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Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.

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Bibliographic data

fullscreen: Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.

Monograph

Persistent identifier:
Anschuetz_Lehrbuch_des_deutschen_Staatsrechts_1914-1919
Title:
Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.
Author:
Meyer, Georg
Editor:
Anschütz, Gerhard
Place of publication:
München
Publisher:
Duncker & Humblot
Document type:
Monograph
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1914
Edition title:
Siebente Auflage
Scope:
1088 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Zweiter Teil. Das heutige deutsche Staatsrecht.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Drittes Buch. Die Funktionen.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Dritter Abschnitt. Die Verwaltung.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Fünftes Kapitel. Die Verwaltung der Finanzen.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
I. Allgemeine Grundsätze. § 201.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.
  • Title page
  • Prepage
  • Vorwort
  • Inhaltsverzeichnis
  • Index
  • Einleitung. Die Grundbegriffe des Staatsrechts.
  • I. Staat und Staatenverbindung. § 1.
  • II. Der Einheitsstaat.
  • III. Die Staatenverbindungen.
  • IV. Das Staatsrecht. § 15 - 18.
  • Erster Teil. Geschichte des deutschen Staatsrechtes.
  • Erstes Buch. Die Zeit des alten deutschen Reiches.
  • Zweites Buch. Die Zeit des Rheinbundes. §§ 35 - 37.
  • Drittes Buch. Die Zeit des Deutschen Bundes.
  • Viertes Buch. Die Gründung des Deutschen Reiches.
  • Zum dritten und vierten Buch. Literatur des deutschen Staatsrechts seit Gründung des Deutschen Bundes. § 70.
  • Zweiter Teil. Das heutige deutsche Staatsrecht.
  • Einleitung.
  • Erstes Buch. Der Herrschaftsbereich.
  • Zweites Buch. Die Organe.
  • Drittes Buch. Die Funktionen.
  • Erster Abschnitt. Die Gesetzgebung.
  • Zweiter Abschnitt. Die Justiz.
  • Dritter Abschnitt. Die Verwaltung.
  • Erstes Kapitel. Allgemeine Grundsätze.
  • Zweites Kapitel. Die Verwaltung der auswärtigen Angelegenheiten.
  • Drittes Kapitel. Die Verwaltung der inneren Angelegenheiten. §§ 191 - 194.
  • Viertes Kapitel. Die Verwaltung des Kriegswesens.
  • Fünftes Kapitel. Die Verwaltung der Finanzen.
  • I. Allgemeine Grundsätze. § 201.
  • II. Geschichtliche Entwicklung der Finanzverwaltung in Deutschland. § 202.
  • III. Die Finanzverwaltung der Einzelstaaten.
  • IV. Die Finanzverwaltung des Deutschen Reiches. §§ 208, 209.
  • V. Die Finanzverwaltung des Reichslandes Elsaß-Lothringen. § 210.
  • VI. Die Finanzverwaltung der Kommunalverbände. § 211.
  • Vierter Abschnitt. Die Funktionen des Reiches gegenüber den Einzelstaaten. §§ 212, 212a, 212b
  • Viertes Buch. Rechtsverhältnisse der Untertanen.
  • Nachtrag
  • I. Staatsrechtliche Reformen und Reformbestrebungen während der Kriegszeit.
  • II. Ursachen und Ausbruch der Revolution.
  • III. Die Anfänge des neuen Staatsrechts.
  • Kleine Nachträge und Berichtigungen.
  • Sachverzeichnis.

Full text

870 4weiter Teil. Drittes Buch. $ 201. 
und auf Gesetzen des Staates bezw. Verfügungen der staatlichen 
Organe beruhen (Sporteln für die Akte der Justiz und Verwal- 
tung), einen privatrechtlichen, soweit sie Leistungen für die Be- 
nutzung von Staatsanstalten sind und in dem Vertrage der An- 
staltsverwaltung mit dem die Anstalt benutzenden Privaten ihre 
Begründung finden; 3. die Verwaltung der Staatsausgaben; 
4. die Verwaltung der Staatsschulden. 
Dabei unterwirft sich der Staat nicht nur in bezug auf die- 
jenigen wirtschaftlichen Tätigkeiten, welche in den gewöhnlichen 
ormen vermögensrechtlichen Verkehrs stattfinden, der Jurisdiktion 
der ordentlichen Gerichte, sondern auch hinsichtlich einer Anzahl 
von Fällen, in denen er den Untertanen hoheitlich entgegentritt. 
Der Staat als Subjekt von Vermögensrechten heißt Fiskus. 
Dieser Ausdruck bezeichnet nicht nur den Staat in vermögens- 
rechtlichem Privatverkehr, sondern auch als Träger obrigkeitlicher 
Vermögensrechte, z. B. als Inhaber des Besteuerungsrechtes 
(Steuerfiskus) ®. 
In Deutschland besteht eine besondere Finanzverwaltung des 
Reiches, der Einzelstaaten und der Kommunalver- 
bände. Letztere unterscheidet sich jedoch von der staatlichen 
Finanzverwaltung dadurch, daß sie nicht nach selbst gesetzten 
Normen, sondern auf Grund und nach Maßgabe der staatlichen 
Gesetze ausgeübt wird. 
II. Geschichtliche Entwicklung der Einanzverwaltung in 
Deutschland!. 
8 202. 
Die Grundlage für die Finanzverwaltung der deutschen Länder 
bildete ursprünglich das landesherrliche Kammergut?. Aus 
® Vgl. G. Meyer-Dochow $ 213 S. 614, 615 und die daselbst angeführte 
Literatur. Hatschek, VArchiv 7 444 ff. vertritt den Standpunkt, daß das 
deutsche Recht den Fiskus als juristische Person des Zivilrechts gefaßt hat 
(a. a. 0. 435) und nimmt deshalb Dualismus von Staat und Fiskus an (S. 432 ff). 
Die scharfe Scheidung, welche der Verf. zwischen den Hoheitsrechten des 
Staates und den privatrechtlichen Vermögensvcrhältnissen desselben (im- 
perium — dominium) vornimmt, ist vollkommen korrekt. Nach dem bis- 
erigen Sprachgebrauch aber wird der Ausdruck Fiskus nicht bloß vom 
Staat in privatrechtlichen Vermögensverhältnissen, sondern auch vom Staate 
als Inhaber der Staatsgewalt gebraucht (z. B. Steuerfiskus\. Auch die Unter- 
scheidung des BGB ist nicht so scharf, wie Hatschek in seiner Gegen- 
überstellung von BGB 8 69 und EG z. BGB Art. 77 annimmt. In den 
Art. 103, 114 des EG z. BGB ist cbenfalls vom „Staate* die Rede, obgleich 
es sich um rein privatrechtliche Verhältnisse handelt. — Die „bedeutende 
Tat“ des BGB orblickt Hatschek in der Anerkennung der Entschädigungs- 
flicht des Fiskus (a. a. O. 467 ff); cs ist jedoch schr zweifelhaft, ob diese 
icht so weit ausgedehnt werden kann, wie H. (S. 470) annimmt. 
‚ „* Literatur ist in den Lehr- und Handbüchern der Finanzwissenschaft 
eingehend nachgewiesen, vgl. z. B. Lotz, Finanzwissenschaft (1916) in den 
Anm. zum ersten Buch. 
2 Über die Rechtsverhältnisse desselben vgl. 8 94 S. 319 ff.
	        

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