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Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.

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Bibliographic data

fullscreen: Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.

Monograph

Persistent identifier:
Anschuetz_Lehrbuch_des_deutschen_Staatsrechts_1914-1919
Title:
Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.
Author:
Meyer, Georg
Editor:
Anschütz, Gerhard
Place of publication:
München
Publisher:
Duncker & Humblot
Document type:
Monograph
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1914
Edition title:
Siebente Auflage
Scope:
1088 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Zweiter Teil. Das heutige deutsche Staatsrecht.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Viertes Buch. Rechtsverhältnisse der Untertanen.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Erster Abschnitt. Rechtsverhältnisse der einzelnen Individuen.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Einleitung. §§ 213, 214.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.
  • Title page
  • Prepage
  • Vorwort
  • Inhaltsverzeichnis
  • Index
  • Einleitung. Die Grundbegriffe des Staatsrechts.
  • I. Staat und Staatenverbindung. § 1.
  • II. Der Einheitsstaat.
  • III. Die Staatenverbindungen.
  • 1. Die Staatenverbindungen im allgemeinen. § 12.
  • 2. Die Bundesverhältnisse
  • a) Der Staatenbund. § 13.
  • b) Der Bundesstaat. § 14.
  • IV. Das Staatsrecht. § 15 - 18.
  • Erster Teil. Geschichte des deutschen Staatsrechtes.
  • Erstes Buch. Die Zeit des alten deutschen Reiches.
  • Zweites Buch. Die Zeit des Rheinbundes. §§ 35 - 37.
  • Drittes Buch. Die Zeit des Deutschen Bundes.
  • Viertes Buch. Die Gründung des Deutschen Reiches.
  • Zum dritten und vierten Buch. Literatur des deutschen Staatsrechts seit Gründung des Deutschen Bundes. § 70.
  • Zweiter Teil. Das heutige deutsche Staatsrecht.
  • Einleitung.
  • Erstes Buch. Der Herrschaftsbereich.
  • Zweites Buch. Die Organe.
  • Drittes Buch. Die Funktionen.
  • Viertes Buch. Rechtsverhältnisse der Untertanen.
  • Nachtrag
  • I. Staatsrechtliche Reformen und Reformbestrebungen während der Kriegszeit.
  • II. Ursachen und Ausbruch der Revolution.
  • III. Die Anfänge des neuen Staatsrechts.
  • Kleine Nachträge und Berichtigungen.
  • Sachverzeichnis.

Full text

Rechtsverhältnisse der Untertanen. 8 214. 047 
Außer diesen Rechten besteht noch 
4. das Recht der Petition und Beschwerde. Das- 
selbe ist jedoch kein selbständiges Recht mit besonderem materiellen 
Inhalt, sondern nur ein Mittel zur Aufrechterhaltung der übrigen 
Rechte, — 
Im Deutschen Reiche als einem zusammengesetzten Staate 
steht der Einzelne in einem doppelten Verhältnis. Er ist sowohl 
dem Reiche als den Einzelstaaten durch Pflichten verbunden und 
er hat beiden gegenüber Rechte in Anspruch zu nehmen, 
8 214. 
Der Staatsherrschaft sind nicht nur die Staatsangehörigen, 
sondern auch die im Staatsgebiet sich aufhaltenden Ausländer 
unterworfen. Aber das Verhältnis der Staatsangehörigen zum 
Staate ist intensiver als das der Ausländer. Es liegen ihnen so- 
wohl Pflichten ob, zu denen die Ausländer nicht verbunden sind, 
als sie andererseits Rechte besitzen, welche diese nicht in Anspruch 
nehmen können!, 
In Bundesstaaten, wo ein doppeltos Unterwerfungsverhältnis 
besteht, bildet sich eine dreifache Gliederung von Personen. 
Für den Bund, in Deutschland also für das Reich, gibt es 
nur den Unterschied von Bundes-(Reichs)-angehörigen 
und Ausländern. Für die Einzelstaaten ist dagegen die 
Unterscheidung dreifach: Staatsangehörige des betreffenden Einzel- 
staates, Staatsangehörige anderer Bundesstaaten und Ausländer. 
Im Deutschen Reiche sind aber durch eine ausdrückliche Be- 
stimmung der’ Reichsverfassung die Angehörigen der einzelnen 
deutschen Staaten auch in ihrem Verhältnis zum Einzelstaat wesent- 
lich gleichgestellt worden, Es besteht für ganz Deutschland ein 
gemeinsames Indigenat mit der Wirkung, daß der Angehörige 
eines jeden Bundesstaates in jedem anderen Bundesstaste als Inländer 
zu behandeln und demgemäß zum festen Wohnsitz, zum Gewerbe- 
betrieb, zu öffentlichen Amtern, zur Erwerbung von Grundstücken, 
zur Erlangung des Staatsbürgerrechtes und zum Genusse aller 
sonstigen bürgerlichen Rechte unter denselben Voraussetzungen 
wie der Einheimische zuzulassen, auch in betreff der Rechts- 
verfolgung und des Rechtsschutzes demselben gleich zu behandeln 
ist?. Die Zugehörigkeit zu einem deutschen Einzelstaate hat daher 
ı Zorn, Art. Ausland, Ausländer im WStVR 1 258 ff.; v. Frisch, Das 
Fremdenrecht, die staatsrechtl. Stellung der Fremden (1910); Stoerk in 
v. Holtzendorffs Handb. d. Völkerrechts 2 585 ff.;, Anschütz, Komm. z. preuß. 
Verf. 1 99 &.: W. Beutner, Die Rechtsstellung der Ausländer nach Titel I 
der preuß. Verfass.-Urk. (Zorn u. Stier-Somlo, Abhandlungen XU, 2). F. Leh- 
mann, Grund- oder Freiheitsrechte d. Ausländer (Kieler Diss. 1913). 
2 RVerf Art. 3. — Vgl. die Kommentare zur RVerf von Seydel, Arndt, 
Dambitsch zu Art. 8; Laband 1 182ff.; Brückner, Uber das gemeinsame 
Indigenat im Gebiete des Norddeutschen Bundes, Gotha 1867; v. Kräwel, 
Der Einfluß des Art. 3 der deutschen Reichsverfassung auf die Zuständig- 
keit der Landesgerichte, Zeitschrift für Gesetzgebung und Praxis auf dem 
@. Meyer-Anschütz, Deutsches Staatsrecht. III. 7. Aufl. 61
	        

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