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Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.

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Bibliographic data

fullscreen: Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.

Monograph

Persistent identifier:
Anschuetz_Lehrbuch_des_deutschen_Staatsrechts_1914-1919
Title:
Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.
Author:
Meyer, Georg
Editor:
Anschütz, Gerhard
Place of publication:
München
Publisher:
Duncker & Humblot
Document type:
Monograph
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1914
Edition title:
Siebente Auflage
Scope:
1088 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Zweiter Teil. Das heutige deutsche Staatsrecht.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Drittes Buch. Die Funktionen.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Dritter Abschnitt. Die Verwaltung.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Erstes Kapitel. Allgemeine Grundsätze.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
V. Die Rechtskontrollen der Verwaltung.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
2. Die Verantwortlichkeit der Verwaltungsbeamten.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
a) Im allgemeinen. § 183.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.
  • Title page
  • Prepage
  • Vorwort
  • Inhaltsverzeichnis
  • Index
  • Einleitung. Die Grundbegriffe des Staatsrechts.
  • I. Staat und Staatenverbindung. § 1.
  • II. Der Einheitsstaat.
  • III. Die Staatenverbindungen.
  • IV. Das Staatsrecht. § 15 - 18.
  • Erster Teil. Geschichte des deutschen Staatsrechtes.
  • Erstes Buch. Die Zeit des alten deutschen Reiches.
  • I. Geschichtliche Übersicht. § 19.
  • II. Quellen des deutschen Reichsstaatsrechtes. § 20.
  • III. Die Verfassung des Deutschen Reiches.
  • 1. Staatsrechtlicher Charakter des Deutschen Reiches. § 21.
  • 2. Der Kaiser. § 22.
  • 3. Der Reichstag. § 23.
  • 4. Die Rechtspflege des Reiches. § 24. - 28.
  • 5. Die Verwaltung des Reiches. § 29.
  • 6. Die Kreisverfassung. § 30.
  • IV. Die Landesverfassung. §§ 31, 32
  • V. Die Auflösung des Deutschen Reiches. § 33.
  • VI. Literatur des deutschen Staatsrechtes zur Reichszeit. § 34.
  • Zweites Buch. Die Zeit des Rheinbundes. §§ 35 - 37.
  • Drittes Buch. Die Zeit des Deutschen Bundes.
  • Viertes Buch. Die Gründung des Deutschen Reiches.
  • Zum dritten und vierten Buch. Literatur des deutschen Staatsrechts seit Gründung des Deutschen Bundes. § 70.
  • Zweiter Teil. Das heutige deutsche Staatsrecht.
  • Einleitung.
  • Erstes Buch. Der Herrschaftsbereich.
  • Zweites Buch. Die Organe.
  • Drittes Buch. Die Funktionen.
  • Viertes Buch. Rechtsverhältnisse der Untertanen.
  • Nachtrag
  • I. Staatsrechtliche Reformen und Reformbestrebungen während der Kriegszeit.
  • II. Ursachen und Ausbruch der Revolution.
  • III. Die Anfänge des neuen Staatsrechts.
  • Kleine Nachträge und Berichtigungen.
  • Sachverzeichnis.

Full text

794 Zweiter Teil. Drittes Buch. $ 188. 
Dieser Grundsatz des gemeinen Rechts gilt auch jetzt noch in 
den meisten (freilich nicht den größten) deutschen Staaten. Das 
strafrechtliche Verfahren kann allerdings nach heutigem Prozeß- 
recht nur von der Staatsanwaltschaft eingeleitet werden und ist 
insofern von dem jeweiligen Ministerium abhängig. Doch steht 
den Bestimmungen der R. St. Pr. O. (88 169 ff.) gemäß dem Ver- 
letzten die Befugnis zu, gegen die Ablehnung der Erhebung der 
Anklage seitens der Staatsanwaltschaft an das Gericht zu re- 
kurrieren. Dagegen ist jeder Private, welcher sich durch gesetr- 
widrige Handlungen eines Beamten in seinen Vermögensrechten 
verletzt glaubt, befugt, eine zivilrechtliche Klage auf Schadensersatz 
gögen denselben anzustellen (vgl. oben $ 149).. 
Im Gegensatz zu diesen Grundsätzen des gemeinen Rechtes 
hatte aber eine Reihe von Landesgesetzgebungen die Ver- 
folgung von Beamten, namentlich von Verwaltungsbeamten nur 
unter Beschränkungen zugelassen. Die Beschränkungen waren 
in selteneren Fällen materieller*, in der Regel formeller 
Natur. Die letzteren schlossen sich an das französische Recht 
an; sie machten die gerichtliche Verfolgung entweder von einer 
Ermächtigung der vorgesetzten Behörde (oder des Staatsrates) 
abhängig ® oder sie legten derselben die Befugnis bei, im Falle 
eines gerichtlichen Verfahrens gegen einen Beamten den Kom- 
etenzkonflikt zu erheben und die Frage dadurch zur Entscheidung 
es Kompetenzgerichtshofes zu bringen ®. 
* Materieller Natur ist die Bestimmung des „preußischen Rechts, nach 
welcher wegen einer polizeilichen Verfügung der Rechtsweg behufs Geltend- 
machung der zivilrechtlichen Verantwortlichkeit des betreffenden Beamten 
vom Einzelnen erst dann beschritten werden darf, wenn die Verfügung im 
Wege der Beschwerde als gesetzwidrig oder unzulässig aufgehoben ist (G. 
über die Zulässigkeit des Rechtsweges in Beziehung auf polizeiliche Ver- 
fügungen vom 11. Mai 1842 8 6; Wortlaut: „Wird eine polizeiliche Ver- 
fügung im Wege der Beschwerde als gesetzwidrig oder unzulässig auf- 
gehoben, so bleiben dem Beteiligten seine Gerechteame nach den allgemeinen 
gesetzlichen Bestimmungen über die Vertretungsverbindlichkeit der Beamten 
vorbehalten.“ Dazu LVG 8 131: „Der $ 6 des Gesetzes vom 11. Mai 1842 
findet auch Anwendung, wenn eine polizeiliche Verfügung im Verwaltungs- 
streitverfahren durch rechtskräftiges Endurteil aufgehoben worden ist.“) 
6 Dahingehende Vorschriften bestanden insbesondere in der bayerischen 
Pfalz; vgl. v. Seydel-Piloty, Bayer. StR 1 428, 429. 
© Diese Einrichtung hestand in Preußen. Hier sollten nach $ 47 der 
V. vom 26. Dez. 1808 Untersuchungen gegen Verwaltungsbeamte („Regie- 
rungsoffizianten“) wegen Amtsvergehen nur auf Antrag der Regierung ein- 
geleitet werden (vgl. Loening, Gerichte und Verwaltungsbehörden 238), Den- 
selben Grundsatz in Ausdehnung auf alle Beamten sprach das G. vom 
29. März 1844 aus (Loenin 40) Nachdem durch Art. 97. der Verf. die 
vorgängige Genehmigung der vorgesetzten Dienstbehörde bei Verfolgung 
von Beamten ausgeschlossen war, wurde durch G. vom 18. Febr. 1 d 
jetzige Verfahren eingeführt, das zwar mit dem Wortlaut, aber nicht mit 
der gesetzgeberischen Absicht des Art. 97 der Verf. vereinbar ist. Die Vor- 
schriften des Gesetzes beziehen sich, wie & selbst ($ 7 Nr. 1) ausdrücklich 
bestimmt, nur auf Verwaltungsbeamte. Über das G. vom 13, Febr. 1854 
vgl. Loening a. a. O. 242f., die oben N, 1 angegebenen Schriften von
	        

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