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Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.

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Bibliographic data

fullscreen: Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.

Monograph

Persistent identifier:
Anschuetz_Lehrbuch_des_deutschen_Staatsrechts_1914-1919
Title:
Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.
Author:
Meyer, Georg
Editor:
Anschütz, Gerhard
Place of publication:
München
Publisher:
Duncker & Humblot
Document type:
Monograph
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1914
Edition title:
Siebente Auflage
Scope:
1088 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Zweiter Teil. Das heutige deutsche Staatsrecht.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Drittes Buch. Die Funktionen.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Dritter Abschnitt. Die Verwaltung.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Viertes Kapitel. Die Verwaltung des Kriegswesens.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
2. Das Landheer. §§ 196 - 198.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.
  • Title page
  • Prepage
  • Vorwort
  • Inhaltsverzeichnis
  • Index
  • Einleitung. Die Grundbegriffe des Staatsrechts.
  • I. Staat und Staatenverbindung. § 1.
  • II. Der Einheitsstaat.
  • III. Die Staatenverbindungen.
  • IV. Das Staatsrecht. § 15 - 18.
  • Erster Teil. Geschichte des deutschen Staatsrechtes.
  • Erstes Buch. Die Zeit des alten deutschen Reiches.
  • Zweites Buch. Die Zeit des Rheinbundes. §§ 35 - 37.
  • Drittes Buch. Die Zeit des Deutschen Bundes.
  • Viertes Buch. Die Gründung des Deutschen Reiches.
  • Zum dritten und vierten Buch. Literatur des deutschen Staatsrechts seit Gründung des Deutschen Bundes. § 70.
  • Zweiter Teil. Das heutige deutsche Staatsrecht.
  • Einleitung.
  • Erstes Buch. Der Herrschaftsbereich.
  • Zweites Buch. Die Organe.
  • Drittes Buch. Die Funktionen.
  • Erster Abschnitt. Die Gesetzgebung.
  • Zweiter Abschnitt. Die Justiz.
  • Dritter Abschnitt. Die Verwaltung.
  • Erstes Kapitel. Allgemeine Grundsätze.
  • Zweites Kapitel. Die Verwaltung der auswärtigen Angelegenheiten.
  • Drittes Kapitel. Die Verwaltung der inneren Angelegenheiten. §§ 191 - 194.
  • Viertes Kapitel. Die Verwaltung des Kriegswesens.
  • 1. Allgemeine Grundsätze. § 195, 195a.
  • 2. Das Landheer. §§ 196 - 198.
  • 3. Die Kriegsmarine. § 199.
  • 4. Die Schutztruppen der Schutzgebiete. § 199a.
  • 5. Militärgesetzgebung. § 200.
  • Fünftes Kapitel. Die Verwaltung der Finanzen.
  • Vierter Abschnitt. Die Funktionen des Reiches gegenüber den Einzelstaaten. §§ 212, 212a, 212b
  • Viertes Buch. Rechtsverhältnisse der Untertanen.
  • Nachtrag
  • I. Staatsrechtliche Reformen und Reformbestrebungen während der Kriegszeit.
  • II. Ursachen und Ausbruch der Revolution.
  • III. Die Anfänge des neuen Staatsrechts.
  • Kleine Nachträge und Berichtigungen.
  • Sachverzeichnis.

Full text

858 Zweiter Teil. . Drittes Buch. $ 198. 
während dessen Dauer erloschene Festsetzung der Friedenspräsenz- 
stärke beruhte auf den Reichsgesetzen vom 27. März 191118, 
14. Juni 191218, 8. Juli 191314. Das erste dieser drei Gesetze 
bestimmt, daß vom 1. April 1911 ab bis zum Ablauf des Rechnungs»- 
jahres 1915, also bis zum 31. März 1915, die Friedenspräsenz- 
stärke des deutschen Heeres als Jahresdurchschnittsstärke allmäh- 
lich die Zahl von 515321 Gemeinen, Gefreiten und Obergefreiten 
erreichen und in dieser Höhe bis 31. März 1916 bestehen bleiben 
solle. Das zweite Gesetz hat die Zahl 5158321 auf 544211, das 
dritte hat sie auf 661478 erhöht. Mit diesen Erhöhungen erfolgte 
eine entsprechende Vermehrung der Kadres!'. An der zuletzt 
festgesetzten Präsenzstärke waren beteiligt: Preußen, einschließlich 
der durch Militärkonventionen mit ihm verbundenen Kontingente, 
mit 513068, Bayern mit 73 370, Sachsen mit 49 472 und Württem- 
berg mit 25568 Mann. Auf die Friedenspräsenzstärke kommen 
Offiziere und Unteroffiziere, deren Stellen alljährlich durch den 
Haushaltplan (Etat) festgestellt werden, sowie Einjährig-Freiwillige 
nicht in Anrechnung. Da die Geltung der angegebenen Gesetze 
mit dem 31. März 1916 abgelaufen und eine Neuregelung seither 
nicht erfolgt ist, fehlt es zurzeit an einer gesetzlichen Festsetzung 
der Friedenspräsenzstärke; eine dahingehende Bestimmung zu 
treffen wird Aufgabe der Reichsgesetzgebung nach Abschluß des 
Krieges sein. 
ie Bestimmung, daß die Friedenspräsenzstärke „im Wege 
der Reichsgesetzgebung“ festgestellt werden soll, bedeutet nach 
dem Sprachgebrauche der Reichsverfassung, daß sie durch einen 
übereinstimmenden Beschluß von Bundesrat und Reichstag, welcher 
vom Kaiser auszufertigen und zu verkünden ist, zu geschehen hat. 
Sie kann demnach entweder durch ein besonderes Gesetz, und 
zwar entweder auf bestimmte !® oder auf unbestimmte !? Zeit, oder 
auch durch den alljährlich im Wege der Gesetzgebung (Art. 69 
RV) festzustellenden Reichshaushaltplan (Etat) erfolgen!®. Soll 
12 RGBI S. 99. 
18 RGBI S. 389. 
14. RGBl S. 496. 
15 Das G. vom 8. Juli 1913 formiert die Infanterie in 669 Bataillone, 
die Kavallerie in 550 Eskadrons, die Feldartillerie in 683 Batterien, die Fuß- 
artillerie in 55 Bataillone, die Pioniere in 44 Bataillone, die Verkehrstruppen 
in 31 Bataillone, den Train in 26 Bataillone. — Die allmähliche Erhöhung 
der Präsenzstärke erfolgte von Jahr zu Jahr durch den Etat. 
18 Z. B. für jeweils 7 oder 5 Jahre („Septennat“ bzw. „Quinquennat“. 
Das System des Septennats liegt den in der Zeit von 1874-1887 erlassenen 
Präsenzstärkegesetzen zugrunde (oben Anm. 4-6), die späteren Gesetze be- 
ruhen meist auf dem Quinquennat (oben Anm. 7—10, 12). 
117 _Aternat“; vgl. oben Anm. 11. 
ı8 So die herrschende Meinung: Laband 4 90; Seydel, AnnDR 1875 
1410 £,, Kommentar 325, 326; Zorn, Staater. 2 584; v. Savigny a. a. O. 219 ff; 
Gümbel a. a. O. 172; Arndt. Kommentar zur RV, zu Art. & N. 2; Sartorius 
a. a. O. 82, 83; Külz, ArchÖffR 80 185, 186. Dagegen halten den Weg der 
Feststellung durch den Etat für ausgeschlossen: 'Thudichum, Jahrb. a.a.O. 
109; Beseler in den Preuß. Jahrbüchern 88 590 f£.; H. Schulze in Grünhuts
	        

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