Staatsbibliothek des ewigen Bundes Logo
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.

Access restriction

There is no access restriction for this record.

Copyright

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Bibliographic data

fullscreen: Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.

Monograph

Persistent identifier:
Anschuetz_Lehrbuch_des_deutschen_Staatsrechts_1914-1919
Title:
Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.
Author:
Meyer, Georg
Editor:
Anschütz, Gerhard
Place of publication:
München
Publisher:
Duncker & Humblot
Document type:
Monograph
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1914
Edition title:
Siebente Auflage
Scope:
1088 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Zweiter Teil. Das heutige deutsche Staatsrecht.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Drittes Buch. Die Funktionen.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Dritter Abschnitt. Die Verwaltung.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Fünftes Kapitel. Die Verwaltung der Finanzen.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
II. Geschichtliche Entwicklung der Finanzverwaltung in Deutschland. § 202.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.
  • Title page
  • Prepage
  • Vorwort
  • Inhaltsverzeichnis
  • Index
  • Einleitung. Die Grundbegriffe des Staatsrechts.
  • I. Staat und Staatenverbindung. § 1.
  • II. Der Einheitsstaat.
  • III. Die Staatenverbindungen.
  • IV. Das Staatsrecht. § 15 - 18.
  • Erster Teil. Geschichte des deutschen Staatsrechtes.
  • Erstes Buch. Die Zeit des alten deutschen Reiches.
  • Zweites Buch. Die Zeit des Rheinbundes. §§ 35 - 37.
  • Drittes Buch. Die Zeit des Deutschen Bundes.
  • Viertes Buch. Die Gründung des Deutschen Reiches.
  • Zum dritten und vierten Buch. Literatur des deutschen Staatsrechts seit Gründung des Deutschen Bundes. § 70.
  • Zweiter Teil. Das heutige deutsche Staatsrecht.
  • Einleitung.
  • Erstes Buch. Der Herrschaftsbereich.
  • Zweites Buch. Die Organe.
  • Drittes Buch. Die Funktionen.
  • Erster Abschnitt. Die Gesetzgebung.
  • Zweiter Abschnitt. Die Justiz.
  • Dritter Abschnitt. Die Verwaltung.
  • Erstes Kapitel. Allgemeine Grundsätze.
  • Zweites Kapitel. Die Verwaltung der auswärtigen Angelegenheiten.
  • Drittes Kapitel. Die Verwaltung der inneren Angelegenheiten. §§ 191 - 194.
  • Viertes Kapitel. Die Verwaltung des Kriegswesens.
  • Fünftes Kapitel. Die Verwaltung der Finanzen.
  • I. Allgemeine Grundsätze. § 201.
  • II. Geschichtliche Entwicklung der Finanzverwaltung in Deutschland. § 202.
  • III. Die Finanzverwaltung der Einzelstaaten.
  • IV. Die Finanzverwaltung des Deutschen Reiches. §§ 208, 209.
  • V. Die Finanzverwaltung des Reichslandes Elsaß-Lothringen. § 210.
  • VI. Die Finanzverwaltung der Kommunalverbände. § 211.
  • Vierter Abschnitt. Die Funktionen des Reiches gegenüber den Einzelstaaten. §§ 212, 212a, 212b
  • Viertes Buch. Rechtsverhältnisse der Untertanen.
  • Nachtrag
  • I. Staatsrechtliche Reformen und Reformbestrebungen während der Kriegszeit.
  • II. Ursachen und Ausbruch der Revolution.
  • III. Die Anfänge des neuen Staatsrechts.
  • Kleine Nachträge und Berichtigungen.
  • Sachverzeichnis.

Full text

872 Zweiter Teil. Drittes Buch. $ 202. 
zu lassen, durch das gegen den Antrag eingelegte Veto Kaiser 
Leopolds I. zurückgewiesen ®. Die Landesherren gingen daher 
darauf hinaus, sich im eigenen Lande Einnahmequellen zu ver- 
schaffen, welche von der Bewilligung der Landstände unabhängig 
waren. Sie benutzten dazu einmal die Regalien, welche sich als 
landesherrliche Reservatrechte jeder ständischen Einwirkung ent- 
zogen; außerdem suchten sie von den Landtagen permanente Be- 
willigungen für bestimmte Zwecke zu erlangen, welche keiner 
eriodischen Erneuerung bedurften. Zu diesen gehörte besonders 
Nie seit dem dreißigjährigen Kriege als Kontribution bezeichnete 
Steuer vom Grundeigentum, welche namentlich zur Unterhaltung 
des Militärs bestimmt war. Auch die Akzise hatte in einzelnen 
Territorien einen solchen Charakter. Mit Hilfe dieser beiden 
Steuern gelang es den Landesherren vielfach, die Rechte der Stände 
völlig zu beseitigen. Aber auch in denjenigen Ländern, in welchen 
sich die landständischen Verfassungen in voller Kraft erhalten 
hatten, machte man in der letzten Zeit des deutschen Reiches all- 
gemein einen Unterschied zwischen notwendigen Steuern, die 
in Gesetz und Herkommen begründet waren, und freiwilligen, 
für weiche eine besondere Bewilligung der Landstände erfordert 
wurde”, 
In denjenigen Ländern, in welchen eine völlige Vernichtung 
der landständischen Rechte eintrat, hörte damit auch der Dualismus 
von Landkasse und Kammerkasse auf; es entstand eine ein- 
heitliche Finanzverwaltung. In derselben erhielt sich 
jedoch eine Mischung von staats- und privatwirtschaftlichen 
lementen, solange das Kammergut seinen alten Charakter be- 
wahrte. Erst durch die Erklärung der Domänen zu Staatsgütern 
wurde die Finanzverwaltung zu einem rein staatlichen Verwaltungs- 
zweige. Am frühesten ist diese Entwicklung im brandenburgisch- 
preußischen Staate eingetreten. 
Im Laufe des neunzehnten Jahrhunderts erfolgte 
eine vollständige Reorganisation der Finanzverwaltung. Die 
Rechtsverhältnisse des Domaniums wurden in fast allen deutschen 
Staaten gesetzlich geordnet. Unter dem Einfluß der neueren 
volkswirtschaftlichen Theorien kam eine Reform des Steuerwesens 
zustande, welche in der Einführung von Ertrags-, Einkommen- 
und Vermögenssteuern gipfeltee Die Akzise wurde aufgehoben 
und durch ein rationelleres System indirekter Besteuerung ersetzt. 
An die Stelle des Steuerbewilligungsrechtes der alten Landstände 
trat das Budgetrecht der modernen Landtage, welches ın den 
Verfassungsurkunden eine nähere Regelung erhielt. Durch die 
Gründung des Zollvereins kam es zur Einführung gemeinsamer 
Normen über die Erhebung der Zölle und gewisser Verbrauchs- 
oser, Von der Landeshoheit in Militärsachen 17 ff; Schmauß, 
2.2. 0. . 
” Häberlin, Handbuch des teutschen Staatsrechtes $ 257; v. Gönner, 
Teutsches Staatsrecht $ 456; Leist, Teutsches Staatsrecht $ 227.
	        

Downloads

Downloads

Full record

ALTO TEI Full text PDF
TOC
Mirador

This page

PDF Image Preview Image Small Image Medium Image Master ALTO TEI Full text Mirador

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Formats and links

Formats and links

ausgabe:

The metadata is available in various formats. There are also links to external systems.

Formats

METS MARC XML Dublin Core

Links

OPAC DFG-Viewer Mirador

Cite

Cite

The following citation links are available for the entire work or the page displayed:

Full record

This page

Citation recommendation

Please check the citation before using it.

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Contact

Have you found an error? Do you have any suggestions for making our service even better or any other questions about this page? Please write to us and we'll make sure we get back to you.

What is the fifth month of the year?:

I hereby confirm the use of my personal data within the context of the enquiry made.