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Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.

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Bibliographic data

fullscreen: Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.

Monograph

Persistent identifier:
Anschuetz_Lehrbuch_des_deutschen_Staatsrechts_1914-1919
Title:
Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.
Author:
Meyer, Georg
Editor:
Anschütz, Gerhard
Place of publication:
München
Publisher:
Duncker & Humblot
Document type:
Monograph
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1914
Edition title:
Siebente Auflage
Scope:
1088 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Erster Teil. Geschichte des deutschen Staatsrechtes.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Erstes Buch. Die Zeit des alten deutschen Reiches.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
III. Die Verfassung des Deutschen Reiches.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
3. Der Reichstag. § 23.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.
  • Title page
  • Prepage
  • Vorwort
  • Inhaltsverzeichnis
  • Index
  • Einleitung. Die Grundbegriffe des Staatsrechts.
  • I. Staat und Staatenverbindung. § 1.
  • II. Der Einheitsstaat.
  • III. Die Staatenverbindungen.
  • IV. Das Staatsrecht. § 15 - 18.
  • Erster Teil. Geschichte des deutschen Staatsrechtes.
  • Erstes Buch. Die Zeit des alten deutschen Reiches.
  • I. Geschichtliche Übersicht. § 19.
  • II. Quellen des deutschen Reichsstaatsrechtes. § 20.
  • III. Die Verfassung des Deutschen Reiches.
  • 1. Staatsrechtlicher Charakter des Deutschen Reiches. § 21.
  • 2. Der Kaiser. § 22.
  • 3. Der Reichstag. § 23.
  • 4. Die Rechtspflege des Reiches. § 24. - 28.
  • 5. Die Verwaltung des Reiches. § 29.
  • 6. Die Kreisverfassung. § 30.
  • IV. Die Landesverfassung. §§ 31, 32
  • V. Die Auflösung des Deutschen Reiches. § 33.
  • VI. Literatur des deutschen Staatsrechtes zur Reichszeit. § 34.
  • Zweites Buch. Die Zeit des Rheinbundes. §§ 35 - 37.
  • Drittes Buch. Die Zeit des Deutschen Bundes.
  • Viertes Buch. Die Gründung des Deutschen Reiches.
  • Zum dritten und vierten Buch. Literatur des deutschen Staatsrechts seit Gründung des Deutschen Bundes. § 70.
  • Zweiter Teil. Das heutige deutsche Staatsrecht.
  • Einleitung.
  • Erstes Buch. Der Herrschaftsbereich.
  • Zweites Buch. Die Organe.
  • Drittes Buch. Die Funktionen.
  • Viertes Buch. Rechtsverhältnisse der Untertanen.
  • Nachtrag
  • I. Staatsrechtliche Reformen und Reformbestrebungen während der Kriegszeit.
  • II. Ursachen und Ausbruch der Revolution.
  • III. Die Anfänge des neuen Staatsrechts.
  • Kleine Nachträge und Berichtigungen.
  • Sachverzeichnis.

Full text

80 Erster Teil. Erstes Buch. $ 23. 
wieder hergestellt!!, So gab es nunmehr 9 Kurfürsten. Diese ver- 
minderten sich jedoch wieder auf 8, als im Jahre 1777 die Wittels- 
bacher in Bayern ausstarben und mit dem Übergang ihrer Länder 
auf die pfälzische Linie beide Kurwürden wieder vereinigt 
wurden ?, Den Vorsitz im Kurfürstenkollegium führte Kurmainz. 
Die Kurfürsten waren die ersten Stände des Reiches, sie hatten 
das Recht der Kaiserwahl und der Abfassung der Wahlkapitulation; 
es stand ihnen die Mitwirkung bei Ausübung der kaiserlichen 
iura reservata limitata zu. Die Kurfürsten befanden sich im Besitz 
der Erzämter, d. h. sie bildeten bei feierlichen Gelegenheiten den 
obersten Hofstaat des Kaisers. Der König von Böhmen war Erz- 
schenk, der Pfalzgraf bei Rhein Erztruchseß, der Herzog von 
Sachsen Erzmarschall und der Markgraf von Brandenburg Erz- 
kämmerer des Reiches!®. Für die Pfalz wurde nach Wiederher- 
stellung der pfälzischen Kur das Reichserzschatzmeisteramt ge- 
schaffen, welches nach Errichtung der braunschweig-lüneburgischen 
Kurstimme auch für dieses Haus in Aussicht genommen war, aber 
wegen des Widerspruches von Kurpfalz erst nach Vereinigung 
der bayrischen und pfälzischen Kurwürde definitiv auf dasselbe 
überging. [Bis dahin führte Braunschweig-Lüneburg — seit 
1708 — den Titel eines Reichserzbannerherrn]. Die Kurfürsten 
übten jedoch in späterer Zeit die Erzämter selbst bei der Krönung 
nicht mehr persönlich, sondern durch adlıge Vasallen aus, denen 
sie dieselben lehnsweise als sogenannte Erbämter übertrugen. 
Die drei geistlichen Kurfürsten hatten die drei Erzkanzler- 
würden inne: Mainz für Germanien, Trier für Burgund, Köln für 
talien. 
2. Der Fürstenrat. Er zerfiel in eine geistliche und eine 
weltliche Bank. In demselben wurden, nachdem das Stimm- 
verhältnis sich genauer fixiert hatte!*, 100 Stimmen geführt: 
94 Virilstimmen, (darunter 35 geistliche und 59 weltliche) und 
6 Kuriatstimmen, d. h. Gesamtstimmen, zu welchen die im Fürsten- 
rat vorhandenen Grafen und kleineren Prälaten vereinigt waren. 
Die Kuriatstimmen wurden auch „Bänke“ genannt. Es bestanden 
scchs solcher Bänke; vier Grafenbänke: die schwäbische, wetterau- 
ische, fränkische und westfälische, und zwei Prälatenbänke: die 
rheinische und schwäbische. Von diesen Stimmen waren 50 
  
  
ıı Reichsgutachten vom 30. Juni 1708 (Neue Sammlg. 4 226 ff.; Zeumer, 
Quellensammlung 470 ff. Kaiserliches Ratifikationsdekret vom 6. September 
d. J. (Neue Sammig. 4 227 ff.); Zeumer, eod. 472 ff. 
12 Diese Vereinigung im Fall des Aussterbens einer der beiden Linien 
war bereits durch Instr. pac. Osnabr. Art. IV $ 9 festgesetzt worden. 
18 &. B. Cap. IV sh 
14 D.h. seit dem Westf. Frieden, insbesondere seit 1632, Vgl. Schroeder, 
R.Gesch. 840 und Anm, 5. Im Text ist die Stimmenzahl und -verteilung 
des Reichsfürstenrates so angegeben, wie sie seit 1653 bis zum Ausbruc 
der französischen Revolutionskriege und der durch sie herbeigeführten Um- 
wälzungen am Ende des 18. Jahrhunderts bestand. 
16 Ein Verzeichnis der Stimmen bei H. Schultze, Einleitung $ 79 Anm.
	        

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