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Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.

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Bibliographic data

fullscreen: Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.

Monograph

Persistent identifier:
Anschuetz_Lehrbuch_des_deutschen_Staatsrechts_1914-1919
Title:
Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.
Author:
Meyer, Georg
Editor:
Anschütz, Gerhard
Place of publication:
München
Publisher:
Duncker & Humblot
Document type:
Monograph
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1914
Edition title:
Siebente Auflage
Scope:
1088 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Zweiter Teil. Das heutige deutsche Staatsrecht.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Drittes Buch. Die Funktionen.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Dritter Abschnitt. Die Verwaltung.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Zweites Kapitel. Die Verwaltung der auswärtigen Angelegenheiten.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
2. Die auswärtige Verwaltung des Deutschen Reiches. § 190.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.
  • Title page
  • Prepage
  • Vorwort
  • Inhaltsverzeichnis
  • Index
  • Einleitung. Die Grundbegriffe des Staatsrechts.
  • I. Staat und Staatenverbindung. § 1.
  • II. Der Einheitsstaat.
  • III. Die Staatenverbindungen.
  • IV. Das Staatsrecht. § 15 - 18.
  • Erster Teil. Geschichte des deutschen Staatsrechtes.
  • Erstes Buch. Die Zeit des alten deutschen Reiches.
  • Zweites Buch. Die Zeit des Rheinbundes. §§ 35 - 37.
  • Drittes Buch. Die Zeit des Deutschen Bundes.
  • Viertes Buch. Die Gründung des Deutschen Reiches.
  • Zum dritten und vierten Buch. Literatur des deutschen Staatsrechts seit Gründung des Deutschen Bundes. § 70.
  • Zweiter Teil. Das heutige deutsche Staatsrecht.
  • Einleitung.
  • Erstes Buch. Der Herrschaftsbereich.
  • Zweites Buch. Die Organe.
  • Drittes Buch. Die Funktionen.
  • Erster Abschnitt. Die Gesetzgebung.
  • Zweiter Abschnitt. Die Justiz.
  • Dritter Abschnitt. Die Verwaltung.
  • Erstes Kapitel. Allgemeine Grundsätze.
  • Zweites Kapitel. Die Verwaltung der auswärtigen Angelegenheiten.
  • Drittes Kapitel. Die Verwaltung der inneren Angelegenheiten. §§ 191 - 194.
  • Viertes Kapitel. Die Verwaltung des Kriegswesens.
  • Fünftes Kapitel. Die Verwaltung der Finanzen.
  • I. Allgemeine Grundsätze. § 201.
  • II. Geschichtliche Entwicklung der Finanzverwaltung in Deutschland. § 202.
  • III. Die Finanzverwaltung der Einzelstaaten.
  • 1. Im allgemeinen. § 203.
  • 2. Mitwirkung der Landtage bei der Finanzverwaltung. §§ 204 - 207.
  • IV. Die Finanzverwaltung des Deutschen Reiches. §§ 208, 209.
  • V. Die Finanzverwaltung des Reichslandes Elsaß-Lothringen. § 210.
  • VI. Die Finanzverwaltung der Kommunalverbände. § 211.
  • Vierter Abschnitt. Die Funktionen des Reiches gegenüber den Einzelstaaten. §§ 212, 212a, 212b
  • Viertes Buch. Rechtsverhältnisse der Untertanen.
  • Nachtrag
  • I. Staatsrechtliche Reformen und Reformbestrebungen während der Kriegszeit.
  • II. Ursachen und Ausbruch der Revolution.
  • III. Die Anfänge des neuen Staatsrechts.
  • Kleine Nachträge und Berichtigungen.
  • Sachverzeichnis.

Full text

818 Zweiter Teil. Drittes Buch. $ 1%. 
Zu einer Kriegserklärung im Namen des Reiches ist die 
Zustimmung des Bundesrates erforderlich, ausgenommen den Fall, 
daß ein Angriff auf das Reichsgebiet oder dessen Küsten erfolgt”. 
[Das RGes. v. 28. Okt. 1918 (RGBl 1274) fordert für jede Kriegs- 
erklärung die Zustimmung des Bundesrats und des Reichstags; 
vgl. unten im Nachtrag.]- 
2. Über den Abschluß von Verträgen mit fremden Staaten 
bestimmt die Reichsverfassung®: „Insoweit die Verträge mit frem- 
den Staaten sich auf solche Gegenstände beziehen, welche nach 
Art. 4 in den Bereich der Reichsgesetzgebung gehören, ist zu 
ihrem Abschluß die Zustimmung des Bundesrates und zu ihrer 
Gültigkeit die Genehmigung des Reichstages erforderlich.“ 
Die Bedeutung der Bestimmung ist dieselbe wie die der ana- 
logen Vorschriften in den Verfassungen der Einzelstaaten®. Nicht 
die völkerrechtliche Verbindlichkeit des Staatsvertrages gegentiber 
dem fremden Staate, sondern die staatsrechtliche Gültigkeit des- 
selben innerhalb des Reiches soll von der Annahme durch die 
gesetzgebenden Organe abhängig sein!‘. Auch die zum Abschluß 
erforderliche Zustimmung des Bundesrates bildet keine Beschrän- 
kung der völkerrechtlichen Legitimation des Kaisers!!,. Es be- 
steht nur die staatsrechtliche Verpflichtung des letzteren, sich vor 
dem Abschluß, d. h. der Ratifikation, der Zustimmung des Bundes- 
rates zu versichern %, Aber auch die Genehmigung des Reichs- 
tages ist, den oben entwickelten Grundsätzen gemäß, vor der 
? RVerf Art 11 Abs. 2. Ein Angriff auf die Schutzgebiete fällt nicht 
unter diese Bestimmung. Vgl. oben $ 141» Anm. d. Ebenso Rieß, Mit- 
wirkung d. gesetzgeb. örperschaften 85; Fleischmann, DJZ 1910 982; a. 
M. Loening, Grundzüge d. Verfass, d. D. Reichs 133; Arndt, Reichstaatsr. 704. 
8 RVerf. Art. 11 Abs. 3. [Abgeändert durch RGes. vom 28. Okt. 1918 
(RGBI 1274); vgl. den Nachtrag 
"B:; oben $ 189 8. 812ff, UÜbereinstimmend mit dem Text die daselbst 
Anm. 8 zitierten: Gneist, Laband, v. Roenne, Kloeppel, Arndt, v. Liszt, 
Anschütz, dazu noch Schoen a. a, O. 414; Dambitsch. Reichsverf. 297. Da- 
egen für die völkerrechtliche Bedeutung des Art. 11 Abs. 3 die oben 8 189 
nm. 9 angeführten Schriftsteller, insbes. E. Meier, Proebst, Tinsch, Prestele, 
Schulze, v. Sarwey, Rieß. Fleischmann, Radnitzky, außerdem Seydel, Komm. 
z. RV 163ff. Die Mittelmeinung, wonach der Vertrag in allen Fällen durch 
die Ratifikation völkerrechtliche Gültigkeit erlangt, jedoch unter der conditio 
juris der Genehmigung, der gesetzgebenden Faktoren („bedingte völkerrecht- 
liche Theorien“, s. o. S. 189 Anm. 9), wird auch für Art. 11 Abs. 3 RV ver- 
treten: Jellinek, Seligmann u.a. (vgl. oben.a. a. O.).] 
10 Die Ansicht von Heilborn im ArchÖffR a, a. O. 152 £., 176 ff, daß 
Vertragsgesetze im Reiche der Zustimmung des Kaisers bedürften, ist 
nicht für richtig zu erachten. Allerdings kann ein Vertrag gesetzliche 
Gültigkeit im Reiche nur unter Mitwirkung des Kaisers erhalten, weil der 
Abschluß desselben durch den Kaiser die notwendige Voraussetzung dafür 
ist. Bei der Genehmigung durch die gesetzgebenden Organe wirkt aber der 
Kaiser nicht anders mit als bei sonstigen Akten der Reichsgesetzgebung. 
11 Über das vom Deutschen Reiche bei Ratifikation der Stantsverträge 
beobachtete Verfahren vgl. Laband 2 148 ff. 
13 Daß die Zustimmung des Bundesrates vor dem Abschluß erteilt 
werden soll, geht schon aus dem Wortlaut der betreffenden Bestimmun 
hervor. Übereinstimmend: Thudichum, Verfassungsrecht 108; Seydel a.a. 0.
	        

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