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Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.

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Bibliographic data

fullscreen: Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.

Monograph

Persistent identifier:
Anschuetz_Lehrbuch_des_deutschen_Staatsrechts_1914-1919
Title:
Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.
Author:
Meyer, Georg
Editor:
Anschütz, Gerhard
Place of publication:
München
Publisher:
Duncker & Humblot
Document type:
Monograph
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1914
Edition title:
Siebente Auflage
Scope:
1088 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Zweiter Teil. Das heutige deutsche Staatsrecht.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Drittes Buch. Die Funktionen.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Dritter Abschnitt. Die Verwaltung.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Fünftes Kapitel. Die Verwaltung der Finanzen.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
III. Die Finanzverwaltung der Einzelstaaten.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
1. Im allgemeinen. § 203.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.
  • Title page
  • Prepage
  • Vorwort
  • Inhaltsverzeichnis
  • Index
  • Einleitung. Die Grundbegriffe des Staatsrechts.
  • I. Staat und Staatenverbindung. § 1.
  • II. Der Einheitsstaat.
  • III. Die Staatenverbindungen.
  • IV. Das Staatsrecht. § 15 - 18.
  • Erster Teil. Geschichte des deutschen Staatsrechtes.
  • Erstes Buch. Die Zeit des alten deutschen Reiches.
  • Zweites Buch. Die Zeit des Rheinbundes. §§ 35 - 37.
  • Drittes Buch. Die Zeit des Deutschen Bundes.
  • Viertes Buch. Die Gründung des Deutschen Reiches.
  • Zum dritten und vierten Buch. Literatur des deutschen Staatsrechts seit Gründung des Deutschen Bundes. § 70.
  • Zweiter Teil. Das heutige deutsche Staatsrecht.
  • Einleitung.
  • Erstes Buch. Der Herrschaftsbereich.
  • Zweites Buch. Die Organe.
  • Drittes Buch. Die Funktionen.
  • Erster Abschnitt. Die Gesetzgebung.
  • Zweiter Abschnitt. Die Justiz.
  • Dritter Abschnitt. Die Verwaltung.
  • Erstes Kapitel. Allgemeine Grundsätze.
  • Zweites Kapitel. Die Verwaltung der auswärtigen Angelegenheiten.
  • Drittes Kapitel. Die Verwaltung der inneren Angelegenheiten. §§ 191 - 194.
  • Viertes Kapitel. Die Verwaltung des Kriegswesens.
  • Fünftes Kapitel. Die Verwaltung der Finanzen.
  • I. Allgemeine Grundsätze. § 201.
  • II. Geschichtliche Entwicklung der Finanzverwaltung in Deutschland. § 202.
  • III. Die Finanzverwaltung der Einzelstaaten.
  • 1. Im allgemeinen. § 203.
  • 2. Mitwirkung der Landtage bei der Finanzverwaltung. §§ 204 - 207.
  • IV. Die Finanzverwaltung des Deutschen Reiches. §§ 208, 209.
  • V. Die Finanzverwaltung des Reichslandes Elsaß-Lothringen. § 210.
  • VI. Die Finanzverwaltung der Kommunalverbände. § 211.
  • Vierter Abschnitt. Die Funktionen des Reiches gegenüber den Einzelstaaten. §§ 212, 212a, 212b
  • Viertes Buch. Rechtsverhältnisse der Untertanen.
  • Nachtrag
  • I. Staatsrechtliche Reformen und Reformbestrebungen während der Kriegszeit.
  • II. Ursachen und Ausbruch der Revolution.
  • III. Die Anfänge des neuen Staatsrechts.
  • Kleine Nachträge und Berichtigungen.
  • Sachverzeichnis.

Full text

876 Zweiter Teil. Drittes Buch. $ 208. 
Steuern von Hesseni, Sachsenk, Baden!, Braunschweig, Olden- 
burg, Sachsen-Weimar, Sachsen-Coburg-Gotha, Sachsen-Meiningen. 
Bei dem zweiten, in seiner ursprünglichen Gestalt heute überall 
aufgegebenen Typ wurde aufgebaut auf die sog. Ertragsteuern als 
Hauptsteuer; er war früher weit verbreitet und behauptete siclı 
bis 1910 in Bayern und 1914 in Mecklenburg. An seine Stelle 
ist heute eine Verschmelzung mit dem preußischen 'Typ getreten: 
Hauptsteuer ist dann also auch hier die allgemeine Einkommen- 
steuer, ergänzend treten ihr zur Seite Ertragsteuern; diese in 
Bayern und Württemberg beliebte Form erfuhr in Württemberg 
nach dem Vorgange Mecklenburgsm eine Verschiebung infolge 
der Kriegsbedürfnisse dadurch, daß die Vermögenssteuer ebenfalls 
zur Einkommensteuer gefügt wurde, sodaß hier also im Grunde 
ebenfalls das preußische System gilt, jedoch mit dem Unterschied, 
daß die Ertragsteuern daneben in größerem oder geringerem Um- 
fang als Staatssteuern weiter erhoben werden», In allen deutschen 
Staaten hat sich im Laufe der Jahre die Notwendigkeit ergeben, 
die Sätze der direkten Steuern durch einmalig oder periodisch 
bewilligte Zuschläge zu erhöhen. 
Zu erwähnen sind hier schließlich noch die Anteile der Einzel- 
staaten an einzelnen Reichssteuern und die von ihnen mitunter 
erhobenen Zuschläge zu solchen (vgl. unten $ 208a).] 
Indirekte Steuern werden in einem großen Teil der 
deutschen Einzelstaaten überhaupt nicht mehr erhoben, nachdem die 
wichtigsten Arten derselben, nämlich die Zölle und die Verbrauchs- 
steuern von inländischem Salz, Tabak, Bier, Branntwein und 
Zucker, auf das Reich übergegangen sind. Eine größere Be- 
deutung haben sie in Bayern, Württemberg und Baden, wo die 
Besteuerung des Bieres nicht für Rechnung des Reiches, sondern 
für Rechnung der Landeskassen erfolgt, [sowie dort, wo in Gestalt 
von Stempelabgaben der Vermögensverkehr belastet wird]. 
Gewisse Staatseinnahmen werden unter einem gemeinsamen 
i EinkStG u. ErgStG vom 12. Aug. 1899. 
0.3 1 HankStG vom 24, Juni 1900/15. Juni 1908, ErgStG vom 2. Juli 1902, 
. Juli . 
I EinkStG vom 20. Juni 1884/22. Mai 1910, VStG vom 27. Mai 1910. 
m EinkStG u. VStG vom 6. Mai 1913, 
n Gesetze: In Württemberg wird seit G. vom 8. März 1903 die Ein- 
kommensteuer ergänzt durch eine Kapitalsteuer einerseits und die Grund, 
Gebäude- und Gewerbesteuer anderseits, wozu das G. vom 31. Juli 1915 
die Vermögenssteuer fügte. In Bayern wurde durch G. vom 14. August 1910 
die Staatssteuergesetzge ung neu geordnet; neben der Einkommensteuer 
werden erhoben Grund-, Haus-, Gewerbe- und Kapitalrentensteuer. Die 
Bestrebungen, auch in Bayern die Vermögenssteuer einzuführen, hatten bis 
zum Abschluß des Manuskripts keinen Erfolg. 
° In stärkerem Umfang in Preußen (StempelStG vom 31. Juli 1895 mit 
zahlreichen Ergänzungen u, Nachträgen), Sachsen (StStG vom 12. Jan. 1909 
Hessen (G. über den Urkundenstempel vom 12. Aug. 1899 mit verschie 
Nachträgen) u. a.; in geringerem Umfang in Süddeutschland. Näheres vgl. 
Art. Stempelsteuer in WStVR 8 525 ff.
	        

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