Staatsbibliothek des ewigen Bundes Logo
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.

Access restriction

There is no access restriction for this record.

Copyright

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Bibliographic data

fullscreen: Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.

Monograph

Persistent identifier:
Anschuetz_Lehrbuch_des_deutschen_Staatsrechts_1914-1919
Title:
Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.
Author:
Meyer, Georg
Editor:
Anschütz, Gerhard
Place of publication:
München
Publisher:
Duncker & Humblot
Document type:
Monograph
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1914
Edition title:
Siebente Auflage
Scope:
1088 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Zweiter Teil. Das heutige deutsche Staatsrecht.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Drittes Buch. Die Funktionen.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Dritter Abschnitt. Die Verwaltung.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Zweites Kapitel. Die Verwaltung der auswärtigen Angelegenheiten.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
2. Die auswärtige Verwaltung des Deutschen Reiches. § 190.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.
  • Title page
  • Prepage
  • Vorwort
  • Inhaltsverzeichnis
  • Index
  • Einleitung. Die Grundbegriffe des Staatsrechts.
  • I. Staat und Staatenverbindung. § 1.
  • II. Der Einheitsstaat.
  • III. Die Staatenverbindungen.
  • IV. Das Staatsrecht. § 15 - 18.
  • Erster Teil. Geschichte des deutschen Staatsrechtes.
  • Erstes Buch. Die Zeit des alten deutschen Reiches.
  • Zweites Buch. Die Zeit des Rheinbundes. §§ 35 - 37.
  • Drittes Buch. Die Zeit des Deutschen Bundes.
  • Viertes Buch. Die Gründung des Deutschen Reiches.
  • Zum dritten und vierten Buch. Literatur des deutschen Staatsrechts seit Gründung des Deutschen Bundes. § 70.
  • Zweiter Teil. Das heutige deutsche Staatsrecht.
  • Einleitung.
  • Erstes Buch. Der Herrschaftsbereich.
  • Zweites Buch. Die Organe.
  • Drittes Buch. Die Funktionen.
  • Erster Abschnitt. Die Gesetzgebung.
  • Zweiter Abschnitt. Die Justiz.
  • Dritter Abschnitt. Die Verwaltung.
  • Erstes Kapitel. Allgemeine Grundsätze.
  • Zweites Kapitel. Die Verwaltung der auswärtigen Angelegenheiten.
  • Drittes Kapitel. Die Verwaltung der inneren Angelegenheiten. §§ 191 - 194.
  • Viertes Kapitel. Die Verwaltung des Kriegswesens.
  • 1. Allgemeine Grundsätze. § 195, 195a.
  • 2. Das Landheer. §§ 196 - 198.
  • 3. Die Kriegsmarine. § 199.
  • 4. Die Schutztruppen der Schutzgebiete. § 199a.
  • 5. Militärgesetzgebung. § 200.
  • Fünftes Kapitel. Die Verwaltung der Finanzen.
  • Vierter Abschnitt. Die Funktionen des Reiches gegenüber den Einzelstaaten. §§ 212, 212a, 212b
  • Viertes Buch. Rechtsverhältnisse der Untertanen.
  • Nachtrag
  • I. Staatsrechtliche Reformen und Reformbestrebungen während der Kriegszeit.
  • II. Ursachen und Ausbruch der Revolution.
  • III. Die Anfänge des neuen Staatsrechts.
  • Kleine Nachträge und Berichtigungen.
  • Sachverzeichnis.

Full text

Die Funktionen. $ 190. 819 
Ratifikation einzuholen, um Kollisionen zwischen der völkerrecht- 
liehen Verbindlichkeit und staatsrechtlichen Vollziehbarkeit des 
Vertrages zu verhüten ?®, 
Die Zustimmung der gesetzgebenden Organe des Reiches wird 
bei allen denjenigen Verträgen erfordert, welche ihren Inhalt nach 
in den Bereich der Gesetzgebung, d. h. in den Wirkungskreis der 
Reichslegislative gehören %#. Die Zustimmung nur des Bundes- 
rates ist erforderlich und ausreichend, sofern der Vertrag Ver- 
einbarungen erhält über den Erlaß oder die Abänderung von Ver- 
waltungsvorschriften und Einrichtungen, welche zur Ausführung 
von Reichsgesetzen dienen, falls der Erlaß solcher Vorschriften 
nicht durch Reichsgesetz dem Kaiser oder einer Reichsbehörde 
übertragen ist, (R. V. Art. 7 Ziff. 2)15, 
[Friedensverträge fielen bis zum Ges. vom 28. Okt. 1918 
nicht unter Artikel 11 Abs. 31%, Freilich mußte auch bei diesen eine 
163, 164; v. Rönne, Staatsrecht des Deutschen Reiches $ 124; Proebst a.2.0. 
802 #.; H. Schulze a. a. O. 331; Anschütz, Enzykl. 17%, Die von E. Meier 
a. a. Ö. 291 £ dagegen angeführten Fälle sind nicht beweiskräftig. Die 
Zustimmung des Bundesrates ist in denselben allerdings nach stattgehabter 
Vereinbarung, aber vor der Ratifikation, also vor dem Vertragsabschlusse 
erfolgt. 
j Übereinstimmend: Laband 157; H. Schulze a. a. ©. 331. — And. An- 
sicht: v. Rönne, Staatsrecht des Deutschen Reiches a. a. O. 287; Gorius, 
AnnDG 1875 537 ff; Proebst a. a. O. 309 ff.; Seydel, Kommentar 165; An- 
schütz, Enzykl. 174, welche die Vorlage an den Reichstag erst nach erfolgtem 
Abschluß für erforderlich halten, letzterer allerdings mit der Einschränkung, 
daß der Vertrag dann nur unter Vorbehalt der Genehmigung durclı den 
Reichstag abgeschlossen werden dürfe. 
14 ID. h. diejenigen Verträge, deren Gegenstand in das Vorbehalts- 
gebiet der Legislative eingreift, fallen unter Art. 11 Abs. 3, diejenigen, 
welche ohne Bundesrat und Reichstag von der Reichsleitung vollzogen 
werden können, nicht. Dies ist der Sinn des Art. 11 Abs. 3. Die Ab- 
nzung zwischen genehmigungspflichtigen und nicht genehmigungspflich- 
gen Verträgen ist sonach identisch mit der entsprechenden Regel des 
Landes-, insbesondere des preußischen Staatsrechts, welches letztere bei der 
Abfassung des Art. 11 Abs. 3 vorbildlich war (vgl. Laband 2 146). Art. 11 
Abs. 3 ist freilich sehr ungeschickt redigiert. Die Aufnahme der Worte 
„nach Artikel 4“ in seinem Moxt ist verwirrend, sie muß, wenn man zu dem 
elangen will, was gemeint ist, als nicht geschrieben gelten. Andernfalls 
Eommt man zu dem absurden und unannehmbaren Gegenfeilsschluß, daß 
solche Verträge, deren Gegenstand nicht zu den im Art. 4 aufgezählten 
Angelegenheiten gehört, die sich also außerhalb der Reichszuständigkeit 
(oben $ 80) bewegen, weder der Zustimmung des Bundesrats noch der Ge- 
nehmigung des Reichstags bedürfen, sondern vom Kaiser allein abgeschlossen 
und vollzogen werden können, — m. a. W.: dem Kaiser wäre damit das 
Recht zugesprochen, durch Verträge mit fremden Staaten die Reichszuständig- 
keit zu erweitern. Was Art. 11 Abs. 3 in Wahrheit meint, ist nicht _Art. uf 
d. h. die Zuständigkeitsgrenze zwischen Reich und Einzelstnat, sondern die 
Zuständigkeitsgrenze zwischen Legislative und Exekutive. ereinstimmend 
die herrschende Meinung: Laband 2 136 fl.; Seydel a. a. O. 162; Jellinek, 
Ges. u. Verordn. 359; dt, Reichsstaatsr. 711; Anschütz, Enzykl. 174; 
Neuestens sind die Worte „nach Art. 4“ gestrichen: Ges. vom 28. Okt. 1918 
(RGBL 1274). 
15 Laband 2 158, 165. . 
16 Übereinstimmend: v. Roenne, Staatsrecht des Deutschen Reiches 
G. Meyer-Anschütz, Deutsches Staatsrecht. III. 7. Aufl. 53
	        

Downloads

Downloads

Full record

ALTO TEI Full text PDF
TOC
Mirador

This page

PDF Image Preview Image Small Image Medium Image Master ALTO TEI Full text Mirador

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Formats and links

Formats and links

ausgabe:

The metadata is available in various formats. There are also links to external systems.

Formats

METS MARC XML Dublin Core

Links

OPAC DFG-Viewer Mirador

Cite

Cite

The following citation links are available for the entire work or the page displayed:

Full record

This page

Citation recommendation

Please check the citation before using it.

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Contact

Have you found an error? Do you have any suggestions for making our service even better or any other questions about this page? Please write to us and we'll make sure we get back to you.

How many letters is "Goobi"?:

I hereby confirm the use of my personal data within the context of the enquiry made.