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Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.

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Bibliographic data

fullscreen: Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.

Monograph

Persistent identifier:
Anschuetz_Lehrbuch_des_deutschen_Staatsrechts_1914-1919
Title:
Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.
Author:
Meyer, Georg
Editor:
Anschütz, Gerhard
Place of publication:
München
Publisher:
Duncker & Humblot
Document type:
Monograph
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1914
Edition title:
Siebente Auflage
Scope:
1088 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Zweiter Teil. Das heutige deutsche Staatsrecht.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Drittes Buch. Die Funktionen.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Dritter Abschnitt. Die Verwaltung.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Fünftes Kapitel. Die Verwaltung der Finanzen.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
III. Die Finanzverwaltung der Einzelstaaten.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
1. Im allgemeinen. § 203.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.
  • Title page
  • Prepage
  • Vorwort
  • Inhaltsverzeichnis
  • Index
  • Einleitung. Die Grundbegriffe des Staatsrechts.
  • I. Staat und Staatenverbindung. § 1.
  • II. Der Einheitsstaat.
  • III. Die Staatenverbindungen.
  • IV. Das Staatsrecht. § 15 - 18.
  • Erster Teil. Geschichte des deutschen Staatsrechtes.
  • Erstes Buch. Die Zeit des alten deutschen Reiches.
  • Zweites Buch. Die Zeit des Rheinbundes. §§ 35 - 37.
  • Drittes Buch. Die Zeit des Deutschen Bundes.
  • Viertes Buch. Die Gründung des Deutschen Reiches.
  • Zum dritten und vierten Buch. Literatur des deutschen Staatsrechts seit Gründung des Deutschen Bundes. § 70.
  • Zweiter Teil. Das heutige deutsche Staatsrecht.
  • Einleitung.
  • Erstes Buch. Der Herrschaftsbereich.
  • Zweites Buch. Die Organe.
  • Drittes Buch. Die Funktionen.
  • Erster Abschnitt. Die Gesetzgebung.
  • Zweiter Abschnitt. Die Justiz.
  • Dritter Abschnitt. Die Verwaltung.
  • Erstes Kapitel. Allgemeine Grundsätze.
  • Zweites Kapitel. Die Verwaltung der auswärtigen Angelegenheiten.
  • Drittes Kapitel. Die Verwaltung der inneren Angelegenheiten. §§ 191 - 194.
  • Viertes Kapitel. Die Verwaltung des Kriegswesens.
  • Fünftes Kapitel. Die Verwaltung der Finanzen.
  • I. Allgemeine Grundsätze. § 201.
  • II. Geschichtliche Entwicklung der Finanzverwaltung in Deutschland. § 202.
  • III. Die Finanzverwaltung der Einzelstaaten.
  • 1. Im allgemeinen. § 203.
  • 2. Mitwirkung der Landtage bei der Finanzverwaltung. §§ 204 - 207.
  • IV. Die Finanzverwaltung des Deutschen Reiches. §§ 208, 209.
  • V. Die Finanzverwaltung des Reichslandes Elsaß-Lothringen. § 210.
  • VI. Die Finanzverwaltung der Kommunalverbände. § 211.
  • Vierter Abschnitt. Die Funktionen des Reiches gegenüber den Einzelstaaten. §§ 212, 212a, 212b
  • Viertes Buch. Rechtsverhältnisse der Untertanen.
  • Nachtrag
  • I. Staatsrechtliche Reformen und Reformbestrebungen während der Kriegszeit.
  • II. Ursachen und Ausbruch der Revolution.
  • III. Die Anfänge des neuen Staatsrechts.
  • Kleine Nachträge und Berichtigungen.
  • Sachverzeichnis.

Full text

Die Funktionen. $ 203. 877 
Namen zusammengefaßt, weil bei ihnen eine gemeinsame Form 
der Erhebung vorkommt, obwohl sie materiell verschiedenen 
Kategorien angehören. Dies sind 1. die Regalien im modernen 
Sinne, d. h. die ausschließlichen Berechtigungen des Staates zur 
Ausübung bestimmter wirtschaftlicher Tätigkeiten, namentlich zur 
ausschlisßlichen Okkupation gewisser Gegenstände oder zum aus- 
schließlichen Betrieb gewisser Gewerbe. Materiell fallen die Ein- 
nahmen aus den Regalien teils unter den Gesichtspunkt des mono- 
polisierten privatrechtlichen Erwerbes, teils unter den der Gebühren, 
teils unter den der Verbrauchssteuern; 2. der Stempel. Stempel 
ist ein unter öffentlicher Autorität hergestelltes Kennzeichen (Marke, 
Abdruck u. dgl.), dessen Verwendung auf gewissen Schriftstücken 
oder Produkten erfordert wird. Für die Erlangung des Stempels 
muß eine Abgabe entrichtet werden. Der Stempel dient zum Teil 
zur Erhebung von Gebühren, zum Teil zur Erhebung von Steuern, 
namentlich von Verkehrssteuern oder auch von Verbrauchssteuern, 
z. B. der Spielkartensteuer. 
IH. Die Staatsausgaben sind teils ordentliche, d. h. 
solche, welche periodisch wiederkehren, teils außerordentliche, 
welche durch die Bedürfnisse eines gewissen Zeitpunktes her- 
beigeführt werden. Sie teilen sich in folgende Gruppen: 1. Er- 
hebungs- und Verwaltungskosten der Einnahmen; 2. Ausgaben für 
die staatlichen Organe: Monarch, Landtag, Staatsbehörden; 3. Aus- 
gaben für die sachlichen Bedürfnisse der einzelnen Verwaltungs- 
zweige; 4. Zinsen und Amortisation der Staatsschuld. Die Aus- 
gaben haben den Charakter von Zahlungen, welche der Staat an 
andere Rechtssubjekte zu leisten hat. Diese Zahlungen beruhen 
teils auf einer rechtlichen Verpflichtung des Staates, teils auf freier 
Entschließung der staatlichen Organe. 
IV. Die Schulden der deutschen Territorien® zer- 
fielen in älterer Zeit in Kammerschulden, welche auf dem 
fürstlichen Kammervermögen, und Landesschulden, welche 
auf der landständischen Steuerkasse lasteten. Mit der Entstehung 
eines einheitlichen Staatsvermögens und einer einheitlichen Finanz- 
verwaltung hat sich auch ein einheitliches Staatsschulden- 
wesen ausgebildet. Die Staatsschulden sind teils Verwaltungs- 
schulden, teils Finanzschulden. Verwaltungsschulden heißen 
diejenigen Schuldverbindlichkeiten des Staates, welche in Aus- 
übung der regelmäßigen Verwaltungstätigkeit zu dem Zwecke 
eingegangen werden, die Realisierung der Aufgaben eines staat- 
lichen Verwaltungszweiges zu ermöglichen. Finanzschulden heißen 
diejenigen Schulden, welche durch eine besondere finanzielle Ope- 
ration, d. h. die Aufnahme einer Anleihe eingegangen werden und 
den Zweck haben, dem Staate außerordentliche Einnahmen zuzu- 
führen. Für die Verwaltungsschulden sind diejenigen staatsrecht- 
6 Vgl. Art. Staatsschulden in WStVR 8 474 ff. und die dortigen Lite- 
raturangaben,
	        

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