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Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.

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Bibliographic data

fullscreen: Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.

Monograph

Persistent identifier:
Anschuetz_Lehrbuch_des_deutschen_Staatsrechts_1914-1919
Title:
Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.
Author:
Meyer, Georg
Editor:
Anschütz, Gerhard
Place of publication:
München
Publisher:
Duncker & Humblot
Document type:
Monograph
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1914
Edition title:
Siebente Auflage
Scope:
1088 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Zweiter Teil. Das heutige deutsche Staatsrecht.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Drittes Buch. Die Funktionen.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Dritter Abschnitt. Die Verwaltung.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Drittes Kapitel. Die Verwaltung der inneren Angelegenheiten. §§ 191 - 194.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.
  • Title page
  • Prepage
  • Vorwort
  • Inhaltsverzeichnis
  • Index
  • Einleitung. Die Grundbegriffe des Staatsrechts.
  • I. Staat und Staatenverbindung. § 1.
  • II. Der Einheitsstaat.
  • III. Die Staatenverbindungen.
  • IV. Das Staatsrecht. § 15 - 18.
  • Erster Teil. Geschichte des deutschen Staatsrechtes.
  • Erstes Buch. Die Zeit des alten deutschen Reiches.
  • Zweites Buch. Die Zeit des Rheinbundes. §§ 35 - 37.
  • Drittes Buch. Die Zeit des Deutschen Bundes.
  • Viertes Buch. Die Gründung des Deutschen Reiches.
  • Zum dritten und vierten Buch. Literatur des deutschen Staatsrechts seit Gründung des Deutschen Bundes. § 70.
  • Zweiter Teil. Das heutige deutsche Staatsrecht.
  • Einleitung.
  • Erstes Buch. Der Herrschaftsbereich.
  • Zweites Buch. Die Organe.
  • Drittes Buch. Die Funktionen.
  • Erster Abschnitt. Die Gesetzgebung.
  • Zweiter Abschnitt. Die Justiz.
  • Dritter Abschnitt. Die Verwaltung.
  • Erstes Kapitel. Allgemeine Grundsätze.
  • Zweites Kapitel. Die Verwaltung der auswärtigen Angelegenheiten.
  • Drittes Kapitel. Die Verwaltung der inneren Angelegenheiten. §§ 191 - 194.
  • Viertes Kapitel. Die Verwaltung des Kriegswesens.
  • Fünftes Kapitel. Die Verwaltung der Finanzen.
  • Vierter Abschnitt. Die Funktionen des Reiches gegenüber den Einzelstaaten. §§ 212, 212a, 212b
  • Viertes Buch. Rechtsverhältnisse der Untertanen.
  • Nachtrag
  • I. Staatsrechtliche Reformen und Reformbestrebungen während der Kriegszeit.
  • II. Ursachen und Ausbruch der Revolution.
  • III. Die Anfänge des neuen Staatsrechts.
  • Kleine Nachträge und Berichtigungen.
  • Sachverzeichnis.

Full text

834 Zweiter Teil. Drittes Buch. $ 194. 
gegen sind in den übrigen Staaten des Reiches die verfassungs- 
mäßigen Rechte der Reichspost- und Telegraphenverwaltung, 
namentlich hinsichtlich der Anstellung von Beamten, vielfach durc 
besondere Verträge erweitert worden. Die Feststellung der für die 
Post- und Telegraphenverwaltung maßgebenden Rechtsgrundsätze 
ist durch eine Reihe besonderer Gesetze erfolgt. 
XI. Das Versicherungswesen. 
Versicherungswesen ist der Inbegriff derjenigen Ein- 
richtungen, durch welche dem Einzelnen die Möglichkeit gewährt 
wird, gegen periodische Zahlung einer Geldsumme Ersatz für ge- 
wisse durch Unglücksfälle veranlaßte Vermögensverluste zu erhalten. 
Die Versicherung zerfällt in die Realversicherung und Personal- 
versicherung. Erstere ist die Versicherung gegen den durch Zer- 
störung oder Beschädigusg von Vermögensobjekten bewirkten 
Schaden (Feuerversicherung, Hagelversicherung, Viehversicherung 
usw.), letztere die Versicherung gegen den durch persönliche 
Ereignisse veranlaßten Schaden (Lebensversicherung, Kranken- 
versicherung, Unfallversicherung, Altersversicherung usw.). 
Die Realversicherung® ist im allgemeinen Sache des 
privaten Gewerbebetriebes, die Verwaltung besitzt nur gewisse 
Aufsichtsbefugnisse über die Versicherungsgesellschaften. Doch 
kommen auch Versicherungsanstalten, namentlich Feuerversiche- 
rungsanstalten für Gebäude, als staatliche und kommunale, In- 
stitute vor. 
Die Personalversicherung?°* war ursprünglich ebenfalls 
privater Tätigkeit überlassen. In neuerer Zeit ist sie in um- 
fassender Weise zu einem Gegenstande Öffentlicher Fürsorge ge- 
macht worden. Diese Fürsorge ist genossenschaftlichen Verbänden 
anvertraut, welche sich unter staatlicher oder kommunaler Aufsicht 
befinden. Derartige genossenschaftliche Organisationen bestanden 
seit langer Zeit für die Bergarbeiter in den Knappschaftsvereinen. 
Durch die Gesetzgebung des Deutschen Reiches sind ähnliche 
Einrichtungen auch für andere Arbeiter geschaffen worden. Der 
erste Schritt war die Regelung der Rechtsverhältnisse der ein- 
geschriebenen Hilfskassen, welche die Unterstützung ihrer Mit- 
glieder in Krankheitsfällen bezweckten; diese sollten den Charakter 
freier Vereine haben, aber unter einer staatlicher Aufsicht stehen. 
Die neuere Gesetzgebung ?° hat in den Formen des Versicherungs- 
zwanges eine umfassende Fürsorge für die arbeitenden Klassen 
[und Privatangestellten] bei Krankheit, Unfällen, Invalidität und 
Alter hergestellt. Die Krankenversicherung liegt in den 
Händen korporativer Verbände der Versicherten (Krankenkassen). 
Als Träger der Unfallversicherung fungieren die Berufs- 
genossenschaften, welche sich aus den zu einem bestimmten 
en 5. Moyer-Dochow 480 fi 2 Das, 429, 30, ı 
eichsversicherungsordnung vom 19. Juli 1911; Versic ‚set 
für Angestellte vom 20. ezember 1911. ’ erungsgesetz
	        

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