Staatsbibliothek des ewigen Bundes Logo
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.

Access restriction

There is no access restriction for this record.

Copyright

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Bibliographic data

fullscreen: Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.

Monograph

Persistent identifier:
Anschuetz_Lehrbuch_des_deutschen_Staatsrechts_1914-1919
Title:
Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.
Author:
Meyer, Georg
Editor:
Anschütz, Gerhard
Place of publication:
München
Publisher:
Duncker & Humblot
Document type:
Monograph
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1914
Edition title:
Siebente Auflage
Scope:
1088 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Zweiter Teil. Das heutige deutsche Staatsrecht.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Drittes Buch. Die Funktionen.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Dritter Abschnitt. Die Verwaltung.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Viertes Kapitel. Die Verwaltung des Kriegswesens.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
1. Allgemeine Grundsätze. § 195, 195a.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.
  • Title page
  • Prepage
  • Vorwort
  • Inhaltsverzeichnis
  • Index
  • Einleitung. Die Grundbegriffe des Staatsrechts.
  • I. Staat und Staatenverbindung. § 1.
  • II. Der Einheitsstaat.
  • III. Die Staatenverbindungen.
  • IV. Das Staatsrecht. § 15 - 18.
  • Erster Teil. Geschichte des deutschen Staatsrechtes.
  • Erstes Buch. Die Zeit des alten deutschen Reiches.
  • Zweites Buch. Die Zeit des Rheinbundes. §§ 35 - 37.
  • Drittes Buch. Die Zeit des Deutschen Bundes.
  • Viertes Buch. Die Gründung des Deutschen Reiches.
  • Zum dritten und vierten Buch. Literatur des deutschen Staatsrechts seit Gründung des Deutschen Bundes. § 70.
  • Zweiter Teil. Das heutige deutsche Staatsrecht.
  • Einleitung.
  • Erstes Buch. Der Herrschaftsbereich.
  • Zweites Buch. Die Organe.
  • Drittes Buch. Die Funktionen.
  • Erster Abschnitt. Die Gesetzgebung.
  • Zweiter Abschnitt. Die Justiz.
  • Dritter Abschnitt. Die Verwaltung.
  • Erstes Kapitel. Allgemeine Grundsätze.
  • Zweites Kapitel. Die Verwaltung der auswärtigen Angelegenheiten.
  • Drittes Kapitel. Die Verwaltung der inneren Angelegenheiten. §§ 191 - 194.
  • Viertes Kapitel. Die Verwaltung des Kriegswesens.
  • 1. Allgemeine Grundsätze. § 195, 195a.
  • 2. Das Landheer. §§ 196 - 198.
  • 3. Die Kriegsmarine. § 199.
  • 4. Die Schutztruppen der Schutzgebiete. § 199a.
  • 5. Militärgesetzgebung. § 200.
  • Fünftes Kapitel. Die Verwaltung der Finanzen.
  • Vierter Abschnitt. Die Funktionen des Reiches gegenüber den Einzelstaaten. §§ 212, 212a, 212b
  • Viertes Buch. Rechtsverhältnisse der Untertanen.
  • Nachtrag
  • I. Staatsrechtliche Reformen und Reformbestrebungen während der Kriegszeit.
  • II. Ursachen und Ausbruch der Revolution.
  • III. Die Anfänge des neuen Staatsrechts.
  • Kleine Nachträge und Berichtigungen.
  • Sachverzeichnis.

Full text

838 Zweiter Teil. Drittes Buch. $ 195a. 
ein Musterbeispiel liefert die Kriegsverfassung des Deutschen 
Bundes?, 
Von den Zwischenformen, welche unitarische mit föderalisti- 
schen Gedanken zu vereinigen suchen, ist für das Verständnis 
der Geschichte wie des Systems der heutigen deutschen Heeres- 
verfassung besonders wichtig diejenige, welche das Kontingents- 
system beibehält, es aber im zentralistischen Sinne modifi- 
ziert, indem sie einmal den Einzelstaaten zwar das Recht der 
Verwaltung, nicht aber das der Verwendung ihrer Truppen be- 
läßt, m. a. W. das ius belli ganz auf die Zentralgewalt überträgt, 
zweitens die Einzelstaaten verpflichtet, nicht nur einen Teil, 
sondern das Ganze ihrer Streitkräfte der Zentralgewalt zur Ver- 
fügung zu stellen, so daß sie mehr und andere Truppen als die, 
welche ihr Bundeskontingent bilden, nicht aufstellen dürfen, 
drittens endlich die Gesamtheit aller Kontingente, also das Bundes- 
heer, der Gesetzgebung, Aufsicht und dem auch in Friedenszeiten 
wirksamen ÖOberbefehl der Bundesgewalt unterstellt. Dieses ist 
das System der Reichsverfassung von 1849 und der Er- 
furter Unionsverfassung von 1850 (oben 173). Nach 
der RV von 1849* „steht der Reichsgewalt ausschließlich das 
Recht des Krieges und Friedens zu“. Aber sie führt ihre Kriege 
nicht mit einem eigenen Heer, sondern mit den Streitkräften der 
Einzelstaaten; es steht ihr (gleichsam ein Recht an fremder Sache) 
„die gesamte bewaffnete Macht Deutschlands zur Verfügung“. 
Diese bewaffnete Macht, „das Reichsheer“, „besteht aus der ge- 
samten, zum Zwecke des Krieges bestimmten Landmacht der 
einzelnen deutschen Staaten“. „Die Stärke und Beschaffenheit 
des Reichsheeres“ wird durch Reichsgesetz geregelt, wie überhaupt 
der Reichsgewalt „in betreff des Heerwesens die Gesetzgebung 
und die Organisation“ ausschließlich zusteht. Ganz unitarisch 
gestaltet ist nach der RV von 1849 die Seemacht; sie ist „aus- 
schließlich Sache des Reichs“®, Die gleichen Prinzipien zeigen 
sich in den Preußischen Grundzügen vom 10. Juni 1866 
(oben 183, 184). Nach ihnen ist nur die Kriegsmarine als eine 
vollkommen einheitliche (preußischem Oberbefehl unterstellte) An- 
stalt des künftigen Bundes gedacht®, das Landheer dagegen ganz 
auf dem durch die Geschichte vorgezeichneten Kontingentsystem 
aufgebaut: es ist gleichbedeutend mit dem Inbegriff der „bundes- 
beschlußmäßigen Kontingente“ der Einzelstaaten”. Diese Be- 
stimmungen bilden die unmittelbare geschichtliche Grundlage der 
rechtlichen Ordnung, welche das deutsche Kriegswesen durch die 
Norddeutsche Bundesverfassung, dann die Reichsverfassung emp- 
fangen hat.] 
8 Oben $ 50 8. 140, 141. 
“88 10-13. 
819 
* Grundzüge vom 10. Juni 1866, Art. VII, 
1 Art. IX.
	        

Downloads

Downloads

Full record

ALTO TEI Full text PDF
TOC
Mirador

This page

PDF Image Preview Image Small Image Medium Image Master ALTO TEI Full text Mirador

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Formats and links

Formats and links

ausgabe:

The metadata is available in various formats. There are also links to external systems.

Formats

METS MARC XML Dublin Core

Links

OPAC DFG-Viewer Mirador

Cite

Cite

The following citation links are available for the entire work or the page displayed:

Full record

This page

Citation recommendation

Please check the citation before using it.

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Contact

Have you found an error? Do you have any suggestions for making our service even better or any other questions about this page? Please write to us and we'll make sure we get back to you.

What is the fifth month of the year?:

I hereby confirm the use of my personal data within the context of the enquiry made.