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Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.

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Bibliographic data

fullscreen: Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.

Monograph

Persistent identifier:
Anschuetz_Lehrbuch_des_deutschen_Staatsrechts_1914-1919
Title:
Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.
Author:
Meyer, Georg
Editor:
Anschütz, Gerhard
Place of publication:
München
Publisher:
Duncker & Humblot
Document type:
Monograph
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1914
Edition title:
Siebente Auflage
Scope:
1088 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Zweiter Teil. Das heutige deutsche Staatsrecht.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Drittes Buch. Die Funktionen.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Dritter Abschnitt. Die Verwaltung.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Fünftes Kapitel. Die Verwaltung der Finanzen.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
III. Die Finanzverwaltung der Einzelstaaten.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
2. Mitwirkung der Landtage bei der Finanzverwaltung. §§ 204 - 207.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.
  • Title page
  • Prepage
  • Vorwort
  • Inhaltsverzeichnis
  • Index
  • Einleitung. Die Grundbegriffe des Staatsrechts.
  • I. Staat und Staatenverbindung. § 1.
  • II. Der Einheitsstaat.
  • III. Die Staatenverbindungen.
  • IV. Das Staatsrecht. § 15 - 18.
  • Erster Teil. Geschichte des deutschen Staatsrechtes.
  • Erstes Buch. Die Zeit des alten deutschen Reiches.
  • Zweites Buch. Die Zeit des Rheinbundes. §§ 35 - 37.
  • Drittes Buch. Die Zeit des Deutschen Bundes.
  • Viertes Buch. Die Gründung des Deutschen Reiches.
  • Zum dritten und vierten Buch. Literatur des deutschen Staatsrechts seit Gründung des Deutschen Bundes. § 70.
  • Zweiter Teil. Das heutige deutsche Staatsrecht.
  • Einleitung.
  • Erstes Buch. Der Herrschaftsbereich.
  • Zweites Buch. Die Organe.
  • Drittes Buch. Die Funktionen.
  • Erster Abschnitt. Die Gesetzgebung.
  • Zweiter Abschnitt. Die Justiz.
  • Dritter Abschnitt. Die Verwaltung.
  • Erstes Kapitel. Allgemeine Grundsätze.
  • Zweites Kapitel. Die Verwaltung der auswärtigen Angelegenheiten.
  • Drittes Kapitel. Die Verwaltung der inneren Angelegenheiten. §§ 191 - 194.
  • Viertes Kapitel. Die Verwaltung des Kriegswesens.
  • Fünftes Kapitel. Die Verwaltung der Finanzen.
  • I. Allgemeine Grundsätze. § 201.
  • II. Geschichtliche Entwicklung der Finanzverwaltung in Deutschland. § 202.
  • III. Die Finanzverwaltung der Einzelstaaten.
  • 1. Im allgemeinen. § 203.
  • 2. Mitwirkung der Landtage bei der Finanzverwaltung. §§ 204 - 207.
  • IV. Die Finanzverwaltung des Deutschen Reiches. §§ 208, 209.
  • V. Die Finanzverwaltung des Reichslandes Elsaß-Lothringen. § 210.
  • VI. Die Finanzverwaltung der Kommunalverbände. § 211.
  • Vierter Abschnitt. Die Funktionen des Reiches gegenüber den Einzelstaaten. §§ 212, 212a, 212b
  • Viertes Buch. Rechtsverhältnisse der Untertanen.
  • Nachtrag
  • I. Staatsrechtliche Reformen und Reformbestrebungen während der Kriegszeit.
  • II. Ursachen und Ausbruch der Revolution.
  • III. Die Anfänge des neuen Staatsrechts.
  • Kleine Nachträge und Berichtigungen.
  • Sachverzeichnis.

Full text

0904 Zweiter Teil. Drittes Buch. 8 207. 
ist verfehlt. Die Prinzipien der absoluten Monarchie sind durch 
die Verfassung restlos und unwiderruflich aufgehoben, ihr Wieder- 
aufleben oder eine rechtliche Möglichkeit, auf sie zurückzugreifen, 
ist ausgeschlossen. 
3. Im Ergebnis verwandt mit der vorstehend (zu 2) be- 
zeichneten Lehre ist die, wonach bei eintretender Budgetlosigkeit 
die Finanzverwaltung von der Regierung „nach den Geboten des 
Notstandes“ weiterzuführen seie. Das heißt: an Stelle des nicht 
zustandegekommenen Etatsgesetzes tritt das freie Ermessen der 
Regierung. Dieser Ansicht steht entgegen, daß die Grundsätze 
über das Handeln im Notstande nur für das Privat- und Strafrecht 
gelten, auf das Staatsrecht aber nicht tibertragen werden dürfen. 
Ein „ius eminens“ der Staatsregierung, welches ihr erlaubt, sich 
in den Fällen, welche sie für Notstandsfälle hält, über die Schranken 
der Verfassung hinwegzusetzen, gibt es nicht, so wenig wie ein 
„Staatsnotrecht“ überhauptf. Auch kann nicht zugegeben werden, 
daß der Staatshaushaltsplan zu den Gegenständen gehöre, welche 
statt durch Gesetz zutreffendenfallä auch durch Notverordnung 
geregelt werden könneng. Diese Ansicht ist, wenn auch vielleicht 
mit dem Wortlaut, so doch keinesfalls mit dem Sinn einer Vorschrift 
wie Art. 99 der preuß. Verf.-Urk. vereinbarh. 
4. Wer in dem verfassungsmäßig vereinbarten Staatshaushalts- 
plan die durch nichts ersetzbare Ermächtigung zur Führung der 
Finanzverwaltung erblickti, wird nicht umhin können, zu folgern, 
daß mit eintretender Budgetlosigkeit die Regierung das Recht zur 
Führung der Finanzverwaltung verliert, daß also von da ab über- 
haupt keine Finanzverwaltung mehr stattfinden darf. Diese Fol- 
gerung ist politisch ebenso widersinnig — denn Stillstand der 
Finanzverwaltung ist gleichbedeutend mit Auflösung des Staates — 
wie ihr Vordersatz staatsrechtlich unrichtig istk, Das Gesetz über 
80 Anm, 51. Gegen’ diese Ansicht: v. Roenne-Zorn, a. a. O. 8 148 Anm, 2; 
G. Meyer in der Voraufl. 763; dafür Seydel, Komm. z. RVerf, 396, 397. 
e Fricker, Gesetz u. Budget 405 ff.; Schulze, Preuß, StR 2 228, Gegen 
letztere Laband 4 529, 530. — Die Notstandstheorie ist im Jahre 1862 auch 
von der preuß. Staatsregierung vertreten worden; vgl. die bei v. Roenne- 
Zorm a. a, O. 127 Anm. 2 angeführte Rede Bismarcks. Gegen diese Theorie 
im Sinne des Textes v. Roenne-Zorn 143 Anm. 1. 
f Vgl. oben $ 8 Annı. d. 
8 Diese Ansicht ist für das preußische Recht aufgestellt worden von 
Bornhak, Preuß. StR 1 544, dem Zorn bei v. Roenne-Zorn a. a. O. 94 und 
(mit Vorbehalten) auch Arndt, Komm, 343 folgen. 
Ebenso v. Roenne (4. Aufl.) 1 594; Laband, Budgetrecht 80 ff., StR 
4 553 Anm. 1; Schwartz, Komm. z. preuß. Veuf. 299, 
i So: Lasker, v. Roenne, v. Martitz, Haenel, Zorn; vgl. die Zitate oben 
$ 206 Anm. 1. Dieser Ansicht folgte während der Konfliktsperiode 1862 
bis 1866 die Mehrheit des preuß. Hauses der Abgeordneten. Vgl. Lasker 
a. a. O. 344ff., 355 fl., auch den Bericht der Budgetkommission des H. d. 
Abg. vom 11. Febr. 1863, bei v. Roenne-Zorn a. a. O. 129. Vgl. im übrigen 
auch oben 8 204a S. 888. 
k Oben $ 2042 S. 888, 3 206 S. 897 ff.; Laband 4 583 ff.; Rehm, Allg. 
Staatsl. 297 ff.; Anschütz, Enzykl. 189, 190.
	        

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