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Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.

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Bibliographic data

fullscreen: Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.

Monograph

Persistent identifier:
Anschuetz_Lehrbuch_des_deutschen_Staatsrechts_1914-1919
Title:
Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.
Author:
Meyer, Georg
Editor:
Anschütz, Gerhard
Place of publication:
München
Publisher:
Duncker & Humblot
Document type:
Monograph
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1914
Edition title:
Siebente Auflage
Scope:
1088 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Zweiter Teil. Das heutige deutsche Staatsrecht.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Drittes Buch. Die Funktionen.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Dritter Abschnitt. Die Verwaltung.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Viertes Kapitel. Die Verwaltung des Kriegswesens.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
5. Militärgesetzgebung. § 200.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.
  • Title page
  • Prepage
  • Vorwort
  • Inhaltsverzeichnis
  • Index
  • Einleitung. Die Grundbegriffe des Staatsrechts.
  • I. Staat und Staatenverbindung. § 1.
  • II. Der Einheitsstaat.
  • III. Die Staatenverbindungen.
  • IV. Das Staatsrecht. § 15 - 18.
  • Erster Teil. Geschichte des deutschen Staatsrechtes.
  • Erstes Buch. Die Zeit des alten deutschen Reiches.
  • Zweites Buch. Die Zeit des Rheinbundes. §§ 35 - 37.
  • Drittes Buch. Die Zeit des Deutschen Bundes.
  • Viertes Buch. Die Gründung des Deutschen Reiches.
  • Zum dritten und vierten Buch. Literatur des deutschen Staatsrechts seit Gründung des Deutschen Bundes. § 70.
  • Zweiter Teil. Das heutige deutsche Staatsrecht.
  • Einleitung.
  • Erstes Buch. Der Herrschaftsbereich.
  • Zweites Buch. Die Organe.
  • Drittes Buch. Die Funktionen.
  • Erster Abschnitt. Die Gesetzgebung.
  • Zweiter Abschnitt. Die Justiz.
  • Dritter Abschnitt. Die Verwaltung.
  • Erstes Kapitel. Allgemeine Grundsätze.
  • Zweites Kapitel. Die Verwaltung der auswärtigen Angelegenheiten.
  • Drittes Kapitel. Die Verwaltung der inneren Angelegenheiten. §§ 191 - 194.
  • Viertes Kapitel. Die Verwaltung des Kriegswesens.
  • 1. Allgemeine Grundsätze. § 195, 195a.
  • 2. Das Landheer. §§ 196 - 198.
  • 3. Die Kriegsmarine. § 199.
  • 4. Die Schutztruppen der Schutzgebiete. § 199a.
  • 5. Militärgesetzgebung. § 200.
  • Fünftes Kapitel. Die Verwaltung der Finanzen.
  • Vierter Abschnitt. Die Funktionen des Reiches gegenüber den Einzelstaaten. §§ 212, 212a, 212b
  • Viertes Buch. Rechtsverhältnisse der Untertanen.
  • Nachtrag
  • I. Staatsrechtliche Reformen und Reformbestrebungen während der Kriegszeit.
  • II. Ursachen und Ausbruch der Revolution.
  • III. Die Anfänge des neuen Staatsrechts.
  • Kleine Nachträge und Berichtigungen.
  • Sachverzeichnis.

Full text

Die Funktionen. $ 200. 867 
Die betreffende Bestimmung erlangte jedoch nur in Baden 
uneingeschränkte Gültigkeit. Für Württemberg* wurden außer 
der Militärkirchenordnung auch das Militärstrafgesetzbuch und 
die Militärstrafgerichtsordnung sowie die Bestimmungen über Ein- 
quartierung und Flurbeschädigungen von der Einführung aus- 
genommen und bestimmt, daß in dieser Beziehung die württem- 
bergischen Gesetze und Einrichtungen bis zur Regelung im Wege 
der Reichsgesetzgebung in Geltung bleiben sollten. Bayern 
sollte nach dem Bündnisvertrage 5 zunächst seine Militärgesetz- 
gebung behalten „bis zur verfassungsmäßigen Beschlußfassung über 
die der Bundesgesetzgebung anheimfallenden Materien resp. bis 
zur freien Verständigung bezüglich der Einführung der bereits vor 
dem Eintritt Bayerns in den Bund in dieser Hinsicht erlassenen 
Gesetze und sonstigen Bestimmungen“. Danach war die Ein- 
führung preußischer Bundesgesetze in Bayern ausgeschlossen, die 
Einführung norddeutscher Gesetze entweder durch die Reichs- 
gesetzgebung oder im Wege freier Verständigung zulässig ®, 
Seit Gründung des Reiches hat die Reichsgesetzgebung 
eine umfangreiche Tätigkeit auf dem Gebiete des Militärwesens 
entwickeltg. Durch diese Gesetzgebung ist das deutsche Militär- 
recht neu und einheitlich geregelt worden. Auclı die vom Nord- 
deutschen Bunde erlassenen Gesetze sind zum Teil auf die süd- 
deutschen Staaten und Elsaß-Lothringen ausgedehnt, zum Teil 
durch Reichsgesetze ersetzt worden. Endlich hat in Elsaß-Lothringen 
die Einführung der vor dem Inkrafttreten der Reichsverfassung 
erlassenen Reichsgesetze und in Helgoland die Einführung aller 
Gesetze über Militärwesen und Kriegsmarine? stattgefunden. Die 
ehemals preußischen Militärgesetze haben nunmehr fast 
sämtlich ihre Geltung verloren. Von denselben befindet sich nur 
noch in Kraft die Verordnung vom 23. September 1867, 
betreffend die Heranziehung der Staatsdiener zu 
—_ m a 
* Konv. vom 21./25. November 1870 Art. 10. 
B Yeztr. vom 28: November 1870 Nr. 1IL 851. 
6 Ubereinstimmend: Thudichum, Jahrbuch a, a. O. 66. — Anderer An- 
sicht: Seydel, Kommentar zu Art. 61 Nr. VI, welcher die Worte „freie 
Vereinbarung“ nur auf die Zeit der Einführung beziehen will, 
8 Ein „umfassendes Reichsmilitärgescetz* ım Sinne des Art. 61, d. h. 
eine einheitliche Kodifikation des gesamten Militärrechts, ist nicht erlassen 
worden, vielmehr hat man das Militärrecht stückweise, durch Einzelgesatze 
eregelt. Alle diese Reichsgesetze gelten auch in Bayern, wodurch dieser 
Einzelstaat, von der provisorischen Militärrechtseinheit (oben im Text) eximiert, 
der definitiven Rechtseinheit unterworfen wurde. Die reichsgesetzliche 
Regelung des Militärwesens erstreckt sich insbesondere auf die Wehrpflicht, 
die Grundlagen der Organisation und Gliederung des Heeres, das Kontroll- 
wesen, die Rechtsverhältnisse der Militärpersonen, die Besoldungs-, Ruhe- 
ehalts- und Hinterbliebenenversorgungsverhältnisse der im Heeresdienst 
ngestellten (Offiziere, Unteroffiziere, Militärbeamte), die Fürsorge bei Be- 
triebsunfällen, das Militärstrafrecht und -strafverfahren, die Militärlasten. 
Vgl. das Verzeichnis der einschlägigen Gesetze bei Laband 4 15—17. 
? Kaiserl. V. vom 22. März 1891 Art. 1. 
G. Meyer-Anschütz, Deutsches Staatsrecht. III. 7. Aufl. 86
	        

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