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Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.

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Bibliographic data

fullscreen: Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.

Monograph

Persistent identifier:
Anschuetz_Lehrbuch_des_deutschen_Staatsrechts_1914-1919
Title:
Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.
Author:
Meyer, Georg
Editor:
Anschütz, Gerhard
Place of publication:
München
Publisher:
Duncker & Humblot
Document type:
Monograph
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1914
Edition title:
Siebente Auflage
Scope:
1088 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Zweiter Teil. Das heutige deutsche Staatsrecht.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Drittes Buch. Die Funktionen.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Dritter Abschnitt. Die Verwaltung.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Viertes Kapitel. Die Verwaltung des Kriegswesens.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
3. Die Kriegsmarine. § 199.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.
  • Title page
  • Prepage
  • Vorwort
  • Inhaltsverzeichnis
  • Index
  • Einleitung. Die Grundbegriffe des Staatsrechts.
  • I. Staat und Staatenverbindung. § 1.
  • II. Der Einheitsstaat.
  • III. Die Staatenverbindungen.
  • IV. Das Staatsrecht. § 15 - 18.
  • Erster Teil. Geschichte des deutschen Staatsrechtes.
  • Erstes Buch. Die Zeit des alten deutschen Reiches.
  • Zweites Buch. Die Zeit des Rheinbundes. §§ 35 - 37.
  • Drittes Buch. Die Zeit des Deutschen Bundes.
  • Viertes Buch. Die Gründung des Deutschen Reiches.
  • Zum dritten und vierten Buch. Literatur des deutschen Staatsrechts seit Gründung des Deutschen Bundes. § 70.
  • Zweiter Teil. Das heutige deutsche Staatsrecht.
  • Einleitung.
  • Erstes Buch. Der Herrschaftsbereich.
  • Zweites Buch. Die Organe.
  • Drittes Buch. Die Funktionen.
  • Erster Abschnitt. Die Gesetzgebung.
  • Zweiter Abschnitt. Die Justiz.
  • Dritter Abschnitt. Die Verwaltung.
  • Erstes Kapitel. Allgemeine Grundsätze.
  • Zweites Kapitel. Die Verwaltung der auswärtigen Angelegenheiten.
  • Drittes Kapitel. Die Verwaltung der inneren Angelegenheiten. §§ 191 - 194.
  • Viertes Kapitel. Die Verwaltung des Kriegswesens.
  • 1. Allgemeine Grundsätze. § 195, 195a.
  • 2. Das Landheer. §§ 196 - 198.
  • 3. Die Kriegsmarine. § 199.
  • 4. Die Schutztruppen der Schutzgebiete. § 199a.
  • 5. Militärgesetzgebung. § 200.
  • Fünftes Kapitel. Die Verwaltung der Finanzen.
  • Vierter Abschnitt. Die Funktionen des Reiches gegenüber den Einzelstaaten. §§ 212, 212a, 212b
  • Viertes Buch. Rechtsverhältnisse der Untertanen.
  • Nachtrag
  • I. Staatsrechtliche Reformen und Reformbestrebungen während der Kriegszeit.
  • II. Ursachen und Ausbruch der Revolution.
  • III. Die Anfänge des neuen Staatsrechts.
  • Kleine Nachträge und Berichtigungen.
  • Sachverzeichnis.

Full text

Die Funktionen. $ 199, 861 
liegt dem Kaiser ob, welcher die Offiziere und Beamten der 
Marine ernennt, und für welchen dieselben nebst den Mannschaften 
eidlich in Pflicht zu nehmen sind.“ Das Wort „einheitlich“ be- 
deutet hier, im Unterschied zu der Verwendung des gleichen 
Ausdrucks im Art. 63 (oben 840), Einheitlichkeit nicht sowohl im 
technischen als im staatsrechtlichen Sinne, es besagt: rein unitari- 
sche Gestaltung. Die Marine ist, was das Landheer nicht ist: 
eine reichseigene Anstalt, bezüglich deren dem Reiche nicht nur 
das Recht der Gesetzgebung, sondern auch die Verwaltungshoheit, 
und zwar beides ausschließlich, zusteht. Sache des Reichs, 
und des Reichs allein, ist nicht nur die Verwendung, sondern 
auch die gesetzgeberische Regelung, die Gestaltung, Unterhaltung 
und Verwaltung der Seestreitkräfte. Die Verfassung der deutschen 
Seemacht kennt keine Kontingentsherrlichkeit, keinerlei föderalisti- 
sche Einrichtungen, keine Rücksichtnahme auf partikulare Wünsche 
und Besonderheiten ; sie verkörpert den oben 837 angegebenen 
unitarischen Organisationstypus in voller Reinheit. Der deutsche 
Staat als Einzelstaat, als „Land“, ist auf dem Tätigkeitsgebiet der 
Kriegsmarine schlechthin nicht mehr vorhanden. Die Einzel- 
staaten haben weder das Recht auf eine eigene Marine, noch 
irgendeinen Anteil an der Verwaltung der Reichsmarine Zur 
See ist die bewaffnete Macht Deutschlands die eines Einheits- 
staatos. 
Die Organisation der Marine entbehrte lange Zeit einer gesetz- 
lichen Grundlage. Sie beruhte lediglich auf Verordnungen des 
Kaisers, dessen Organisationsgewalt (Art. 53 Abs. 1 Satz 2 RV) 
nur durch den Reichshaushaltsetat beschränkt wurde. Eine gesetz- 
liche Regelung des Bestandes der Flotte, d.h. des im Frieden 
dauernd vorhandenen Teiles der Marine, hat erstmals im Jahre 
1898 stattgefunden: Gesetz betr. die deutsche Flotte vom 10. April 
1898. Dieses Gesetz erwies sich aber bald als ungenügend. Es 
wurde ersetzt durch das Flottengesetz vom 14. April 1900, welches 
in der Folge mehrfach — Gesetz vom 5. Juni 1906, 6. April 1908, 
14. Juni 1912 — abgeändert wurde und durch die letzte dieser 
drei Novellen eine neue Fassung erhielt!. Das Flottengesetz be- 
stimmt in dieser seiner geltenden Fassung zunächst den Schiffs- 
bestand der deutschen Flotte. Letzterer zerfällt: 1. in die 
Schlachtflotte, bestehend aus einem Flottenflaggschiff, 5 Ge- 
schwadern zu je 8 Linienschiffen, 12 großen und 30 kleinen 
Kreuzern als Aufklärungsschiffen; 2. die Auslandsflotte: 8 
große, 10 kleine Kreuzer. Dieser Schiffsbestand ist gesetzlich 
iert, eine Vermehrung und Verminderung desselben kann also 
nur auf Grund eines übereinstimmenden Beschlusses von 
Bundesrat und Reichstag erfolgen. Ausgenommen bei Schiffs- 
verlusten sollen Linienschiffe und Kreuzer nach 20 Jahren ersetzt 
werden; die Frist läuft vom Jahre der Bewilligung der ersten 
ı Verkündigt durch Bek. des Reichskanzlers vom 27. Juni 1912 (RGB1435).
	        

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