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Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.

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Bibliographic data

fullscreen: Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.

Monograph

Persistent identifier:
Anschuetz_Lehrbuch_des_deutschen_Staatsrechts_1914-1919
Title:
Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.
Author:
Meyer, Georg
Editor:
Anschütz, Gerhard
Place of publication:
München
Publisher:
Duncker & Humblot
Document type:
Monograph
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1914
Edition title:
Siebente Auflage
Scope:
1088 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Zweiter Teil. Das heutige deutsche Staatsrecht.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Drittes Buch. Die Funktionen.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Dritter Abschnitt. Die Verwaltung.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Fünftes Kapitel. Die Verwaltung der Finanzen.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
V. Die Finanzverwaltung des Reichslandes Elsaß-Lothringen. § 210.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.
  • Title page
  • Prepage
  • Vorwort
  • Inhaltsverzeichnis
  • Index
  • Einleitung. Die Grundbegriffe des Staatsrechts.
  • I. Staat und Staatenverbindung. § 1.
  • II. Der Einheitsstaat.
  • III. Die Staatenverbindungen.
  • IV. Das Staatsrecht. § 15 - 18.
  • Erster Teil. Geschichte des deutschen Staatsrechtes.
  • Erstes Buch. Die Zeit des alten deutschen Reiches.
  • Zweites Buch. Die Zeit des Rheinbundes. §§ 35 - 37.
  • Drittes Buch. Die Zeit des Deutschen Bundes.
  • Viertes Buch. Die Gründung des Deutschen Reiches.
  • Zum dritten und vierten Buch. Literatur des deutschen Staatsrechts seit Gründung des Deutschen Bundes. § 70.
  • Zweiter Teil. Das heutige deutsche Staatsrecht.
  • Einleitung.
  • Erstes Buch. Der Herrschaftsbereich.
  • Zweites Buch. Die Organe.
  • Drittes Buch. Die Funktionen.
  • Erster Abschnitt. Die Gesetzgebung.
  • Zweiter Abschnitt. Die Justiz.
  • Dritter Abschnitt. Die Verwaltung.
  • Erstes Kapitel. Allgemeine Grundsätze.
  • Zweites Kapitel. Die Verwaltung der auswärtigen Angelegenheiten.
  • Drittes Kapitel. Die Verwaltung der inneren Angelegenheiten. §§ 191 - 194.
  • Viertes Kapitel. Die Verwaltung des Kriegswesens.
  • Fünftes Kapitel. Die Verwaltung der Finanzen.
  • I. Allgemeine Grundsätze. § 201.
  • II. Geschichtliche Entwicklung der Finanzverwaltung in Deutschland. § 202.
  • III. Die Finanzverwaltung der Einzelstaaten.
  • IV. Die Finanzverwaltung des Deutschen Reiches. §§ 208, 209.
  • V. Die Finanzverwaltung des Reichslandes Elsaß-Lothringen. § 210.
  • VI. Die Finanzverwaltung der Kommunalverbände. § 211.
  • Vierter Abschnitt. Die Funktionen des Reiches gegenüber den Einzelstaaten. §§ 212, 212a, 212b
  • Viertes Buch. Rechtsverhältnisse der Untertanen.
  • Nachtrag
  • I. Staatsrechtliche Reformen und Reformbestrebungen während der Kriegszeit.
  • II. Ursachen und Ausbruch der Revolution.
  • III. Die Anfänge des neuen Staatsrechts.
  • Kleine Nachträge und Berichtigungen.
  • Sachverzeichnis.

Full text

928 Zweiter Teil. Drittes Buch. $ 210. 
steuern und Gebühren erscheinen der Stempel und das seit 1904 
Verkehrssteuer genannte Enregistrement, eine Abgabe 
für die Einregistrierung, deren fast alle wichtigen Schriftstücke 
zu ihrer Gültigkeit bedürfen!. — Verbrauchssteuern ruhen 
auf Wein!” und Bier!%; außerdem bestehen Lizenzgebühren für 
den Verkauf geistiger Getränke!?. Viele andere französische Steuern 
sind durch die deutsche Gesetzgebung beseitigt worden 2°. 
It [Die Feststellung des Landeshaushaltsetats für Elsaß- 
Lothringen erfolgt nach $ 5 des Verfassungsgesetzes vom 31. Mai 
1911 durch Landesgesetz, dessen Entwurf zuerst der Zweiten 
Kammer vorzulegen ist und von der Ersten Kammer nur im 
ganzen angenommen oder abgelehnt werden kann. Kommt das 
tatsgesetz nicht zustande, so bleibt die Regierung ermächtigt, die 
auf den bestehenden Gesetzen beruhenden Steuern zu erheben und 
Schatzanweisungen auszugeben, soweit die Einnahmen aus den 
esetzlichen Steuern und Abgaben nicht ausreichen, um die recht- 
ich begründeten Verpflichtungen der Landeskasse zu erfüllen, 
Bauten, die auf Grund eines dem Landtag vorgelegten und von 
ihm genehmigten Bauanschlags ausgeführt werden, fortzusetzen und 
die gesetzlich bestehenden Einrichtungen zu erhalten und fort- 
zuführen ($ 5 Abs. 4 a. a. O.). Die Steuern sind jetzt, nachdem 
die ältere Grundsteuer, die Tür- und F'enstersteuer und die Personal- 
Mobiliarsteuer, welche den Charakter von Repartitionssteuern 
hatten, aufgehoben worden sind, Quotitätssteuern, d.h. nicht 
bewegliche, sondern gesetzlich feststehende Einnahmen] : sie werden 
nach einem gesetzlich feststehenden und gleichförmigen Steuerfuß 
erhoben, so daß der Ertrag das Ergebnis der Veranlagung und 
Erhebung ist. Für sie enthält der Etat nur eine Veranschlagung 
bzw. Deklaration. [„Beweglich“ sind dagegen die Einnahmen aus 
der Veräußerung von staatlichem Grundeigentum ?!,] 
. 
16 Für den Stempel ist jetzt das Stempelgesetz vom 21. Juni 1897 maß- 
gehend, für das enregistrement das französische G. vom 22, Frimaire des 
. VII mit zahlreichen Abänderungsgesetzen, damı die deutschen GG vom 
27. Mai 1888 und 21. Juni 1897, 14. Nov. 1904, 29. Juni 1907. 15. März 1910, 
19. März 1911. 
‚1° Die sehr komplizierte französische Weinsteuer, welche aus vier ver- 
schiedenen Abgaben bestand, ist durch eine einzige Steuer, welche bei der 
Versendung erhoben wird, ersetzt worden. G., betr. die Weinsteuer, vom 
20. März 1873 mit zahlreichen Anmerkungen und Nachträgen. 
18 4, vom 10. August 1900, 20. Juli 1910. 
18% Ges. vom 2. April 1816, Ges. vom 5. Mai 1880, 28. Juli 1894, 
13. Juni 1908. 
® So die Binnenschiffahrtsabgaben (G. vom 29. Jan. 1879), die Abgaben 
von öffentlichem Fuhrwerk, die Eisenbahnabgaben für die Beförderung von 
Personen und Gütern, das Schießpulver- und Salpetermonopol , die Steuer 
von Spielkarten (G. vom 21. Mai 1873). 
‚ 2! [Es folgt dies aus dem reichsländischen es x. BGB vom 17. April 
bis 22. Dezember 1899, $ 49, wonach es zur Übertragung des Eigentums 
an einem Grundstücke, welches dem Staate gehört, der Einwilligung oder 
Gmenehigung der gesetzgebenden Faktoren bedarf.]
	        

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