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Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.

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Bibliographic data

fullscreen: Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.

Monograph

Persistent identifier:
Anschuetz_Lehrbuch_des_deutschen_Staatsrechts_1914-1919
Title:
Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.
Author:
Meyer, Georg
Editor:
Anschütz, Gerhard
Place of publication:
München
Publisher:
Duncker & Humblot
Document type:
Monograph
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1914
Edition title:
Siebente Auflage
Scope:
1088 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Zweiter Teil. Das heutige deutsche Staatsrecht.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Drittes Buch. Die Funktionen.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Dritter Abschnitt. Die Verwaltung.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Viertes Kapitel. Die Verwaltung des Kriegswesens.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
2. Das Landheer. §§ 196 - 198.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.
  • Title page
  • Prepage
  • Vorwort
  • Inhaltsverzeichnis
  • Index
  • Einleitung. Die Grundbegriffe des Staatsrechts.
  • I. Staat und Staatenverbindung. § 1.
  • II. Der Einheitsstaat.
  • III. Die Staatenverbindungen.
  • IV. Das Staatsrecht. § 15 - 18.
  • Erster Teil. Geschichte des deutschen Staatsrechtes.
  • Erstes Buch. Die Zeit des alten deutschen Reiches.
  • Zweites Buch. Die Zeit des Rheinbundes. §§ 35 - 37.
  • Drittes Buch. Die Zeit des Deutschen Bundes.
  • Viertes Buch. Die Gründung des Deutschen Reiches.
  • Zum dritten und vierten Buch. Literatur des deutschen Staatsrechts seit Gründung des Deutschen Bundes. § 70.
  • Zweiter Teil. Das heutige deutsche Staatsrecht.
  • Einleitung.
  • Erstes Buch. Der Herrschaftsbereich.
  • Zweites Buch. Die Organe.
  • Drittes Buch. Die Funktionen.
  • Erster Abschnitt. Die Gesetzgebung.
  • Zweiter Abschnitt. Die Justiz.
  • Dritter Abschnitt. Die Verwaltung.
  • Erstes Kapitel. Allgemeine Grundsätze.
  • Zweites Kapitel. Die Verwaltung der auswärtigen Angelegenheiten.
  • Drittes Kapitel. Die Verwaltung der inneren Angelegenheiten. §§ 191 - 194.
  • Viertes Kapitel. Die Verwaltung des Kriegswesens.
  • Fünftes Kapitel. Die Verwaltung der Finanzen.
  • I. Allgemeine Grundsätze. § 201.
  • II. Geschichtliche Entwicklung der Finanzverwaltung in Deutschland. § 202.
  • III. Die Finanzverwaltung der Einzelstaaten.
  • 1. Im allgemeinen. § 203.
  • 2. Mitwirkung der Landtage bei der Finanzverwaltung. §§ 204 - 207.
  • IV. Die Finanzverwaltung des Deutschen Reiches. §§ 208, 209.
  • V. Die Finanzverwaltung des Reichslandes Elsaß-Lothringen. § 210.
  • VI. Die Finanzverwaltung der Kommunalverbände. § 211.
  • Vierter Abschnitt. Die Funktionen des Reiches gegenüber den Einzelstaaten. §§ 212, 212a, 212b
  • Viertes Buch. Rechtsverhältnisse der Untertanen.
  • Nachtrag
  • I. Staatsrechtliche Reformen und Reformbestrebungen während der Kriegszeit.
  • II. Ursachen und Ausbruch der Revolution.
  • III. Die Anfänge des neuen Staatsrechts.
  • Kleine Nachträge und Berichtigungen.
  • Sachverzeichnis.

Full text

Die Funktionen. $ 196. 839 
2. Das Landheer. 
8 196. 
[Über die staatsrechtliche Natur des deutschen Landheeres 
sind die Meinungen geteilt. Eine in der Wissenschaft weit ver- 
breitete Ansicht (Theorie des Einheitsheeres) nimmt an, daß 
zwischen der — unbestrittenermaßen rein unitarischen (s. unten 
& 199) — Struktur der Kriegsmarine und der des Heeres ein 
grundsätzlicher Unterschied nicht bestehe, daß wie jene, so auch 
dieses eine nicht sowohl faktische (technische) als staatsrecht- 
liche Einheit, eine reichseigene, in eigener und unmittelbarer 
Reichsverwaltung stehende Anstalt darstelle. Danach gibt es in 
Deutschland nur ein einziges, einheitliches Heer und dieses ist 
ein Reichsinstitut, Kontingente der Einzelstaaten sind dem Namen 
und der Form nach, nicht aber im Rechtssinne vorhanden!. Die Ver- 
treter dieser Auffassung stützen sich auf den Wortlaut der Reichs- 
verfassung, welche von der „gesamten Landmacht des Reiches“ 
sagt, daß sie „ein einheitliches Heer“ bilden werde (Art. 63 Abs. 1), 
auf die große Zahl und Stärke der dem Reiche nach der Ver- 
fassung zustehenden Militärhoheitsrechte (s. unten), namentlich auf 
die kaiserliche Befehlsgewalt, sowie auf die vorhandenen äußeren 
Zeichen der Heereseinheit, wie die Durchnummerierung der Re- 
gimenter und die grundsätzliche Gleichheit der Uniformierung. 
Mit widersprechenden, ebenso unbestreitbaren Tatsachen, wie z. B. 
der, daß die Verfassung von den „Kontingenten“ der Einzel- 
staaten als von fortdauernd bestehenden Einrichtungen spricht 
(Art. 63, 64, 66), findet man sich ab, indem man sie für „unter- 
geordnete Momente“ erklärt, die „mehr auf historischen Ver- 
a 728) als auf prinzipiellen Gesichtspunkten beruhen“ (Vor- 
aufl. 722). 
Demgegenüber vertreten andere den Standpunkt, daß das 
deutsche Heer eine Einheit wohl im militärisch-technischen, nicht 
aber im staatsrechtlichen Sinne, nicht im Sinne einer reichseigenen 
Anstalt sei; der heutigen deutschen Heeresverfassung liege, ohne 
Bruch mit der geschichtlichen Überlieferung und ohne Abweichung 
von den Vorbildern aus der Zeit von 1849 und 1866 (oben 838), 
fortdauernd das Kontingentssystem zugrunde (Theorie des 
Kontingentsheeres). Danach kennt die Reichsverfassung kein ein- 
heitliches Heer, wie sie eine einheitliche Marine kennt (s. u. $ 199), 
sondern nur Kontingente der Einzelstaaten; das deutsche Heer ist 
nach der Verfassung ein Kontingentsheer®. 
ı Die Hauptvertreter dieser Ansicht sind Haencel, Brockhaus, Zorn, 
Schulze, G. Meyer (AnnDR 1880 837 ff., Voraufl. $ 196), Arndt, diese alle 
oben $ 195 Anm, 1 zitiert, — ferner Gierke in Schmollers Jahrb. 7 1108; 
Bornhak, Preuß. StR 8 39; Westerkamp, Staatenbund u. Bundesstaat 197; 
v. Kirchenheim, Lehrb. d. deutsch. Staatsrechts 344 ff.; Fischer, Recht des 
Deutschen Kaisers. 75 fl. 
2 So vor allem Laband und v. Sceydel (s. o. 5 195 N. ]), ferner Toening, 
Grundzüge der RV 105, 106, Anschütz, Enzykl. 176 ff.; Gümbel, AnnDR 18
	        

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