Staatsbibliothek des ewigen Bundes Logo
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.

Access restriction

There is no access restriction for this record.

Copyright

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Bibliographic data

fullscreen: Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.

Monograph

Persistent identifier:
Anschuetz_Lehrbuch_des_deutschen_Staatsrechts_1914-1919
Title:
Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.
Author:
Meyer, Georg
Editor:
Anschütz, Gerhard
Place of publication:
München
Publisher:
Duncker & Humblot
Document type:
Monograph
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1914
Edition title:
Siebente Auflage
Scope:
1088 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Zweiter Teil. Das heutige deutsche Staatsrecht.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Drittes Buch. Die Funktionen.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Dritter Abschnitt. Die Verwaltung.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Erstes Kapitel. Allgemeine Grundsätze.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
V. Die Rechtskontrollen der Verwaltung.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
2. Die Verantwortlichkeit der Verwaltungsbeamten.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
a) Im allgemeinen. § 183.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.
  • Title page
  • Prepage
  • Vorwort
  • Inhaltsverzeichnis
  • Index
  • Einleitung. Die Grundbegriffe des Staatsrechts.
  • I. Staat und Staatenverbindung. § 1.
  • II. Der Einheitsstaat.
  • III. Die Staatenverbindungen.
  • IV. Das Staatsrecht. § 15 - 18.
  • Erster Teil. Geschichte des deutschen Staatsrechtes.
  • Erstes Buch. Die Zeit des alten deutschen Reiches.
  • Zweites Buch. Die Zeit des Rheinbundes. §§ 35 - 37.
  • Drittes Buch. Die Zeit des Deutschen Bundes.
  • Viertes Buch. Die Gründung des Deutschen Reiches.
  • Zum dritten und vierten Buch. Literatur des deutschen Staatsrechts seit Gründung des Deutschen Bundes. § 70.
  • Zweiter Teil. Das heutige deutsche Staatsrecht.
  • Einleitung.
  • Erstes Buch. Der Herrschaftsbereich.
  • Zweites Buch. Die Organe.
  • Drittes Buch. Die Funktionen.
  • Erster Abschnitt. Die Gesetzgebung.
  • Zweiter Abschnitt. Die Justiz.
  • Dritter Abschnitt. Die Verwaltung.
  • Erstes Kapitel. Allgemeine Grundsätze.
  • I. Begriff und Arten der Verwaltung. § 176.
  • II. Die rechtliche Natur der Verwaltungsakte. § 177.
  • III. Verhältnis der Verwaltung zur Gesetzgebung. §§ 178, 179.
  • IV. Verhältnis der Verwaltung zur Justiz.
  • V. Die Rechtskontrollen der Verwaltung.
  • 1. Die Verwaltungsgerichtsbarkeit. § 182.
  • 2. Die Verantwortlichkeit der Verwaltungsbeamten.
  • a) Im allgemeinen. § 183.
  • b) Die Verantwortlichkeit der obersten Verwaltungsbeamten (Minister). §§ 184 - 186.
  • VI. Die Verwaltungsexekution. § 187.
  • Zweites Kapitel. Die Verwaltung der auswärtigen Angelegenheiten.
  • Drittes Kapitel. Die Verwaltung der inneren Angelegenheiten. §§ 191 - 194.
  • Viertes Kapitel. Die Verwaltung des Kriegswesens.
  • Fünftes Kapitel. Die Verwaltung der Finanzen.
  • Vierter Abschnitt. Die Funktionen des Reiches gegenüber den Einzelstaaten. §§ 212, 212a, 212b
  • Viertes Buch. Rechtsverhältnisse der Untertanen.
  • Nachtrag
  • I. Staatsrechtliche Reformen und Reformbestrebungen während der Kriegszeit.
  • II. Ursachen und Ausbruch der Revolution.
  • III. Die Anfänge des neuen Staatsrechts.
  • Kleine Nachträge und Berichtigungen.
  • Sachverzeichnis.

Full text

796 Zweiter Teil. Drittes Buch. $ 183. 
riogens!. In diesen Ländern können also die in ihren Gesetzen 
bezeichneten Beamtenkategorien aus Anlaß amtlicher Handlungen 
gerichtlich nur verfolgt werden, wenn die gesetzlich geregelte Vor- 
entscheidung die Frage, ob der Betreffende sich einer Überschreitung 
seiner Amtsbefugnisse oder der Unterlassung einer ihm obliegenden 
Amtshandlung schuldig gemacht habe, bejaht hat. Die Vorent- 
scheidung steht in Preußen, Bayern, Baden, Hessen dem Ober- 
verwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtshof), in den beiden Mecklen- 
burg (da dort keine Verwaltungsgerichtebarkeit besteht) und in 
Elsaß-Lothringen (da man dem dortigen Kaiserlichen Rat — oben 
791 — die Eigenschaft als „oberster Verwaltungsgerichtshof* im 
Sinne des $ 11 Abs. 2 EGVG. nicht glaubt zuerkennen zu dürfen) 
dem Reichsgericht zu. Die Rechtswohltat der Vorentscheidung 
kommt nicht nur den Beamten, sondern auch dem Staate zu, 
wenn dieser auf Grund der oben $ 149 S. 612 ff. dargestellten 
gesetzlichen Bestimmungen an Stelle der Beamten wegen Gewährung 
von Schadensersatz in Anspruch genommen wirds, 
Die Wirkung der Vorentscheidung besteht, falls die ihr zu- 
nde liegende Frage verneint wird, darin, daß der wegen 
der Amtspflichtverletzung eingeleitete oder beabsichtigte Prozeß 
nicht stattfinden kann, die Klage (Anklage) mithin abzuweisen ist. 
In diesem Falle und insoweit ist die Vorentscheidung also für das 
Gericht bindend. Wird die Frage durch die Vorentscheidung 
bejaht, so nimmt das gerichtliche Verfahren seinen Gang, und 
das Gericht ist in der Beurteilung der Fragen, ob eine von den 
Beamten zu vertretende Pflichtverletzung vorliegt und welche 
Zivil- bzw. strafrechtlichen Folgen die Pflichtverletzung nach sich 
zieht, freih, 
Klassen von Beamten Anwendung, bei zivilrechtlichen Klagen dagegen nicht 
auf Richter und gewisse näher bezeichnete Gruppen der Verwaltungsbeamten, 
z. B. Grundbuchbeamte, Standesbeamte usw. Auch die durch das Bad. 
AusfG. vom 17. Juni 1899, Art. 5 Abs. 1 zugelassene „Verfolgung des 
Staates“ aus Anlaß der Pflichtverletzung eines Beamten ist, soweit Ver- 
waltungsbeamte in Frage kommen und ein dahingehendes Verlangen von 
dem zuständigen Ministerium gestellt wird, von der Vorentscheidung des 
Verwaltungsgerichtshofes abhängig: a. a. 0.8 5 Abs. 2, 9. 
d AusfG@. z. BGB vom 17. Juli 1899, Art. 77. Danach können Beamte 
wegen Amtsverletzung straf- oder zivilrechtlich nur verfolgt werden, wenn 
entweder die Vorentscheidung des Verwaltungsgerichtshofs eingeholt worden 
ist oder das dem Beamten vorgesetzte Ministerium erklärt hat, daß die Vor- 
entscheidung nicht verlangt werde. Es gilt als Verzicht des Ministerium 
wenn das Ministerium nicht innerhalb eines Monats, nachdem ihm ein darau 
gerichteter Antrag des Beschädigten zugegangen ist, die Entscheidung be- 
antragt. 
e Vgl. WStVR 2 612. 
ft AusfG. z. BGB vom 17. April 1899, 8 89; vel. WStVR 2 612. 
8 Vgl. preuß. G. vom 1. August 1909 $ 2; bayer. AG z. BGB vom 
9. Juni 1899, Art. 165; bad. G. vom 24. Febr. 1880 $ 9 und AG z. BGB 
vom 17. Juli 1899 $ 5. 
h Vgl. preuß. G. vom 13. Febr. 1854, $ 3 Satz 2: „Ein Urteil der 
letzteren Art (nämlich eine das Dasein einer Amtspflichtverletzung be- 
jahende Vorentscheidung) präjudiziert weder dem Beamten in seiner
	        

Downloads

Downloads

Full record

ALTO TEI Full text PDF
TOC
Mirador

This page

PDF Image Preview Image Small Image Medium Image Master ALTO TEI Full text Mirador

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Formats and links

Formats and links

ausgabe:

The metadata is available in various formats. There are also links to external systems.

Formats

METS MARC XML Dublin Core

Links

OPAC DFG-Viewer Mirador

Cite

Cite

The following citation links are available for the entire work or the page displayed:

Full record

This page

Citation recommendation

Please check the citation before using it.

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Contact

Have you found an error? Do you have any suggestions for making our service even better or any other questions about this page? Please write to us and we'll make sure we get back to you.

How many grams is a kilogram?:

I hereby confirm the use of my personal data within the context of the enquiry made.