Staatsbibliothek des ewigen Bundes Logo
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.

Access restriction

There is no access restriction for this record.

Copyright

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Bibliographic data

fullscreen: Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.

Monograph

Persistent identifier:
Anschuetz_Lehrbuch_des_deutschen_Staatsrechts_1914-1919
Title:
Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.
Author:
Meyer, Georg
Editor:
Anschütz, Gerhard
Place of publication:
München
Publisher:
Duncker & Humblot
Document type:
Monograph
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1914
Edition title:
Siebente Auflage
Scope:
1088 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Zweiter Teil. Das heutige deutsche Staatsrecht.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Drittes Buch. Die Funktionen.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Dritter Abschnitt. Die Verwaltung.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Viertes Kapitel. Die Verwaltung des Kriegswesens.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
2. Das Landheer. §§ 196 - 198.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.
  • Title page
  • Prepage
  • Vorwort
  • Inhaltsverzeichnis
  • Index
  • Einleitung. Die Grundbegriffe des Staatsrechts.
  • I. Staat und Staatenverbindung. § 1.
  • II. Der Einheitsstaat.
  • III. Die Staatenverbindungen.
  • IV. Das Staatsrecht. § 15 - 18.
  • Erster Teil. Geschichte des deutschen Staatsrechtes.
  • Erstes Buch. Die Zeit des alten deutschen Reiches.
  • Zweites Buch. Die Zeit des Rheinbundes. §§ 35 - 37.
  • Drittes Buch. Die Zeit des Deutschen Bundes.
  • Viertes Buch. Die Gründung des Deutschen Reiches.
  • Zum dritten und vierten Buch. Literatur des deutschen Staatsrechts seit Gründung des Deutschen Bundes. § 70.
  • Zweiter Teil. Das heutige deutsche Staatsrecht.
  • Einleitung.
  • Erstes Buch. Der Herrschaftsbereich.
  • Zweites Buch. Die Organe.
  • Drittes Buch. Die Funktionen.
  • Erster Abschnitt. Die Gesetzgebung.
  • Zweiter Abschnitt. Die Justiz.
  • Dritter Abschnitt. Die Verwaltung.
  • Erstes Kapitel. Allgemeine Grundsätze.
  • Zweites Kapitel. Die Verwaltung der auswärtigen Angelegenheiten.
  • Drittes Kapitel. Die Verwaltung der inneren Angelegenheiten. §§ 191 - 194.
  • Viertes Kapitel. Die Verwaltung des Kriegswesens.
  • 1. Allgemeine Grundsätze. § 195, 195a.
  • 2. Das Landheer. §§ 196 - 198.
  • 3. Die Kriegsmarine. § 199.
  • 4. Die Schutztruppen der Schutzgebiete. § 199a.
  • 5. Militärgesetzgebung. § 200.
  • Fünftes Kapitel. Die Verwaltung der Finanzen.
  • Vierter Abschnitt. Die Funktionen des Reiches gegenüber den Einzelstaaten. §§ 212, 212a, 212b
  • Viertes Buch. Rechtsverhältnisse der Untertanen.
  • Nachtrag
  • I. Staatsrechtliche Reformen und Reformbestrebungen während der Kriegszeit.
  • II. Ursachen und Ausbruch der Revolution.
  • III. Die Anfänge des neuen Staatsrechts.
  • Kleine Nachträge und Berichtigungen.
  • Sachverzeichnis.

Full text

Die Funktionen. $ 197. 855 
25. November 1870’, Das württembergische Armeekorps soll in 
seinem Verbande erhalten bleiben und im eigenen Lande disloziert 
sein; eine hiervon abweichende Anordnung des Kaisers, sowie die 
Dislozierung anderer deutscher Truppenteile in das Königreich 
Württemberg soll in friedlichen Zeiten nur mit Zustimmung des 
Königs von Württemberg erfolgen, sofern es sich nicht um Be- 
setzung süddeutscher oder westdeutscher Festungen handelt. Die 
Ernennung des Höchstkommandierenden erfolgt durch den König 
von Württemberg nach vorgängiger Zustimmung des Kaisers. Über 
die Ernennung der Festungskommandanten und Anlegung von 
Festungen innerhalb des Königreiches wird der Kaiser sich mit 
dem Könige von Württemberg vorher in Vernehmen setzen, d.h. 
dessen Einwilligung® einholen, ebenso wenn er einen von ihm zu 
ernennenden Offizier aus dem württembergischen Armeekorps 
wählen will. — Die Bestimmungen über die Bekleidung des 
württembergischen Armeekorps werden vom König von Württem- 
berg erlassen; „es soll dabei den Verhältnissen der Bundesarmee 
die möglichste Rechnung getragen werden“. — Die württembergische 
Regierung soll stets in dem Bundesratsausschuß für das Landheer 
und die Festungen vertreten sein. Zwischen dem preußischen und 
württembergischen Kriegsministerium findet zur Vermittlung der 
dienstlichen Beziehungen des württembergischen Armeekorps mit 
dem deutschen Bundesheer, namentlich auch zur Mitteilung der 
Reglements, ein direkter Schriftenwechsel staat; 
4. das bayerische Heer, welches eine durchaus selb- 
ständige Stellung einnimmt®. Dasselbe bildet einen in sich ge- 
schlossenen Bestandteil des Reichsheeres mit selbständiger Ver- 
waltung unter der Militärhoheit des Königs von Bayern. Letzterer 
vereinigt in seiner Person während der Friedenszeit alle Befugnisse, 
welche im übrigen Reichsgebiet unter Kaiser und Kontingents- 
herren geteilt sind; er besitzt den Oberbefehl, alle Befugnisse der 
Militärverwaltung, das Verordnungsrecht und das Ernennungsrecht 
aller Offiziere ohne Ausnahme!®,. Erst im Kriege, und zwar mit 
inn der Mobilisierung, tritt die bayerische Armee unter den 
Befehl des Kaisers. Die Verpflichtung, diesen Befehlen gehorsam 
zu sein, wird in den Fahneneid aufgenommen. Die Mobilisierung 
erfolgt auf Anordnung des Kaisers, formell steht aber der Erlaß 
des Mobilisicrungsbefehls dem König von Bayern zue. Bayern 
  
? Über die Rechtsgültigkeit derselben kann kein Zweifel sein, da sie 
eine ausdrückliche verfassungsmäßige Anerkennung durch die Schlußbestim- 
mung zum XI. Abschnitt der RVerf erhalten hat, 
8 Nicht bloß dessen Meinungsäußerung, wie Brockhaus a, a, O. 196 
annimmt. 
® Bündnisvertrag vom 23, Nov. 1870 8 $ 5, bestätigt durch Schluß- 
bestimmung zum XI. Abschnitt der RVerf. 
10 Die Behauptung Thudichums, Jahrbuch 99, daß die Ernennung der 
Kommandeure von k nftig zu erbauenden Festungen dem Kaiser zustehe, 
ist mit der uneingeschränkten Anerkennung der Militärhoheit des Königs 
von Bayern nicht vereinbar. 
e Der König von Bayern hat den Mobilmachungsbefehl zu erlassen
	        

Downloads

Downloads

Full record

ALTO TEI Full text PDF
TOC
Mirador

This page

PDF Image Preview Image Small Image Medium Image Master ALTO TEI Full text Mirador

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Formats and links

Formats and links

ausgabe:

The metadata is available in various formats. There are also links to external systems.

Formats

METS MARC XML Dublin Core

Links

OPAC DFG-Viewer Mirador

Cite

Cite

The following citation links are available for the entire work or the page displayed:

Full record

This page

Citation recommendation

Please check the citation before using it.

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Contact

Have you found an error? Do you have any suggestions for making our service even better or any other questions about this page? Please write to us and we'll make sure we get back to you.

What is the first letter of the word "tree"?:

I hereby confirm the use of my personal data within the context of the enquiry made.