Staatsbibliothek des ewigen Bundes Logo
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.

Access restriction

There is no access restriction for this record.

Copyright

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Bibliographic data

fullscreen: Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.

Monograph

Persistent identifier:
Anschuetz_Lehrbuch_des_deutschen_Staatsrechts_1914-1919
Title:
Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.
Author:
Meyer, Georg
Editor:
Anschütz, Gerhard
Place of publication:
München
Publisher:
Duncker & Humblot
Document type:
Monograph
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1914
Edition title:
Siebente Auflage
Scope:
1088 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Zweiter Teil. Das heutige deutsche Staatsrecht.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Drittes Buch. Die Funktionen.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Dritter Abschnitt. Die Verwaltung.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Viertes Kapitel. Die Verwaltung des Kriegswesens.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
4. Die Schutztruppen der Schutzgebiete. § 199a.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.
  • Title page
  • Prepage
  • Vorwort
  • Inhaltsverzeichnis
  • Index
  • Einleitung. Die Grundbegriffe des Staatsrechts.
  • I. Staat und Staatenverbindung. § 1.
  • II. Der Einheitsstaat.
  • III. Die Staatenverbindungen.
  • IV. Das Staatsrecht. § 15 - 18.
  • Erster Teil. Geschichte des deutschen Staatsrechtes.
  • Erstes Buch. Die Zeit des alten deutschen Reiches.
  • Zweites Buch. Die Zeit des Rheinbundes. §§ 35 - 37.
  • Drittes Buch. Die Zeit des Deutschen Bundes.
  • Viertes Buch. Die Gründung des Deutschen Reiches.
  • Zum dritten und vierten Buch. Literatur des deutschen Staatsrechts seit Gründung des Deutschen Bundes. § 70.
  • Zweiter Teil. Das heutige deutsche Staatsrecht.
  • Einleitung.
  • Erstes Buch. Der Herrschaftsbereich.
  • Zweites Buch. Die Organe.
  • Drittes Buch. Die Funktionen.
  • Erster Abschnitt. Die Gesetzgebung.
  • Zweiter Abschnitt. Die Justiz.
  • Dritter Abschnitt. Die Verwaltung.
  • Erstes Kapitel. Allgemeine Grundsätze.
  • Zweites Kapitel. Die Verwaltung der auswärtigen Angelegenheiten.
  • Drittes Kapitel. Die Verwaltung der inneren Angelegenheiten. §§ 191 - 194.
  • Viertes Kapitel. Die Verwaltung des Kriegswesens.
  • 1. Allgemeine Grundsätze. § 195, 195a.
  • 2. Das Landheer. §§ 196 - 198.
  • 3. Die Kriegsmarine. § 199.
  • 4. Die Schutztruppen der Schutzgebiete. § 199a.
  • 5. Militärgesetzgebung. § 200.
  • Fünftes Kapitel. Die Verwaltung der Finanzen.
  • Vierter Abschnitt. Die Funktionen des Reiches gegenüber den Einzelstaaten. §§ 212, 212a, 212b
  • Viertes Buch. Rechtsverhältnisse der Untertanen.
  • Nachtrag
  • I. Staatsrechtliche Reformen und Reformbestrebungen während der Kriegszeit.
  • II. Ursachen und Ausbruch der Revolution.
  • III. Die Anfänge des neuen Staatsrechts.
  • Kleine Nachträge und Berichtigungen.
  • Sachverzeichnis.

Full text

Die Funktionen. $ 200. 865 
Recht der Ernennung der Offiziere zu. Die näheren Vorschriften 
über die Organisation der Schutztruppen werden vom Reichs- 
kanzler erlassen®. 
5b. Militärgesetzgebung. 
8 200. 
Die Verfassung des Norddeutschen Bundes? be- 
stimmte, daß im ganzen Bundesgebiete die gesamte preußische 
Militärgesetzgebung ungesäumt eingeführt werden sollte, 
sowohl die Gesetze selbst als die zu ihrer Ausführung, Erläuterung 
oder Ergänzung erlassenen Reglements, Instruktionen und Re- 
skripte, namentlich das Militärstrafgesetzbuch vom 93. April 1845, 
die Militärstrafgerichtsordnung vom 3. April 1845, die Verordnung 
über die Ehrengerichte vom 20. Juli 1843, die Bestimmungen über 
Aushebung, Dienstzeit, Servis- und Verpflegungswesen, Einquar- 
tierung, Ersatz von Flurbeschädigungen, Mobilmachung usw., für 
Krieg und Frieden. Die Militärkirchenordnung war jedoch aus- 
geschlossen. | 
[Wie und durch wen die „ungesäumte Einführung“ der 
preußischen Militärgesetze und -verordnungen erfolgen sollte, dar- 
über bestimmt Art. 61 nichts. Sicher ist, daß die Einführung nicht 
schon durch den Artikel selbst bewirkt wird®, und daß sie nicht 
im Gesetzgebungs-, sondern im Verwaltungswege bewirkt werden 
soll. Strittig aber bleibt, wer zuständig ist, ob der Bund (nach- 
mals: das Reich) oder die Einzelstaaten und, wenn ersterer, der 
Bundesrat oder das Bundespräsidium. Es sind drei Meinungen 
hervorgetreten: eine will nur die Einzelstaaten, d. h. deren .Re- 
gierungen, die zweite nur die Bundesgewalt, und zwar das Pri- 
sidium (nach Inkrafttreten der Reichsverfassung: der Kaiser), eine 
dritte endlich sowohl die Landesregierungen wie das Präsidium 
für zuständig haltenb. In der Praxis hat sich die dritte dieser 
Ansichten Geltung verschafft: die Einführung der preußischen 
Militärgesetze und -verordnungen geschah in der Hauptsache durch 
auch die Kommandoangelegenheiten der Schutztruppen werden, unter 
Oberleitung des Reichskanzlers von der zuständigen Keichsbehörde, dem 
Reichskolonialamt, bearbeitet. Vgl. Rehm, Oberbefehl u. Staaterecht 7, 8. 
8 RG vom 18. Juli 1896 8 27. Vgl. die oben, N. 1 angeführten Organi- 
sstorischen Bestimmungen. 
ı Verf. des Nordd. Bundes Art, 61. . 
& So sollte es nach dem preuß. Entwurf der nordd, BVerf. sein; es 
hieß dort (Art. 58) nicht „einzuführen“, sondern peingef ührt“ (vgl. Laband 
4 22 Anm. 1). Die Anderung dieses „eingeführt“ in „ungesäumt einzuführen“ 
beruht auf einem Amendement der verbündeten Regierungen. . 
b Die erste Ansicht vertreten Laband (4 21) und Haenel (Studien 2 70), 
die zweite Seydel, Komm. z. RVerf., 1. Aufl., 223 und G. Meyer, 
1880 340, auch Voraufl. 737, die dritte Seydel, Komm., 2. Aufl., 329, Arndt, 
„erordnungerecht 127 ££., Komm, z. RVerf. (4. Aufl) 327 und Dambitsch, 
erf. 592.
	        

Downloads

Downloads

Full record

ALTO TEI Full text PDF
TOC
Mirador

This page

PDF Image Preview Image Small Image Medium Image Master ALTO TEI Full text Mirador

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Formats and links

Formats and links

ausgabe:

The metadata is available in various formats. There are also links to external systems.

Formats

METS MARC XML Dublin Core

Links

OPAC DFG-Viewer Mirador

Cite

Cite

The following citation links are available for the entire work or the page displayed:

Full record

This page

Citation recommendation

Please check the citation before using it.

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Contact

Have you found an error? Do you have any suggestions for making our service even better or any other questions about this page? Please write to us and we'll make sure we get back to you.

What is the fifth month of the year?:

I hereby confirm the use of my personal data within the context of the enquiry made.