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Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.

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Bibliographic data

fullscreen: Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.

Monograph

Persistent identifier:
Anschuetz_Lehrbuch_des_deutschen_Staatsrechts_1914-1919
Title:
Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.
Author:
Meyer, Georg
Editor:
Anschütz, Gerhard
Place of publication:
München
Publisher:
Duncker & Humblot
Document type:
Monograph
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1914
Edition title:
Siebente Auflage
Scope:
1088 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Zweiter Teil. Das heutige deutsche Staatsrecht.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Drittes Buch. Die Funktionen.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Dritter Abschnitt. Die Verwaltung.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Fünftes Kapitel. Die Verwaltung der Finanzen.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
V. Die Finanzverwaltung des Reichslandes Elsaß-Lothringen. § 210.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.
  • Title page
  • Prepage
  • Vorwort
  • Inhaltsverzeichnis
  • Index
  • Einleitung. Die Grundbegriffe des Staatsrechts.
  • I. Staat und Staatenverbindung. § 1.
  • II. Der Einheitsstaat.
  • III. Die Staatenverbindungen.
  • IV. Das Staatsrecht. § 15 - 18.
  • Erster Teil. Geschichte des deutschen Staatsrechtes.
  • Erstes Buch. Die Zeit des alten deutschen Reiches.
  • Zweites Buch. Die Zeit des Rheinbundes. §§ 35 - 37.
  • Drittes Buch. Die Zeit des Deutschen Bundes.
  • Viertes Buch. Die Gründung des Deutschen Reiches.
  • Zum dritten und vierten Buch. Literatur des deutschen Staatsrechts seit Gründung des Deutschen Bundes. § 70.
  • Zweiter Teil. Das heutige deutsche Staatsrecht.
  • Einleitung.
  • Erstes Buch. Der Herrschaftsbereich.
  • Zweites Buch. Die Organe.
  • Drittes Buch. Die Funktionen.
  • Erster Abschnitt. Die Gesetzgebung.
  • Zweiter Abschnitt. Die Justiz.
  • Dritter Abschnitt. Die Verwaltung.
  • Erstes Kapitel. Allgemeine Grundsätze.
  • Zweites Kapitel. Die Verwaltung der auswärtigen Angelegenheiten.
  • Drittes Kapitel. Die Verwaltung der inneren Angelegenheiten. §§ 191 - 194.
  • Viertes Kapitel. Die Verwaltung des Kriegswesens.
  • Fünftes Kapitel. Die Verwaltung der Finanzen.
  • I. Allgemeine Grundsätze. § 201.
  • II. Geschichtliche Entwicklung der Finanzverwaltung in Deutschland. § 202.
  • III. Die Finanzverwaltung der Einzelstaaten.
  • IV. Die Finanzverwaltung des Deutschen Reiches. §§ 208, 209.
  • V. Die Finanzverwaltung des Reichslandes Elsaß-Lothringen. § 210.
  • VI. Die Finanzverwaltung der Kommunalverbände. § 211.
  • Vierter Abschnitt. Die Funktionen des Reiches gegenüber den Einzelstaaten. §§ 212, 212a, 212b
  • Viertes Buch. Rechtsverhältnisse der Untertanen.
  • Nachtrag
  • I. Staatsrechtliche Reformen und Reformbestrebungen während der Kriegszeit.
  • II. Ursachen und Ausbruch der Revolution.
  • III. Die Anfänge des neuen Staatsrechts.
  • Kleine Nachträge und Berichtigungen.
  • Sachverzeichnis.

Full text

Die Funktionen. $ 211. 929 
Das Kassenwesen findet seine Spitze in der Landeshaupt- 
kasse®. Die Prüfung der Rechnungen geschieht durch 
den Landtag. Die Vorprüfung ist bisher dem Rechnungshof des 
Deutschen Reiches übertragen worden. Anschließend ist die Rech- 
nung den gesetzgebenden Körperschaften zu legen, die der 
Regierung Entlastung erteilt; doch besteht keine Möglichkeit, bei 
Unstimmigkeiten die Regierung zur Verantwortung zu ziehen ®, 
Die Schuldenverwaltung erfolgt durch die Landesschulden- 
verwaltung unter Kontrolle der Landeskommission wie in den 
Einzelstaaten ®*, 
VI. Die Finanzverwaltung der Kommunalverbände'. 
'& 21l. 
1. Die Finanzverwaltung der Gemeinden beruhte in älterer 
Zeit auf ihrem umfangreichen Grundbesitz. Die Erträgnisse 
desselben reichten nicht nur hin, die Bedürfnisse der Gemeinde- 
verwaltung zu bestreiten, sondern gewährten darüber hinaus den 
einzelnen Gemeindegenossen ein Einkommen. Durch die Gemein- 
heitsteilungen und die Eingriffe der Landesherrschaft in die Ver- 
waltung und Nutzung der Marken verminderte sich dieses nutz- 
bringende Gemeindevermögen immer mehr und verschwand in 
einzelnen Gemeinden gänzlich. In anderen wurde es durch das 
Auseinanderfallen der politischen und Wirtschaftsgemeinde zu einem 
rein privaten Nutzungsabjekt, 
in System der Besteuerung hatten die Städte schon 
während des Mittelalters ausgebildet. Der städtische Schoß war 
eine allgemeine Vermögenssteuer, welche von allen Bürgern er- 
hoben wurde. Daneben entwickelten sich allmählich indirekte 
Steuern und Abgaben, welche einen gebührenartigen Charakter 
besaßen. Die Finanzverwaltung der Städte war jedoch im Laufe 
des sechzehnten und siebzehnten Jahrhunderts mehr und mehr in 
Verfall geraten, namentlich hatte die Verschuldung der Städte 
bedenkliche Dimensionen angenommen. Dies veranlaßte seit An- 
fang des achtzehnten Jahrhunderts Eingriffe der landesherrlichen 
Obrigkeit, welche neben anderen Zielen auch die Einführung eines 
rationelleren Systems kommunaler Besteuerung zum Gegenstande 
hatten. Im Laufe des: neunzehnten Jahrhunderts ist mit der 
Reform der Staatssteuern auch eine Reorganisation der Kommunal- 
steuern eingetreten. 
Während die englische Kommunalbesteuerung von der 
u ı. 
  
3 G. vom 14. März 1882. 
s® Fischbach a. a. O. 407. 
2% ($. vom 19. Juni 1901. 
! Vgl, Schwartz in WStVR®2 107 ff. und die das. angegebene Literatur; 
Strutz, in Enzykl.? 4 458 ff.; Birnbaum, Die gemeindlichen Steuersysteme 
in Deutschland (1914).
	        

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