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Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.

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Bibliographic data

fullscreen: Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.

Monograph

Persistent identifier:
Anschuetz_Lehrbuch_des_deutschen_Staatsrechts_1914-1919
Title:
Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.
Author:
Meyer, Georg
Editor:
Anschütz, Gerhard
Place of publication:
München
Publisher:
Duncker & Humblot
Document type:
Monograph
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1914
Edition title:
Siebente Auflage
Scope:
1088 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Zweiter Teil. Das heutige deutsche Staatsrecht.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Drittes Buch. Die Funktionen.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Dritter Abschnitt. Die Verwaltung.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Drittes Kapitel. Die Verwaltung der inneren Angelegenheiten. §§ 191 - 194.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.
  • Title page
  • Prepage
  • Vorwort
  • Inhaltsverzeichnis
  • Index
  • Einleitung. Die Grundbegriffe des Staatsrechts.
  • I. Staat und Staatenverbindung. § 1.
  • II. Der Einheitsstaat.
  • III. Die Staatenverbindungen.
  • IV. Das Staatsrecht. § 15 - 18.
  • Erster Teil. Geschichte des deutschen Staatsrechtes.
  • Erstes Buch. Die Zeit des alten deutschen Reiches.
  • Zweites Buch. Die Zeit des Rheinbundes. §§ 35 - 37.
  • Drittes Buch. Die Zeit des Deutschen Bundes.
  • Viertes Buch. Die Gründung des Deutschen Reiches.
  • Zum dritten und vierten Buch. Literatur des deutschen Staatsrechts seit Gründung des Deutschen Bundes. § 70.
  • Zweiter Teil. Das heutige deutsche Staatsrecht.
  • Einleitung.
  • Erstes Buch. Der Herrschaftsbereich.
  • Zweites Buch. Die Organe.
  • Drittes Buch. Die Funktionen.
  • Erster Abschnitt. Die Gesetzgebung.
  • Zweiter Abschnitt. Die Justiz.
  • Dritter Abschnitt. Die Verwaltung.
  • Erstes Kapitel. Allgemeine Grundsätze.
  • Zweites Kapitel. Die Verwaltung der auswärtigen Angelegenheiten.
  • Drittes Kapitel. Die Verwaltung der inneren Angelegenheiten. §§ 191 - 194.
  • Viertes Kapitel. Die Verwaltung des Kriegswesens.
  • Fünftes Kapitel. Die Verwaltung der Finanzen.
  • Vierter Abschnitt. Die Funktionen des Reiches gegenüber den Einzelstaaten. §§ 212, 212a, 212b
  • Viertes Buch. Rechtsverhältnisse der Untertanen.
  • Nachtrag
  • I. Staatsrechtliche Reformen und Reformbestrebungen während der Kriegszeit.
  • II. Ursachen und Ausbruch der Revolution.
  • III. Die Anfänge des neuen Staatsrechts.
  • Kleine Nachträge und Berichtigungen.
  • Sachverzeichnis.

Full text

Die Funktionen. $ 192. 821 
große Gruppen: 1. dieobrigkeitlichen Funktionen, welche 
sich in der Ausübung von Herrschaftsrechten äußern und in poli- 
zeiliche Verfügungen, rechtsbegründende und rechtsaufhebende 
Verwaltungsakte, Feststellungen und Beurkundungen zerfallen; 
2. die fürsorgenden Tätigkeiten, welche man auch unter 
dem Begriff der staatlichen Pflege zusammenfaßt, d. h. solche, 
welche die Förderung des Einzelnen und der Gesamtheit durch 
Gewährung von Unterstützung und Errichtung gemeinnütziger An- 
stalten bezwecken. 
8 192, 
Die Tätigkeit der Verwaltung in bezug auf daspersönliche 
Leben umfaßt die Regelung der rechtlichen Stellung der Personen, 
die Sicherheitspolizei und das Gesundheitswesen. 
I. Die rechtliche Stellung der Personen ist eine 
zweifache: eine privatrechtliche und eine staatsrechtliche; letztere 
hat sowohl das Verhältnis der Personen zum Staat als das zu den 
Kommunalverbänden zum Gegenstande. 
1. Die hauptsächlichste Tätigkeit, welche die Verwaltung in 
bezug auf die privatrechtliche Stellung der Personen! ent- 
wickelt, ist die Sorge für den Personenstand. Diese äußert 
sich in der Mitwirkung bei der Vollziehung der Eheschließungen, 
der Beurkundung derselben, sowie der Geburten und Sterbefälle. 
Bis in das neunzehnte Jahrhundert hinein lag diese Tätigkeit in den 
Händen kirchlicher Organe. Im Laufe desselben wurde zuerst durch 
die französische Gesetzgebung, dann aber auch durch besondere 
Gesetze einzelner deutscher Staaten das Institut der Zivilehe und 
der Zivilstandsregister in Deutschland eingeführt. Dasselbe hat 
durch die Reichsgesetzgebung im ganzen Reichsgebiete Geltung 
erlangt. Damit sind die betreffenden Funktionen zu staatlichen 
Verwaltungsfunktionen geworden. Als weitere Verwaltungsakte, 
welche für die privatrechtliche Stellung der Personen von Be- 
deutung sind, erscheinen die Legitimation unehelicher Kinder, die 
Großjährigkeitserklärung, die Bestätigung der Namensänderung, die 
Begründung, Aufhebung und Beaufsichtigung juristischer Personen. 
2. Die Gesamtheit der auf die Beziehungen der Personen zur 
Gemeinde beztiglichen Rechtsgrundsätze wird als Heimats- und 
Niederlassungsrecht bezeichnet. Dasselbe hat sich im Anschluß 
an die Grundsätze über die Armenunterstützung entwickelt ?. 
Die Niederlassung in einem Orte war nach der früheren 
Gesetzgebung meist an eine besondere Erlaubnis der Verwaltungs- 
namentlich der Gemeindebehörden, geknüpft. Die Gesetzgebung 
des Deutschen Reiches hat nach dem Vorgang verschiedener Landes- 
gesetzgebungen, namentlich der preußischen, ein freies Nieder- 
assungsrecht hergestellt. Nur in wenigen, gesetzlich festgestellten 
1 G. Meyer-Dochow, Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechts (4. Aufl.) 
198 ff. Vgl. auch oben $ 112 S. 423 ff. 
95*
	        

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