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Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.

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Bibliographic data

fullscreen: Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.

Monograph

Persistent identifier:
Anschuetz_Lehrbuch_des_deutschen_Staatsrechts_1914-1919
Title:
Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.
Author:
Meyer, Georg
Editor:
Anschütz, Gerhard
Place of publication:
München
Publisher:
Duncker & Humblot
Document type:
Monograph
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1914
Edition title:
Siebente Auflage
Scope:
1088 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Zweiter Teil. Das heutige deutsche Staatsrecht.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Drittes Buch. Die Funktionen.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Dritter Abschnitt. Die Verwaltung.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Fünftes Kapitel. Die Verwaltung der Finanzen.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
IV. Die Finanzverwaltung des Deutschen Reiches. §§ 208, 209.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.
  • Title page
  • Prepage
  • Vorwort
  • Inhaltsverzeichnis
  • Index
  • Einleitung. Die Grundbegriffe des Staatsrechts.
  • I. Staat und Staatenverbindung. § 1.
  • II. Der Einheitsstaat.
  • III. Die Staatenverbindungen.
  • IV. Das Staatsrecht. § 15 - 18.
  • Erster Teil. Geschichte des deutschen Staatsrechtes.
  • Erstes Buch. Die Zeit des alten deutschen Reiches.
  • Zweites Buch. Die Zeit des Rheinbundes. §§ 35 - 37.
  • Drittes Buch. Die Zeit des Deutschen Bundes.
  • Viertes Buch. Die Gründung des Deutschen Reiches.
  • Zum dritten und vierten Buch. Literatur des deutschen Staatsrechts seit Gründung des Deutschen Bundes. § 70.
  • Zweiter Teil. Das heutige deutsche Staatsrecht.
  • Einleitung.
  • Erstes Buch. Der Herrschaftsbereich.
  • Zweites Buch. Die Organe.
  • Drittes Buch. Die Funktionen.
  • Erster Abschnitt. Die Gesetzgebung.
  • Zweiter Abschnitt. Die Justiz.
  • Dritter Abschnitt. Die Verwaltung.
  • Erstes Kapitel. Allgemeine Grundsätze.
  • Zweites Kapitel. Die Verwaltung der auswärtigen Angelegenheiten.
  • Drittes Kapitel. Die Verwaltung der inneren Angelegenheiten. §§ 191 - 194.
  • Viertes Kapitel. Die Verwaltung des Kriegswesens.
  • Fünftes Kapitel. Die Verwaltung der Finanzen.
  • I. Allgemeine Grundsätze. § 201.
  • II. Geschichtliche Entwicklung der Finanzverwaltung in Deutschland. § 202.
  • III. Die Finanzverwaltung der Einzelstaaten.
  • IV. Die Finanzverwaltung des Deutschen Reiches. §§ 208, 209.
  • V. Die Finanzverwaltung des Reichslandes Elsaß-Lothringen. § 210.
  • VI. Die Finanzverwaltung der Kommunalverbände. § 211.
  • Vierter Abschnitt. Die Funktionen des Reiches gegenüber den Einzelstaaten. §§ 212, 212a, 212b
  • Viertes Buch. Rechtsverhältnisse der Untertanen.
  • Nachtrag
  • I. Staatsrechtliche Reformen und Reformbestrebungen während der Kriegszeit.
  • II. Ursachen und Ausbruch der Revolution.
  • III. Die Anfänge des neuen Staatsrechts.
  • Kleine Nachträge und Berichtigungen.
  • Sachverzeichnis.

Full text

926 Zweiter Teil. Drittes Buch. $ 210. 
zu dienen. Später ist jedoch bestimmt worden, daß die Etats für 
die Schutzgebiete durch Reichsgesetz festgestellt werden 
müssen?°, Bei der Aufstellung der Etats sind die allgemeinen 
Grundsätze maßgebend, daß gesetzlich feststehende Einnahmen 
und Ausgaben nicht verweigert werden dürfen. Über die finanzielle 
Verwaltung der Schutzgebiete ist dem Bundesrat und Reichstag 
Rechnung zu legen?. Die Aufnahme einer Anleihe oder die 
Übernahme einer Garantie kann ebenfalls nur auf Grund einer 
Ermächtigung durch Reichsgesetz erfolgen®”. Für die aus der 
Verwaltung eines Schutzgebietes entstehenden Verbindlichkeiten 
haftet nur das Vermögen dieses Gebietes*®. Durch letztere Be- 
stimmung sind die Schutzgebiete als besondere Vermögenssubjekte 
anerkannt worden. Da sie aber jeder korporativen Organisation 
entbehren, so kann ihnen lediglich ein anstaltlicher Charakter 
beigelegt werden ®. 
vV. Die Finanzverwaltung des RBeichslandes Eisaß-Lothringen. 
8 210. 
Das Reichsland Elsaß-Lothringen hat den Charakter eines 
selbständigen vermögensrechtlichen Subjektes, der elsaß-lothringi- 
sche Landesfiskus ist vom Reichsfiskus begrifflich verschieden?., 
Es besteht eine besondere elsaß-lothringische Finanzverwaltung 
neben der Finanzverwaltung des Deutschen Reiches. Sie erstreckt 
sich auf dieselben Gegenstände, welche die Finanzverwaltung der 
Einzelstaaten umfaßt. 
Die Verwaltung des Landesvermögens, der Landesausgaben 
und Landesschulden gestaltet sich durchaus analog den betreffenden 
Verwaltungszweigen der Einzelstaaten. Dagegen galten für die 
Landeseinnahmen in Elsaß-Lothringen bis in die neueste 
Zeit zum Teil abweichende Grundsätze, und zwar namentlich 
hinsichtlich der Steuern, weil sich in dieser Beziehung die Be- 
stimmungen der französischen Gesetzgebung noch großenteils er- 
halten hatten, 
Die sogenannten vier direkten Hauptsteuern des 
französischen Rechtes sind: 1. die Grundsteuer; 2. die Per- 
sonal- und Mobiliarsteuer®. Erstere ist eine Kopfsteuer, 
3 RG über die Einnahmen und Ausgaben der Schutzgebiete vom 
30. März 1892 $ 1. 
1° RG vom 30. März 1892 88 2, 8. 
3? RG vom 30, März 1892 8 4. 
22 RG vom 30. März 1892 8 5. 
#9 Übereinstimmend: Jellinek in der Heidelberger Festgabe 273 N. 1. 
Vgl. auch Rehm, Staatslehre 161 ff. 
1 Laband, Staatsr. des Deutschen Reiches 2; Leoni im Handb. des 
öffentl. Rechts 135, 136, 274; Leoni und Mandel, Öffentl. Recht 2 1 N. 1; 
Fischbach, Öff. Recht Eis.-Lothr. (1914) 401. And. Ansicht: Haenel, Deut- 
sches Staatsr. 1 833. Vgl. darüber die Ausführungen in $ 138 8. 475 N. 15. 
s GG. vom 93, Frimaire und 2. Messidor des 9. VIEL 
s G. vom 21. April 1832.
	        

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