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Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.

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Bibliographic data

fullscreen: Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.

Monograph

Persistent identifier:
Anschuetz_Lehrbuch_des_deutschen_Staatsrechts_1914-1919
Title:
Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.
Author:
Meyer, Georg
Editor:
Anschütz, Gerhard
Place of publication:
München
Publisher:
Duncker & Humblot
Document type:
Monograph
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1914
Edition title:
Siebente Auflage
Scope:
1088 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Zweiter Teil. Das heutige deutsche Staatsrecht.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Drittes Buch. Die Funktionen.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Dritter Abschnitt. Die Verwaltung.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Viertes Kapitel. Die Verwaltung des Kriegswesens.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
5. Militärgesetzgebung. § 200.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.
  • Title page
  • Prepage
  • Vorwort
  • Inhaltsverzeichnis
  • Index
  • Einleitung. Die Grundbegriffe des Staatsrechts.
  • I. Staat und Staatenverbindung. § 1.
  • II. Der Einheitsstaat.
  • III. Die Staatenverbindungen.
  • IV. Das Staatsrecht. § 15 - 18.
  • Erster Teil. Geschichte des deutschen Staatsrechtes.
  • Erstes Buch. Die Zeit des alten deutschen Reiches.
  • Zweites Buch. Die Zeit des Rheinbundes. §§ 35 - 37.
  • Drittes Buch. Die Zeit des Deutschen Bundes.
  • Viertes Buch. Die Gründung des Deutschen Reiches.
  • Zum dritten und vierten Buch. Literatur des deutschen Staatsrechts seit Gründung des Deutschen Bundes. § 70.
  • Zweiter Teil. Das heutige deutsche Staatsrecht.
  • Einleitung.
  • Erstes Buch. Der Herrschaftsbereich.
  • Zweites Buch. Die Organe.
  • Drittes Buch. Die Funktionen.
  • Erster Abschnitt. Die Gesetzgebung.
  • Zweiter Abschnitt. Die Justiz.
  • Dritter Abschnitt. Die Verwaltung.
  • Erstes Kapitel. Allgemeine Grundsätze.
  • Zweites Kapitel. Die Verwaltung der auswärtigen Angelegenheiten.
  • Drittes Kapitel. Die Verwaltung der inneren Angelegenheiten. §§ 191 - 194.
  • Viertes Kapitel. Die Verwaltung des Kriegswesens.
  • 1. Allgemeine Grundsätze. § 195, 195a.
  • 2. Das Landheer. §§ 196 - 198.
  • 3. Die Kriegsmarine. § 199.
  • 4. Die Schutztruppen der Schutzgebiete. § 199a.
  • 5. Militärgesetzgebung. § 200.
  • Fünftes Kapitel. Die Verwaltung der Finanzen.
  • Vierter Abschnitt. Die Funktionen des Reiches gegenüber den Einzelstaaten. §§ 212, 212a, 212b
  • Viertes Buch. Rechtsverhältnisse der Untertanen.
  • Nachtrag
  • I. Staatsrechtliche Reformen und Reformbestrebungen während der Kriegszeit.
  • II. Ursachen und Ausbruch der Revolution.
  • III. Die Anfänge des neuen Staatsrechts.
  • Kleine Nachträge und Berichtigungen.
  • Sachverzeichnis.

Full text

866 . Zweiter Teil. Drittes Buch, $ 200. 
Verordnungen des Bundespräsidiumse, in einzelnen Fällen aber 
auch, ohne daß die Bundesgewalt daran Anstoß genommen hätte, 
durch Verordnungen der Landesregierungen@. Die Frage, ob dies 
zulässig war, ist heute, nachdem die „ungesäumte Einführung“ 
längst vollzogen ist, ohne praktisches Interesse. 
Art. 61 hat einerseits die Bedeutung einer Übergangsvorschrift, 
andererseits die einer Sperre. Einer rgangsvorschrift: die 
Ausdehnung des preußischen Militärrechts auf das außerpreußische 
Bundesgebiet sollte, und zwar sofort („ungesäumt“) und mit einem 
Schlage, Rechtseinheit im Bereiche des Heereswesens her- 
stellen: eine provisorische Rechtseinheit, die dann durch die 
Bundes- (nachmals Reichs-) gesetzgebung gemäß Art. 61 Abs. 2 in 
eine definitive Einheit, durch ein „umfassendes Reichsmilitär- 
esetz“, ersetzt werden sollte. Einer Sperre: durch das Gebot des 
t. 61 verloren die Einzelstaaten — auch Preußen — das Recht, 
Gesetze über Gegenstände des Heereswesens zu erlassen. Die 
Gesetzgebungshoheit der Einzelstaaten auf diesem Gebiete wurde 
mit sofortiger Wirkung aufgehoben. Die preußischen Militärgesetze 
wurden durch Art. 61 und ihre Einführung im außerpreußischen 
Bundesgebiet zwar nicht Bundes-(nachmals Reichs-)gesetze, blieben 
vielmehr Landesgesetze des Staates, in dem sie galten bzw, ein- 
geführt wurden, aber Landesgesetze mit Bundes-(Reichs-) 
gesetzeskraft. Damit war durch die Verfassung ausgesprochen, 
was das Wesen der Ausschließlichkeit einer Gesetzgebungs- 
kompetenz des Reichs ausmacht®: die Unzuständigkeit der Landes- 
esetzgebung zum Erlaß von Gesetzen auf einem bestimmten 
achgebiet. Art. 61 verleiht der dem Bunde bzw. Reiche durch 
Art. 4 Nr.14 RVerf. beigelegten Kompetenz zur Gesetzgebung in 
Militärsachen die Eigenschaft der Ausschließlichkeitf.] 
Durch die Konvention mit dem Großherzogtum Hessen 
wurde für das Gebiet desselben ebenfalls die Einführung der 
reußischen Militärgesetzgebung angeordnet und bestimmt, daß 
nselbat künftig diejenige Wehrverfassung gelten sollte, welche in 
der Verfassung des Norddeutschen Bundes festgesetzt wäre bezw. 
durch spätere Bundesgesetze festgesetzt würde®. 
Die Verfassung des Deutschen Reiches wiederholte 
in ihrem Art. 61 die Bestimmungen der Norddeutschen Bundes- 
verfassung. Dabei verstand es sich von selbst, daß diejenigen 
norddeutschen Bundesgesetze, welche seit Gründung des Nord- 
deutschen Bundes erlassen waren, an Stelle der früheren preußischen 
traten. 
oc Verordnungen vom 7. Nov. 1867 (BGBl 125), 29. Dez. 1867 (BGBl 401), 
22, Dez. 1868 (BGBl 571), 24. Nov. 1871 (RGBI 401), 
4 Vgl. Laband 4 22, Seydel, Komm. 329. 
e Yet oben 261, 715. . 
f Über das Veto Preußens gegen Änderungen der Militärgesetze des 
Reichs vgl. oben 683. 
8 Konv. vom 7. April 1867 Art. 2 u. 5.
	        

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