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Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.

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Bibliographic data

fullscreen: Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.

Monograph

Persistent identifier:
Anschuetz_Lehrbuch_des_deutschen_Staatsrechts_1914-1919
Title:
Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.
Author:
Meyer, Georg
Editor:
Anschütz, Gerhard
Place of publication:
München
Publisher:
Duncker & Humblot
Document type:
Monograph
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1914
Edition title:
Siebente Auflage
Scope:
1088 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Zweiter Teil. Das heutige deutsche Staatsrecht.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Drittes Buch. Die Funktionen.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Dritter Abschnitt. Die Verwaltung.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Fünftes Kapitel. Die Verwaltung der Finanzen.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
III. Die Finanzverwaltung der Einzelstaaten.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
1. Im allgemeinen. § 203.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.
  • Title page
  • Prepage
  • Vorwort
  • Inhaltsverzeichnis
  • Index
  • Einleitung. Die Grundbegriffe des Staatsrechts.
  • I. Staat und Staatenverbindung. § 1.
  • II. Der Einheitsstaat.
  • III. Die Staatenverbindungen.
  • IV. Das Staatsrecht. § 15 - 18.
  • Erster Teil. Geschichte des deutschen Staatsrechtes.
  • Erstes Buch. Die Zeit des alten deutschen Reiches.
  • Zweites Buch. Die Zeit des Rheinbundes. §§ 35 - 37.
  • Drittes Buch. Die Zeit des Deutschen Bundes.
  • Viertes Buch. Die Gründung des Deutschen Reiches.
  • Zum dritten und vierten Buch. Literatur des deutschen Staatsrechts seit Gründung des Deutschen Bundes. § 70.
  • Zweiter Teil. Das heutige deutsche Staatsrecht.
  • Einleitung.
  • Erstes Buch. Der Herrschaftsbereich.
  • Zweites Buch. Die Organe.
  • Drittes Buch. Die Funktionen.
  • Erster Abschnitt. Die Gesetzgebung.
  • Zweiter Abschnitt. Die Justiz.
  • Dritter Abschnitt. Die Verwaltung.
  • Erstes Kapitel. Allgemeine Grundsätze.
  • Zweites Kapitel. Die Verwaltung der auswärtigen Angelegenheiten.
  • Drittes Kapitel. Die Verwaltung der inneren Angelegenheiten. §§ 191 - 194.
  • Viertes Kapitel. Die Verwaltung des Kriegswesens.
  • Fünftes Kapitel. Die Verwaltung der Finanzen.
  • I. Allgemeine Grundsätze. § 201.
  • II. Geschichtliche Entwicklung der Finanzverwaltung in Deutschland. § 202.
  • III. Die Finanzverwaltung der Einzelstaaten.
  • 1. Im allgemeinen. § 203.
  • 2. Mitwirkung der Landtage bei der Finanzverwaltung. §§ 204 - 207.
  • IV. Die Finanzverwaltung des Deutschen Reiches. §§ 208, 209.
  • V. Die Finanzverwaltung des Reichslandes Elsaß-Lothringen. § 210.
  • VI. Die Finanzverwaltung der Kommunalverbände. § 211.
  • Vierter Abschnitt. Die Funktionen des Reiches gegenüber den Einzelstaaten. §§ 212, 212a, 212b
  • Viertes Buch. Rechtsverhältnisse der Untertanen.
  • Nachtrag
  • I. Staatsrechtliche Reformen und Reformbestrebungen während der Kriegszeit.
  • II. Ursachen und Ausbruch der Revolution.
  • III. Die Anfänge des neuen Staatsrechts.
  • Kleine Nachträge und Berichtigungen.
  • Sachverzeichnis.

Full text

874 Zweiter Teil. Drittes Buch. $ 208. 
B. Gebühren für die Vornahme von Handlungen staatlicher 
Organe und Benutzung staatlicher Anstalten, sowie Beiträge, 
welche als Entgelt eines besonderen Interesses an dem Bestande 
eines Öffentlichen Unternehmens gezahlt werden. 
C. Steuernb. [Diese werden erhoben als: 
1. Personalsteuern (z.B. Miet- und Wohnungssteuer); 
2. Ertragsteuern vom wirklichen oder mutmaßlichen Er- 
trag des Grund und Bodens, der Gebäude, des Gewerbebetriebs, 
des zinstragenden Kapitalvermögens, der Arbeitskraft; 
3. Einkommensteuer von dem aus gesetzlich näher be- 
zeichneten Quellen fließenden Einkommen; da hier die persönliche 
Leistungsfähigkeit unmittelbar besteuert werden soll, wird vielfach 
eine ergänzende Steuer vom sog. fundierten Einkommen erhoben, 
d. h. eine sich nach der Höhe bestimmter Vermögensbestandteile 
berechnende, aber normaler Weise aus dem Einkommen zu be- 
streitende SteuerC; 
4. Vermögensverkehrssteuern, bei denen bestimmte 
Rechtsvorgänge im vermögensrechtlichen Verkehr besteuert werden, 
wie der Abschluß gewisser Verträge, die Errichtung von Ur- 
kunden usw. Hierher gehören auch die Steuern, die den Güter- 
verkehr treffen, und zwar von der Erzeugung bis zur Konsumtion. 
Die finanztechnische Verwertbarkeit dieser Steuern ist sehr viel- 
seitig und bedingt nicht nur nach dem Besteuerungsgegenstand, 
sondern auch nach der Besteuerungsart und der Besteuerungsform 
erhebliche Unterschiede. Sie tragen daher oft auch andere Be- 
zeichnungen, wie Stempel Zoll, Gebühr, Taxe, Sportel u..a. m. 
Gedacht sind diese Abgaben regelmäßig als eine Belastung 
des Verkehrs, so daß also nicht der dem Staat gegenüber 
zahlungspflichtige Steuerschuldner wirtschaftlich der Destinatär 
oder Träger der Belastung zu sein pflegt, sondern ein Dritter, auf 
den jener Steuerschuldner sie abwälzt. Der Dritte bezahlt also 
im privatwirtschaftlichen Verkehr mit seiner Gegenleistung für 
eine Sache oder Handlung den Betrag der vom Steuerschuldner 
entrichteten Abgabe, und da es vielfach geradezu darauf abgesehen 
ist, in dieser Weise Dritte zu besteuern, spricht man finanz- 
technisch hier von indirekten Steuern, im Gegensatz zu den 
— dann in der Hauptsache also die Gruppen oben 1—3 um- 
fassenden — direkten Steuern, die man ohne das Dazwischen- 
treten eines solchen Aktes des wirtschaftlichen oder vermögens- 
+ Vgl. oben $ 201 S. 869. 
b Strutz in Enzyklopädie? 4 425ff.; O. Mayer, D. VerwR? 1 330 ff.; 
Bredt, Die Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit (1912). 
e In Preußen wird diese, die allgemeine Einkommensteuer ergänzende 
Steuer folgerichtig als „Ergänzungssteuer“ bezeichnet; in Sachsen, 
Hessen, Baden und einer Anzahl kleinerer Staaten in Anlehnung an den 
Besteuerungsmaßstab als „Vermögenssteuer“. Diese letztere Bezeichnung 
ist aber irreführend, da das Charakteristikum einer echten Vermögenssteuer 
fehlt. nämlich, daß der Vermögensstamm als solcher getroffen werden soll.
	        

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