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Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.

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Bibliographic data

fullscreen: Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.

Monograph

Persistent identifier:
Anschuetz_Lehrbuch_des_deutschen_Staatsrechts_1914-1919
Title:
Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.
Author:
Meyer, Georg
Editor:
Anschütz, Gerhard
Place of publication:
München
Publisher:
Duncker & Humblot
Document type:
Monograph
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1914
Edition title:
Siebente Auflage
Scope:
1088 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Zweiter Teil. Das heutige deutsche Staatsrecht.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Drittes Buch. Die Funktionen.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Dritter Abschnitt. Die Verwaltung.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Erstes Kapitel. Allgemeine Grundsätze.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
V. Die Rechtskontrollen der Verwaltung.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
2. Die Verantwortlichkeit der Verwaltungsbeamten.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
b) Die Verantwortlichkeit der obersten Verwaltungsbeamten (Minister). §§ 184 - 186.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.
  • Title page
  • Prepage
  • Vorwort
  • Inhaltsverzeichnis
  • Index
  • Einleitung. Die Grundbegriffe des Staatsrechts.
  • I. Staat und Staatenverbindung. § 1.
  • II. Der Einheitsstaat.
  • III. Die Staatenverbindungen.
  • IV. Das Staatsrecht. § 15 - 18.
  • Erster Teil. Geschichte des deutschen Staatsrechtes.
  • Erstes Buch. Die Zeit des alten deutschen Reiches.
  • Zweites Buch. Die Zeit des Rheinbundes. §§ 35 - 37.
  • Drittes Buch. Die Zeit des Deutschen Bundes.
  • Viertes Buch. Die Gründung des Deutschen Reiches.
  • Zum dritten und vierten Buch. Literatur des deutschen Staatsrechts seit Gründung des Deutschen Bundes. § 70.
  • Zweiter Teil. Das heutige deutsche Staatsrecht.
  • Einleitung.
  • Erstes Buch. Der Herrschaftsbereich.
  • Zweites Buch. Die Organe.
  • Drittes Buch. Die Funktionen.
  • Erster Abschnitt. Die Gesetzgebung.
  • Zweiter Abschnitt. Die Justiz.
  • Dritter Abschnitt. Die Verwaltung.
  • Erstes Kapitel. Allgemeine Grundsätze.
  • I. Begriff und Arten der Verwaltung. § 176.
  • II. Die rechtliche Natur der Verwaltungsakte. § 177.
  • III. Verhältnis der Verwaltung zur Gesetzgebung. §§ 178, 179.
  • IV. Verhältnis der Verwaltung zur Justiz.
  • 1. Abgrenzung des Gebietes. § 180.
  • 2. Die Kompetenzkonflikte. § 181.
  • V. Die Rechtskontrollen der Verwaltung.
  • VI. Die Verwaltungsexekution. § 187.
  • Zweites Kapitel. Die Verwaltung der auswärtigen Angelegenheiten.
  • Drittes Kapitel. Die Verwaltung der inneren Angelegenheiten. §§ 191 - 194.
  • Viertes Kapitel. Die Verwaltung des Kriegswesens.
  • Fünftes Kapitel. Die Verwaltung der Finanzen.
  • Vierter Abschnitt. Die Funktionen des Reiches gegenüber den Einzelstaaten. §§ 212, 212a, 212b
  • Viertes Buch. Rechtsverhältnisse der Untertanen.
  • Nachtrag
  • I. Staatsrechtliche Reformen und Reformbestrebungen während der Kriegszeit.
  • II. Ursachen und Ausbruch der Revolution.
  • III. Die Anfänge des neuen Staatsrechts.
  • Kleine Nachträge und Berichtigungen.
  • Sachverzeichnis.

Full text

Die Funktionen. 8 186. 807 
die seinige vor dem Reichstag und Bundesrat, soweit er kann, zu 
vertreten, Rechtspflicht, auf Interpellationen und kurze Anfragen b 
im Reichstage zu antworten; ein Rechtsmittel, nicht nur ein po- 
litisches Machtmittel liegt in der Befugnis des Reichstags, seine von 
der des Kanzlers abweichende Ansicht in Form einer Resolution® oder 
Adresse oder durch Handhabung des Ausgabenverweigerungsrechts 
oder durch Versagung der Entlastung (RV. Art. 72) kund zu tund, 
Auf die Beschlüsse des Bundesrates erstreckt sich, wie in 
anderem Zusammenhange bereits erwähnt (oben $S. 528), die Ver- 
antwortlichkeit des Kanzlers und seiner Stellvertreter nicht. Es 
kann aber für diese Beschlüsse auch sonst niemand rechtlich ver- 
antwortlich gemacht werden: die Mitglieder des Bundesrates schon 
‚deshalb nicht, weil sie nicht nach ihrer Überzeugung, sondern 
nach der Instruktion ihrer Regierungen abstimmen. Für die Be- 
folgung der Instruktion ist das Bundesratsmitglied lediglich seinem 
Auftraggeber, also seiner Regierung, für den Inhalt der Instruktion 
ist die Regierung ihrem Landtage — nach Maßgabe des Landes- 
staatsrechts — verantwortlich] 
b Oben $ 128 S, 502, 503 und Anm. 6. 
ec Oben 8 128 S. 508 Anm, 8, 
d Durch RGes. vom 28. Okt. 1918 ist nunmehr dem Beichs das 
Recht verliehen, den Reichskanzler zum Rücktritt zu zwingen. Vgl. dar- 
über den Nachtrag, 
® [Die Instruierung der oder des Bundesratsbevollmächtigten eines 
deutschen Einzelstaates ist ein Regierungsakt dieses Staates und unterliegt 
der ministeriellen Verantwortlichkeit grundsätzlich in eben dem Maße wie 
jeder andere Regierungsakt. Insbesondere ist es ein Recht des Landtages, 
die ihm verantwortlichen Minister für die von ihnen oder unter ihrer Gegen- 
zeichnung erteilten Bundesratsinstruktionen zur Rechenschaft zu ziehen und 
demgemäß diese Instruktionen — wie überhaupt das ganze Auftreten der 
Regierung im Bundesrate — zum Gegenstande von Verhandlungen, Inter- 
ellationen, eventuell von tadelnden Resolutionen zu machen. Vgl. oben 
\ 123 Anm. 9, 10. Letzteres gibt auch G. Meyer zu (Voraufl. $ 186 N. 4), 
och will er darin eine nur „politische“ Verantwortlichkeit („politisch“ des- 
halb, weil sie sich — a. M. und ganz verkehrt Dambitsch, Reichsverfassung 
245, 246 — nicht nur auf Rechts- sondern auch auf Zweckmäßigkeitsfragen 
erstreckt) keine rechtliche sein soll: die Pflichten der Staatsregierung, welche 
der die Bundesratsinstruktion kritisierende Landtag geltend macht, sind un- 
zweifelhaft Rechtspflichten, die Mittel, mit denen die Kritik ausgeübt wird 
(Interpellation, Tadelsvotum), sind Rechtsmittel (vgl. oben im Text und 
Anschütz, Enzykl. 112, 113). Die angegebene Befugnis der Landtage ist 
von der Reichsregierung wie von den Landesregierungen stets anerkannt 
und auch sonst in der Staatspraxis niemals bestritten worden. Bismarck 
hat sie wiederholt bejaht, so schon im verfassungsberatenden Reichstage 
von 1867 (Sten. Ber. 397 ff.; vgl. auch die Außerungen der Abgeordneten 
v. Bennigsen und v. Sybel daselbst) und noch nach seinem Rücktritt, z. B. 
1893; ve Kuhlenbeck, Otto v. Bismarck, Reden z. deutschen RV, 20, 21, 
v. Roäll-Epstein, Bismarcks Staatsrecht 257 ff., 263 ff. Ebenso die herrschende 
Meinung ın der Wissenschaft; vgl. Laband 1 99 ff., Anschütz, Enzykl, 97 
N. 1, v. Seydel-Piloty, Bayer. StR 1 73, 74, v. Garwoy, Württ, StR 2 82 ff; 
Triepel, Interregnum 102; Schulze, Preuß. StR 8 265, Pistorius a, a. O. 197 £f.; 
Kalisch, Die Landtage u. d. Instruierung der Bundesratsbevollmächtigten (Brie- 
Fleischmanns Abhandlungen, Heft 32) | 1913 u.a.] A. M. insbes, Haenel, Ver- 
tragsmäß, Elemente 221 ff, dessen Ausführungen aber nicht überzeugend sind).
	        

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