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Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.

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Bibliographic data

fullscreen: Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.

Monograph

Persistent identifier:
Anschuetz_Lehrbuch_des_deutschen_Staatsrechts_1914-1919
Title:
Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.
Author:
Meyer, Georg
Editor:
Anschütz, Gerhard
Place of publication:
München
Publisher:
Duncker & Humblot
Document type:
Monograph
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1914
Edition title:
Siebente Auflage
Scope:
1088 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Zweiter Teil. Das heutige deutsche Staatsrecht.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Drittes Buch. Die Funktionen.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Dritter Abschnitt. Die Verwaltung.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Fünftes Kapitel. Die Verwaltung der Finanzen.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
VI. Die Finanzverwaltung der Kommunalverbände. § 211.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.
  • Title page
  • Prepage
  • Vorwort
  • Inhaltsverzeichnis
  • Index
  • Einleitung. Die Grundbegriffe des Staatsrechts.
  • I. Staat und Staatenverbindung. § 1.
  • II. Der Einheitsstaat.
  • III. Die Staatenverbindungen.
  • IV. Das Staatsrecht. § 15 - 18.
  • Erster Teil. Geschichte des deutschen Staatsrechtes.
  • Erstes Buch. Die Zeit des alten deutschen Reiches.
  • Zweites Buch. Die Zeit des Rheinbundes. §§ 35 - 37.
  • Drittes Buch. Die Zeit des Deutschen Bundes.
  • Viertes Buch. Die Gründung des Deutschen Reiches.
  • Zum dritten und vierten Buch. Literatur des deutschen Staatsrechts seit Gründung des Deutschen Bundes. § 70.
  • Zweiter Teil. Das heutige deutsche Staatsrecht.
  • Einleitung.
  • Erstes Buch. Der Herrschaftsbereich.
  • Zweites Buch. Die Organe.
  • Drittes Buch. Die Funktionen.
  • Erster Abschnitt. Die Gesetzgebung.
  • Zweiter Abschnitt. Die Justiz.
  • Dritter Abschnitt. Die Verwaltung.
  • Erstes Kapitel. Allgemeine Grundsätze.
  • Zweites Kapitel. Die Verwaltung der auswärtigen Angelegenheiten.
  • Drittes Kapitel. Die Verwaltung der inneren Angelegenheiten. §§ 191 - 194.
  • Viertes Kapitel. Die Verwaltung des Kriegswesens.
  • Fünftes Kapitel. Die Verwaltung der Finanzen.
  • I. Allgemeine Grundsätze. § 201.
  • II. Geschichtliche Entwicklung der Finanzverwaltung in Deutschland. § 202.
  • III. Die Finanzverwaltung der Einzelstaaten.
  • IV. Die Finanzverwaltung des Deutschen Reiches. §§ 208, 209.
  • V. Die Finanzverwaltung des Reichslandes Elsaß-Lothringen. § 210.
  • VI. Die Finanzverwaltung der Kommunalverbände. § 211.
  • Vierter Abschnitt. Die Funktionen des Reiches gegenüber den Einzelstaaten. §§ 212, 212a, 212b
  • Viertes Buch. Rechtsverhältnisse der Untertanen.
  • Nachtrag
  • I. Staatsrechtliche Reformen und Reformbestrebungen während der Kriegszeit.
  • II. Ursachen und Ausbruch der Revolution.
  • III. Die Anfänge des neuen Staatsrechts.
  • Kleine Nachträge und Berichtigungen.
  • Sachverzeichnis.

Full text

930 Zweiter Teil. Drittes Buch. $ 211. 
staatlichen durchaus unabhängig ist und alles sichtbare nutzbare 
Eigentum im Gemeindebezirk zu treffen sucht, hat sich in Frank- 
reich ein System von Zuschlägen zu den Staatssteuern 
ausgebildet, indem sowohl für die Departements als für die Aron- 
dissements und Gemeinden sogenannte centimes additionnels zu 
den direkten Staatssteuern erhoben werden. Die Hauptein- 
nahmequelle der größeren Gemeinden Frankreichs ist jedoch der 
Octroi, eine indirekte Steuer von Gegenständen des täglichen 
Verbrauchs. [Beide Vorbilder haben entsprechend dem Einfluß 
des englischen und französischen Gemeinderechts auf die Aus- 
gestaltung der deutschen Gemeindefinanzen eingewirkt. So führte 
in Preußen? und Hessen® die Entwicklun der Gemeinden als 
selbständiger Kommunalverbände auch zu ihrer finanziellen Ver- 
selbständigung, indem ihnen der Staat in erster Linie — neben 
den Einnahmen aus werbenden Anlagen, Gebühren und Bei- 
trägen — die von ihm aufgegebenen Ertragsteuern vom Grund-. 
besitz, Häusern, Gewerbebetrieb (und in Hessen Kapitalrente) als’ 
Hauptsteuer zuwies, neben denen nur in beschränktem Umfange 
Zuschläge zur staatlichen Einkommensteuer zulässig sind. Dabei 
besteht eine weitgehende Möglichkeit, die Ertragsteuern durch 
Gemeindebeschluß unter Bestätigung der Aufsichtsbehörden den. 
örtlichen Bedürfnissen anzupassen. Jn anderen Staaten ist es 
bisher nicht gelungen, ein selbständiges Gemeindesteuersystem 
aufzubauen; so kommt es, daß in Bayern*, Württemberg und 
Baden ® die Gemeinden vorwiegend auf privatwirtschaftliche Ein- 
nahmen, Gebühren, Sporteln und Taxen angewiesen sind, neben 
denen Zuschläge zu den Staatssteuern erhoben werden. In Sachsen 
erfreuen sich die Gemeinden einer weitgehenden Autonomie hin- 
sichtlich ihrer Finanzgebahrung”?. Überall findet sich die Möglich- 
keit, mitunter der Zwang zur Einführung gewisser Sondersteuern 
(Hunde-, Grundwert-, Lustbarkeits-, Warenhaussteuer uw.) die 
z. T. nach staatlichen Gesetzen erhoben werden und nur im Ertrag‘ 
der Gemeinde zugute kommen. In Süddeutschland spielen auch 
die indirekten Abgaben noch eine Rolle, soweit hier nicht die 
Zollgesetzgebung des Reiches eingegriffen hat®. In Elsaß-Lothringen 
werden Zuschläge zu den staatlichen Steuern erhoben, ferner in. 
dem reichsgesetzlich zugelassenen Umfang Oktrois, sowie nach 
Maßgabe eines Gesetzes vom 14. Dezember 1909 Grundwert-, 
Warenhaus-, Hunde-, Wirtschaftskonzessionsabgaben und Kurtaxe.] 
Die Feststellung des Gemeindehaushaltsetats und die 
Prüfung der Gemeinderechnungen geschieht überall unter 
8 Kommunalabgabengesetz vom 14. Juli 1893. 
8 4UmliG vom 8. Juli 1911. 
* GUmlG vom 22. Aug. 1910. 
° G. vom 8. Aug. 1903. 
® G.- u. StO vom 19. Okt. 1906 93 68—100. 
!'v. Nostiz in Schr. V. f. Soz. Pol. 126 245; Schanz, Fin.Arch 21 816 f. 
8 Vgl. oben $S. 918 Anm. 15. -
	        

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