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Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.

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Bibliographic data

fullscreen: Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.

Monograph

Persistent identifier:
Anschuetz_Lehrbuch_des_deutschen_Staatsrechts_1914-1919
Title:
Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.
Author:
Meyer, Georg
Editor:
Anschütz, Gerhard
Place of publication:
München
Publisher:
Duncker & Humblot
Document type:
Monograph
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1914
Edition title:
Siebente Auflage
Scope:
1088 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Zweiter Teil. Das heutige deutsche Staatsrecht.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Drittes Buch. Die Funktionen.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Dritter Abschnitt. Die Verwaltung.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Viertes Kapitel. Die Verwaltung des Kriegswesens.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
5. Militärgesetzgebung. § 200.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.
  • Title page
  • Prepage
  • Vorwort
  • Inhaltsverzeichnis
  • Index
  • Einleitung. Die Grundbegriffe des Staatsrechts.
  • I. Staat und Staatenverbindung. § 1.
  • II. Der Einheitsstaat.
  • III. Die Staatenverbindungen.
  • IV. Das Staatsrecht. § 15 - 18.
  • Erster Teil. Geschichte des deutschen Staatsrechtes.
  • Erstes Buch. Die Zeit des alten deutschen Reiches.
  • Zweites Buch. Die Zeit des Rheinbundes. §§ 35 - 37.
  • Drittes Buch. Die Zeit des Deutschen Bundes.
  • Viertes Buch. Die Gründung des Deutschen Reiches.
  • Zum dritten und vierten Buch. Literatur des deutschen Staatsrechts seit Gründung des Deutschen Bundes. § 70.
  • Zweiter Teil. Das heutige deutsche Staatsrecht.
  • Einleitung.
  • Erstes Buch. Der Herrschaftsbereich.
  • Zweites Buch. Die Organe.
  • Drittes Buch. Die Funktionen.
  • Erster Abschnitt. Die Gesetzgebung.
  • Zweiter Abschnitt. Die Justiz.
  • Dritter Abschnitt. Die Verwaltung.
  • Erstes Kapitel. Allgemeine Grundsätze.
  • Zweites Kapitel. Die Verwaltung der auswärtigen Angelegenheiten.
  • Drittes Kapitel. Die Verwaltung der inneren Angelegenheiten. §§ 191 - 194.
  • Viertes Kapitel. Die Verwaltung des Kriegswesens.
  • 1. Allgemeine Grundsätze. § 195, 195a.
  • 2. Das Landheer. §§ 196 - 198.
  • 3. Die Kriegsmarine. § 199.
  • 4. Die Schutztruppen der Schutzgebiete. § 199a.
  • 5. Militärgesetzgebung. § 200.
  • Fünftes Kapitel. Die Verwaltung der Finanzen.
  • Vierter Abschnitt. Die Funktionen des Reiches gegenüber den Einzelstaaten. §§ 212, 212a, 212b
  • Viertes Buch. Rechtsverhältnisse der Untertanen.
  • Nachtrag
  • I. Staatsrechtliche Reformen und Reformbestrebungen während der Kriegszeit.
  • II. Ursachen und Ausbruch der Revolution.
  • III. Die Anfänge des neuen Staatsrechts.
  • Kleine Nachträge und Berichtigungen.
  • Sachverzeichnis.

Full text

Die Funktionen. $ 201. 869 
Deutschen Reiches nur insoweit Anwendung, als sie ausdrücklich 
auf dieselben ausgedehnt sind. Ihre Rechtsverhältnisse haben eine 
Regelung durch besondere Gesetze gefunden !!, 
Fünftes Kapitel. 
Die Verwaltung der Finanzen'. 
I. Allgemeine. Grundsätze. 
8 201. 
Verwaltung der Finanzen ist die auf die Beschaffung 
und Verwendung von Sachgütern gerichtete staatliche Tätigkeit. 
Die Finanzverwaltung umfaßt: 1. Die Verwaltung des Staats- 
vermögens, 2. die Verwaltung der Staatseinnahmen. Diese 
sind zum Teil privatrechtlicher, zum Teil staatsrecht- 
licher Natur. Erstere beruhen auf einer staatlichen Tätigkeit, 
welche sich in den gewöhnlichen Formen vermögensrechtlichen 
Verkehrs bewegt, letztere auf. der Ausübung von Staatshoheits- 
rechten. Zu den privatrechtlichen Einnahmen gehören namentlich 
diejenigen aus dem Staatsvermögen und den gewerblichen Unter- 
nehmungen des Staates. Die Hauptgruppe der staatsrechtlichen Ein- 
nahmen des Staates bilden die Steuern, d. h. Geldbeiträge zu 
den Staatslasten, welche der Staat den Untertanen kraft seiner 
Herrschaftsbefugnis nach einem allgemeinen Maßstabe auferlegt. 
Neben den Steuern stehen die Gebühren, d.h. Leistungen der 
Einzelnen für die Benutzung von Staatsanstalten oder für Hand- 
lungen staatlicher Organe, und die Beiträge i. e, S., d. h, ein- 
malige oder periodische Zuschüsse zu den Kosten der Herstellung 
oder Unterhaltung einer öffentlichen Veranstaltung, die von solchen 
Personen zu leisten sind, die an der Einrichtung oder dem Be- 
stand der Veranstaltung ein besonderes Interesse haben?. Ge- 
bühren und Beiträge i. e. S., die namentlich für das Kommunal- 
abgabenrecht wichtig sind, haben teils einen staatsrechtlichen, 
teils einen privatrechtlichen Charakter. Einen staatsrechtlichen, 
soweit sie für Ausübung von Staatshoheitsrechten gezahlt werden 
1 Vgl. oben $ 199® und Anmerkungen. 
1 Monographische Bearbeitungen des Finanzrechtes gibt es nicht. 
Die allgemeinen Werke über Finanzwissenschaft behandeln die Finanzen 
mehr vom volkswirtschaftlichen und politischen als vom rechtlichen Gesichts- 
unkte aus. Eine übersichtliche Darstellung des Finanzrechtes gibt G. Meyer- 
ochow, Lehrb. d. deutschen VerwaltR 8$ 213ff. Vgl. auch die Artikel 
Finanzverwaltung, Finanzbehörden, Staatsfinanzen (Staatsvermögen, Staats- 
schulden, Staatshaushalt, Kassenwesen) von O, Schwarz und Ad. Arndt im 
WStVR 1 783 ff.; 8 473 ff. 
2 Über den Unterschied zwischen Gebühr, Beitrag und Steuer vgl. 
O. Mayer, DVerwR 88 27, 48, 52, 60; Fr. J. Neumann, Die Steuer und 
das öffentliche Interesse (1887); Toepfer, FinArch 29 ff.; v. Myrbach, 
FinArch 84 1ff.; Moll, VerwArch 18 215ff.; Ders., Über Gebühren (1916) 
und dazu die Besprechung von Waldecker in FinArch 88 871 ff. 
55 *
	        

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