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Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.

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Bibliographic data

fullscreen: Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.

Monograph

Persistent identifier:
Anschuetz_Lehrbuch_des_deutschen_Staatsrechts_1914-1919
Title:
Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.
Author:
Meyer, Georg
Editor:
Anschütz, Gerhard
Place of publication:
München
Publisher:
Duncker & Humblot
Document type:
Monograph
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1914
Edition title:
Siebente Auflage
Scope:
1088 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Zweiter Teil. Das heutige deutsche Staatsrecht.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Drittes Buch. Die Funktionen.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Dritter Abschnitt. Die Verwaltung.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Fünftes Kapitel. Die Verwaltung der Finanzen.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
II. Geschichtliche Entwicklung der Finanzverwaltung in Deutschland. § 202.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.
  • Title page
  • Prepage
  • Vorwort
  • Inhaltsverzeichnis
  • Index
  • Einleitung. Die Grundbegriffe des Staatsrechts.
  • I. Staat und Staatenverbindung. § 1.
  • II. Der Einheitsstaat.
  • III. Die Staatenverbindungen.
  • IV. Das Staatsrecht. § 15 - 18.
  • Erster Teil. Geschichte des deutschen Staatsrechtes.
  • Erstes Buch. Die Zeit des alten deutschen Reiches.
  • Zweites Buch. Die Zeit des Rheinbundes. §§ 35 - 37.
  • Drittes Buch. Die Zeit des Deutschen Bundes.
  • Viertes Buch. Die Gründung des Deutschen Reiches.
  • Zum dritten und vierten Buch. Literatur des deutschen Staatsrechts seit Gründung des Deutschen Bundes. § 70.
  • Zweiter Teil. Das heutige deutsche Staatsrecht.
  • Einleitung.
  • Erstes Buch. Der Herrschaftsbereich.
  • Zweites Buch. Die Organe.
  • Drittes Buch. Die Funktionen.
  • Erster Abschnitt. Die Gesetzgebung.
  • Zweiter Abschnitt. Die Justiz.
  • Dritter Abschnitt. Die Verwaltung.
  • Erstes Kapitel. Allgemeine Grundsätze.
  • Zweites Kapitel. Die Verwaltung der auswärtigen Angelegenheiten.
  • Drittes Kapitel. Die Verwaltung der inneren Angelegenheiten. §§ 191 - 194.
  • Viertes Kapitel. Die Verwaltung des Kriegswesens.
  • Fünftes Kapitel. Die Verwaltung der Finanzen.
  • I. Allgemeine Grundsätze. § 201.
  • II. Geschichtliche Entwicklung der Finanzverwaltung in Deutschland. § 202.
  • III. Die Finanzverwaltung der Einzelstaaten.
  • IV. Die Finanzverwaltung des Deutschen Reiches. §§ 208, 209.
  • V. Die Finanzverwaltung des Reichslandes Elsaß-Lothringen. § 210.
  • VI. Die Finanzverwaltung der Kommunalverbände. § 211.
  • Vierter Abschnitt. Die Funktionen des Reiches gegenüber den Einzelstaaten. §§ 212, 212a, 212b
  • Viertes Buch. Rechtsverhältnisse der Untertanen.
  • Nachtrag
  • I. Staatsrechtliche Reformen und Reformbestrebungen während der Kriegszeit.
  • II. Ursachen und Ausbruch der Revolution.
  • III. Die Anfänge des neuen Staatsrechts.
  • Kleine Nachträge und Berichtigungen.
  • Sachverzeichnis.

Full text

Die Funktionen. $ 202. 871 
den Erträgen desselben wurden die Kosten des landesherrlichen 
Hofhaltes und der Landesverwaltung bestritten. Weitere Ein- 
nahmen flossen den Landesherren aus den Regalien zu, d.h. 
nutzbaren Hoheitsrechten, welche durch kaiserliche Verleihung 
auf sie übergegangen waren. Die Abgaben der Untertanen waren 
teils privatrechtlicher Natur, teils erschienen sie als freiwillige 
Beiträge, zu deren Leistung dieselben nur infolge der Bewilligung 
durch die Landstände verpflichtet waren (oben $ 94). An das 
Steuerbewilligungsrecht der Landstände schloß sich das Recht der 
Verwaltung und Erhebung der Steuern an. Entsprechend dem 
Verhältnis von Landesherrn und Ständen, welche als zwei getrennte, 
nur durch eine Reihe von Rechten und Pflichten verbundene 
Subjekte erschienen, bestanden auch zwei getrennte Vermögens- 
massen: das Kammergut, als dessen Eigentümer der Landesherr 
erschien, und das Landesvermögen, d. h. die landständische 
Steuerkasse und die aus ihren Mitteln erworbenen Güter, welche 
der Korporation der Landstände gehörten. Da jedoch die Kammer- 
güter fortdauernd die Grundlage der Finanzwirtschaft blieben, so 
suchten die Landstände auch auf die Verwaltung dieser Einfluß 
zu gewinnen. Sie setzten es in der Regel durch, daß wenigstens 
die Veräußerung von Kammervermögen, auch wohl die Aufnahme 
von Kammerschulden an ihre Mitwirkung gebunden wurde. 
Die Abgaben der Untertanen waren entweder Naturalleistungen, 
oder sie hatten steuerartigen Charakter nach der Art von Ver- 
mögenssteuern, welche aufdem Grundbesitz lasteten; da- 
neben kamen seit Ende des Mittelalters Kopfsteuern und indirekte 
Steuern vor. Nach dem dreißigjährigen Kriege, als der verwüstete 
Grundbesitz nicht mehr imstande war, neue Auflagen zu ertragen, 
suchte man eine besondere Besteuerung des mobilen Kapitals 
herzustellen. Als solche erscheint die Akzise, eine Steuer ge- 
mischten Charakters, die sich namentlich aus einer Reihe von in- 
direkten Steuern zusammensetzte. Die Akzise wurde die regel- 
mäßige Form der Besteuerung für die Städte, während auf dem 
Lande die hergebrachten Grundsteuern bestehen blieben. 
Eine Beschränkung erfuhr das Steuerbewilligungsrecht der 
Landstände zuerst dadurch, daß den Landesherren reichsgesetzlich 
die Befugnis beigelegt wurde, ihre Untertanen für die Leistung 
der ihnen obliegenden Reichs- und Kreisbeiträge ohne besondere 
Bewilligung zu Steuern heranzuziehen®, Später dehnte man diesen 
Grundsatz auch auf diejenigen Steuern aus, welche zur Unterhaltung 
der Landesfestungen und ihrer Garnisonen * sowie zur Bestreitung 
der Legationskosten für Reichs- und Kreistage erforderlich waren®, 
Dagegen wurde der Versuch der Reichsstände, ein weitgehendes 
fast unumschränktes Besteuerungsrecht reichsgesetzlich feststellen 
® RA von 1530 8 118, von 1548 8 24, von 1548 8 102. WK Art. XV S$3, 
* RA von 1654 8 180. WK Art. XV 89, 
& Kommissionsdekret vom 19. Juni 1670 (NS der RA 4 80; Schmauß 
Corp. iur. publ. 1076).
	        

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