in Preußen nicht nur die Rechtes-, 
sondern auch die Zweckmäßigkeitskontrolle administrativer Tätigkeit 
zusteht, vgl. O. Mueller, Begriffe der Verwaltungsrechtspflege 11 ff., dessen 
Ausführungen von W. Jellinek, Gesetz, Gesetzanwendung und Zweckmäßig- 
keitserwägung 197 ff, angefochten, von Bühler, subj. öffentl. Rechte 277 # 
in wesentlichen Punkten als richtig anerkannt werden. Vgl. weiterhin An- 
schtitz a. a. O. 402, 403 und im VerwArch 5 425, 6 623. Die Aufgabe der 
preußischen Verwaltungsgerichtsbarkeit ist niemals darauf beschränkt ge- 
wesen, lediglich Gesetzwidrigkeiten oder gar nur Eingriffe in subjektive 
öffentliche Rechte (s. die nächste Anm.) abzustellen, sondern erstreckt sich 
hierüber hinaus, in vielen Fällen auch auf den Schutz gegen willkürliche, 
sachlich uugerechtfertigte, unbillige Verwaltungsakto. Im Gegensatz hierzu 
sind nach der bayerischen, sächsischen, württembergischen, badischen Gesetz- 
gebung alle Ermessensfragen von der verwaltungsgerichtlichen Kognition 
ausgeschlossen; der Beruf des Verwaltungsrichters besteht in diesen Staaten 
wesentlich nur in der Entscheidung von Streitigkeiten über subjektive 
öffentliche Rechte. Der Gegensatz ist gut erkannt und ausführlich dargestellt 
bei Bühler a. a. O. 261 ff. und im WStVR 8 744 ff.] 
2? [Die herrschende Meinung geht von der Ansicht aus, daß die Ver- 
waltungsgerichtsbarkeit lediglich zum Schutz subjektiver Rechte berufen sei 
(0. Baehr a. a. O. S. 54; L. v. Stein, Verwaltungslehre T. 1 Abt. 1. S. 371 ff.; 
v. Sarwey a. a. O. S. 65, 73, 76; H. Schulze, Lehrbuch des deutschen Staats- 
rechtes 1 646; E. Loening, Deutsches Verwaltungsrecht 797 f.; v. Stengel, 
Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtes 220 ff., im VerwArch 8 182 ff., 
207; v. Seydel-Piloty, Bayer. Staatsr. 1 420 ff.; Lemayer a. a. O. 8. 425 ff.).
	        

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