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Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.

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Bibliographic data

fullscreen: Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.

Monograph

Persistent identifier:
Anschuetz_Lehrbuch_des_deutschen_Staatsrechts_1914-1919
Title:
Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.
Author:
Meyer, Georg
Editor:
Anschütz, Gerhard
Place of publication:
München
Publisher:
Duncker & Humblot
Document type:
Monograph
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1914
Edition title:
Siebente Auflage
Scope:
1088 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Zweiter Teil. Das heutige deutsche Staatsrecht.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Drittes Buch. Die Funktionen.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Dritter Abschnitt. Die Verwaltung.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Viertes Kapitel. Die Verwaltung des Kriegswesens.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
2. Das Landheer. §§ 196 - 198.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.
  • Title page
  • Prepage
  • Vorwort
  • Inhaltsverzeichnis
  • Index
  • Einleitung. Die Grundbegriffe des Staatsrechts.
  • I. Staat und Staatenverbindung. § 1.
  • II. Der Einheitsstaat.
  • III. Die Staatenverbindungen.
  • IV. Das Staatsrecht. § 15 - 18.
  • Erster Teil. Geschichte des deutschen Staatsrechtes.
  • Erstes Buch. Die Zeit des alten deutschen Reiches.
  • Zweites Buch. Die Zeit des Rheinbundes. §§ 35 - 37.
  • Drittes Buch. Die Zeit des Deutschen Bundes.
  • Viertes Buch. Die Gründung des Deutschen Reiches.
  • Zum dritten und vierten Buch. Literatur des deutschen Staatsrechts seit Gründung des Deutschen Bundes. § 70.
  • Zweiter Teil. Das heutige deutsche Staatsrecht.
  • Einleitung.
  • Erstes Buch. Der Herrschaftsbereich.
  • Zweites Buch. Die Organe.
  • Drittes Buch. Die Funktionen.
  • Erster Abschnitt. Die Gesetzgebung.
  • Zweiter Abschnitt. Die Justiz.
  • Dritter Abschnitt. Die Verwaltung.
  • Erstes Kapitel. Allgemeine Grundsätze.
  • Zweites Kapitel. Die Verwaltung der auswärtigen Angelegenheiten.
  • Drittes Kapitel. Die Verwaltung der inneren Angelegenheiten. §§ 191 - 194.
  • Viertes Kapitel. Die Verwaltung des Kriegswesens.
  • 1. Allgemeine Grundsätze. § 195, 195a.
  • 2. Das Landheer. §§ 196 - 198.
  • 3. Die Kriegsmarine. § 199.
  • 4. Die Schutztruppen der Schutzgebiete. § 199a.
  • 5. Militärgesetzgebung. § 200.
  • Fünftes Kapitel. Die Verwaltung der Finanzen.
  • Vierter Abschnitt. Die Funktionen des Reiches gegenüber den Einzelstaaten. §§ 212, 212a, 212b
  • Viertes Buch. Rechtsverhältnisse der Untertanen.
  • Nachtrag
  • I. Staatsrechtliche Reformen und Reformbestrebungen während der Kriegszeit.
  • II. Ursachen und Ausbruch der Revolution.
  • III. Die Anfänge des neuen Staatsrechts.
  • Kleine Nachträge und Berichtigungen.
  • Sachverzeichnis.

Full text

860 Zweiter Teil. Drittes Buch. $ 199. 
Deutschen Reiches besteht im Frieden aus 25 Armeekorps, an 
deren Spitze kommandierende Generale stehen. Von diesen Armee- 
korps werden 3 von Bayern, 2 von Sachsen und 1 von Württem- 
berg aufgestellt, während Preußen gemeinschaftlich mit den übrigen 
Staaten und Elsaß-Lothringen 19 Armeekorps formiert??; 2. die 
Zahl der Bataillone, Eskadrons und Batterieen. Die Infanterie 
wird formiert in 669 Bataillonen, die Kavallerie in 550 Eskadrons, 
die Feldartillerie in 633 Batterieen, die Fußartillerie in 55, die 
Pioniere in 44, die Verkehrstruppen in 31 und der Train in 26 
Bataillonen ²³, Dagegen sind nicht gesetzlich fixiert, sondern nur 
in allgemeinen Umrissen angedeutet: 1. die Unterabteilungen der 
Bataillone. Die Bataillone zerfallen in der Regel in 4, die des 
Trains in 2 bis 3 Kompagnien; 2. die Zwischenglieder zwischen 
Bataillonen, Eskadrons und Batterien einer- und Armeekorps 
anderseits. In der Regel wird bei der Infanterie aus 3 Bataillonen, 
bei der Kavallerie aus 5 Eskadrons ein Regiment, bei der Feld- 
artillerie aus 2 bis 4 Batterien eine Abteilung, aus 2 bis 3 Ab- 
teilungen ein Regiment, bei der Fußartillerie aus 2 bis 3 Bataillonen 
ein Regiment gebildet. 2 oder 3 Regimenter derselben Waffen- 
gattung werden zu einer Brigade, 2 oder 3 Brigaden der Infanterie 
und Kavallerie mit den nötigen Feldartillerieformationen zu einer 
Division vereinigt. Ein Armeekorps besteht aus 2 bis 3 Divisionen 
mit den entsprechenden Fußartillerie-, Pionier- und Trainformati- 
onen; 3. die Armeeinspektionen, von denen je eine für 3 bis 
4 Armeekorps besteht. Die Regelung der Armeeorganisation, s0- 
weit sie nicht gesetzlich festgestellt ist, erfolgt, vorbehaltlich des 
Budgetrechts der gesetzgebenden Faktoren, durch den Kaiser. Nur 
der Erlaß der Bestimmungen tiber Organisation der drei bayeri- 
schen Armeekorps steht dem König von Bayern kraft der ihm 
verbliebenen Militärhoheit zu. 
Die Kriegsformation des Heeres, und zwar einschließlich 
der bayerischen Truppen, bestimmt der Kaiser. Bei der Kriegs- 
formation unterscheidet man Feldtruppen, Ersatztruppen und Be- 
satzungstruppen. Die Feldtruppen werden zur unmittelbaren Aktion 
gegen den F'eind verwendet. Die Ersatztruppen dienen dazu, neu- 
eingezogene Mannschaften auszubilden und vermittelst dieser die 
bei den Feldtruppen entstandenen Lücken zu ergänzen. Die Be- 
satzungstruppen haben die Aufgabe, die Festungen und Etappen- 
straßen zu besetzen. 
8. Die Kriegsmarine. 
§ 199. 
[Art. 53 Abs. 1 der Reichsverfassung bestimmt: Die Kriegs- 
marine des Reichs ist eine einheitliche unter dem Oberbefehl 
des Kaisers. Die Organisation und Zusammensetzung derselben 
²² RMG 8 8, in der Fassung des RG vom 14. Juni 1912 (RGBl 891). 
²³ S, oben 858 und Anm. 15.
	        

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