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Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.

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Bibliographic data

fullscreen: Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.

Monograph

Persistent identifier:
Anschuetz_Lehrbuch_des_deutschen_Staatsrechts_1914-1919
Title:
Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.
Author:
Meyer, Georg
Editor:
Anschütz, Gerhard
Place of publication:
München
Publisher:
Duncker & Humblot
Document type:
Monograph
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1914
Edition title:
Siebente Auflage
Scope:
1088 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Zweiter Teil. Das heutige deutsche Staatsrecht.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Drittes Buch. Die Funktionen.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Dritter Abschnitt. Die Verwaltung.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Zweites Kapitel. Die Verwaltung der auswärtigen Angelegenheiten.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
1. Die auswärtige Verwaltung der Einzelstaaten. § 189.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.
  • Title page
  • Prepage
  • Vorwort
  • Inhaltsverzeichnis
  • Index
  • Einleitung. Die Grundbegriffe des Staatsrechts.
  • I. Staat und Staatenverbindung. § 1.
  • II. Der Einheitsstaat.
  • III. Die Staatenverbindungen.
  • IV. Das Staatsrecht. § 15 - 18.
  • Erster Teil. Geschichte des deutschen Staatsrechtes.
  • Erstes Buch. Die Zeit des alten deutschen Reiches.
  • Zweites Buch. Die Zeit des Rheinbundes. §§ 35 - 37.
  • Drittes Buch. Die Zeit des Deutschen Bundes.
  • Viertes Buch. Die Gründung des Deutschen Reiches.
  • Zum dritten und vierten Buch. Literatur des deutschen Staatsrechts seit Gründung des Deutschen Bundes. § 70.
  • Zweiter Teil. Das heutige deutsche Staatsrecht.
  • Einleitung.
  • Erstes Buch. Der Herrschaftsbereich.
  • Zweites Buch. Die Organe.
  • Drittes Buch. Die Funktionen.
  • Erster Abschnitt. Die Gesetzgebung.
  • Zweiter Abschnitt. Die Justiz.
  • Dritter Abschnitt. Die Verwaltung.
  • Erstes Kapitel. Allgemeine Grundsätze.
  • Zweites Kapitel. Die Verwaltung der auswärtigen Angelegenheiten.
  • Einleitung. § 188.
  • 1. Die auswärtige Verwaltung der Einzelstaaten. § 189.
  • 2. Die auswärtige Verwaltung des Deutschen Reiches. § 190.
  • Drittes Kapitel. Die Verwaltung der inneren Angelegenheiten. §§ 191 - 194.
  • Viertes Kapitel. Die Verwaltung des Kriegswesens.
  • Fünftes Kapitel. Die Verwaltung der Finanzen.
  • Vierter Abschnitt. Die Funktionen des Reiches gegenüber den Einzelstaaten. §§ 212, 212a, 212b
  • Viertes Buch. Rechtsverhältnisse der Untertanen.
  • Nachtrag
  • I. Staatsrechtliche Reformen und Reformbestrebungen während der Kriegszeit.
  • II. Ursachen und Ausbruch der Revolution.
  • III. Die Anfänge des neuen Staatsrechts.
  • Kleine Nachträge und Berichtigungen.
  • Sachverzeichnis.

Full text

Die Funktionen. 8 1%. 817 
Staates. Daraus folgt, daß alle Gebietserwerbungen, welche der 
Monarch kraft eines völkerrechtlichen Titels macht, nicht ihm 
persönlich, sondern dem Staate zufallen ?°. 
2. Die auswärtige Verwaltung des Deutschen Reiches, 
8 190. 
1. Die völkerrechtliche Vertretung des Deutschen Reiches 
steht dem Kaiser zu. Dieser hat im Namen des Reiches Krieg 
zu erklären und Frieden zu schließen, Bündnisse und andere Ver- 
wräge mit fremden Staaten einzugehen, Gesandte zu beglaubigen 
und zu empfangen !, Konsuln zu ernennen? und fremden Konsuln 
Namens des Reiches das Exequatur zu erteilen2. Unter ihm steht 
das gesamte Konsulatswesen. Für die Bearbeitung der aus- 
wärtigen Angelegenheiten dient das Auswärtige Amt des 
Deutschen Reiches (oben 535) eine dem Reichskanzler nachgeordnete 
Behörde, Diesem sind unterstellt die Gesandten undKonsuln, 
welchen die diplomatische Vertretung des Reiches bei fremden 
Staaten obliegt, Die Vertretung der Reichsgesandten soll in Ver- 
hinderungsfällen dem bayerischen Gesandten übertragen 
werden®. Diese Bestimmung schließt eine Vertretung des Reichs- 
gesandten durch ein anderes Mitglied der Reichsgesandtschaft nicht 
aus; ihre Bedeutung liegt darin, daß die Vertretung, solange ein 
dafür geeigneter bayerischer Gesandter existiert, keinem Gesandten 
eines anderen deutschen Staates übertragen werden darf“. Bei 
Verhandlungen über Handelsverträge mit Österreich und der 
Schweiz und beim Abschluß von Post- und Telegraphenverträgen 
mit außerdeutschen Staaten sollen Vertreter der benachbarten 
Staaten zugezogen werden®, 
Der Bundesratsausschuß für die auswärtigen 
Angelegenheiten besitzt keinerlei aktive Befugnisse auf dem 
Gebiete der auswärtigen Politik, sondern dient nur dazu, Mit- 
teilungen der Reichsregierung über den Stand derselben entgegen- 
zunehmen®, 
ı» H. A. Zachariä 2 600; v. Roenne, Preußisches Staatsrecht 1 $ 33 
S.114; v. Stengel in Marquardsens Handbuch 37. Württ, Verf. $ 2. 
ı RVerf Ärt. 11 Abs. I. . 2 RVerf Art. 56. 
a Anschütz, Enykl. 170; 'Triepel, Die Kompetenzen des Bundesstaats 
und die geschriebene Verfassung ( band-Festschrift von 1908) 8. 322. 
8 Schlußprotokoll vom 283, Nov. 1870 Nr. VIL . 
4 Thudichum, Jahrbuch a. a. O. 342; Laband 8 6; Dambitsch a. a. O. 
283. And. Ans.: Seydel, Kommentar 160, der die Yertretung durch den 
bayrischen Gesandten schon dann für notwendig erachtet, wenn der Gesandte 
selbst verhindert ist. . 
8 Schlußprotokoll zum Zollvereinsvertrage vom 8. Juli 1867 Nr. 8, 
Schlußprotokoll vom 23. Nov. 1870 Nr. XI. Die Behauptung Presteles a. 2.0. 
93, daß die letztere Bestimmung bei der Feststellung der jetzigen Verfassungs- 
redaktion beseitigt ist, ist nicht zutreffend. . 
° Vgl. 8125 8.493. [Davon, daß das Auswärtige Amt „verpflichtet“ 
sei, dem Bundesratsausschuß „von allem, was es vorbereitet und im Schilde 
führt, Rede und Antwort zu stehen“ (Korselt .a. a. O. 136), kann keine 
Rede sein.]
	        

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