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Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.

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Bibliographic data

fullscreen: Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.

Monograph

Persistent identifier:
Anschuetz_Lehrbuch_des_deutschen_Staatsrechts_1914-1919
Title:
Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.
Author:
Meyer, Georg
Editor:
Anschütz, Gerhard
Place of publication:
München
Publisher:
Duncker & Humblot
Document type:
Monograph
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1914
Edition title:
Siebente Auflage
Scope:
1088 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Zweiter Teil. Das heutige deutsche Staatsrecht.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Viertes Buch. Rechtsverhältnisse der Untertanen.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Erster Abschnitt. Rechtsverhältnisse der einzelnen Individuen.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Erstes Kapitel. Die bürgerlichen Rechte.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
I. Das Recht des Aufenthaltes im Gebiet. § 215.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.
  • Title page
  • Prepage
  • Vorwort
  • Inhaltsverzeichnis
  • Index
  • Einleitung. Die Grundbegriffe des Staatsrechts.
  • I. Staat und Staatenverbindung. § 1.
  • II. Der Einheitsstaat.
  • III. Die Staatenverbindungen.
  • IV. Das Staatsrecht. § 15 - 18.
  • Erster Teil. Geschichte des deutschen Staatsrechtes.
  • Erstes Buch. Die Zeit des alten deutschen Reiches.
  • Zweites Buch. Die Zeit des Rheinbundes. §§ 35 - 37.
  • Drittes Buch. Die Zeit des Deutschen Bundes.
  • Viertes Buch. Die Gründung des Deutschen Reiches.
  • Zum dritten und vierten Buch. Literatur des deutschen Staatsrechts seit Gründung des Deutschen Bundes. § 70.
  • Zweiter Teil. Das heutige deutsche Staatsrecht.
  • Einleitung.
  • Erstes Buch. Der Herrschaftsbereich.
  • Zweites Buch. Die Organe.
  • Drittes Buch. Die Funktionen.
  • Viertes Buch. Rechtsverhältnisse der Untertanen.
  • Erster Abschnitt. Rechtsverhältnisse der einzelnen Individuen.
  • Einleitung. §§ 213, 214.
  • Erstes Kapitel. Die bürgerlichen Rechte.
  • I. Das Recht des Aufenthaltes im Gebiet. § 215.
  • II. Anspruch auf staatlichen Schutz und Fürsorge. § 216.
  • III. Individuelle Freiheitsrechte.
  • IV. Recht der Beschwerde und Petition. § 223.
  • Zweites Kapitel. Die Pflichten. §§ 224 - 226.
  • Drittes Kapitel. Rechtliche Stellung bevorrechtigter Stände.
  • Zweiter Abschnitt. Rechtsverhältnisse der Versammlungen, Vereine und Korporationen. §§ 230 - 232.
  • Dritter Abschnitt. Rechtsverhältnisse der Religionsgesellschaften.
  • Nachtrag
  • I. Staatsrechtliche Reformen und Reformbestrebungen während der Kriegszeit.
  • II. Ursachen und Ausbruch der Revolution.
  • III. Die Anfänge des neuen Staatsrechts.
  • Kleine Nachträge und Berichtigungen.
  • Sachverzeichnis.

Full text

Rechtsverhältnisse der Untertanen. $ 215. 949 
Gründen der öffentlichen Sicherheit oder weil sie der Armen- 
pflege zur Last fallen, des Landes zu verweisen und wegen be- 
angener Verbrechen an fremde Regierungen auszuliefern. Die 
bernahme der Ausgewiesenen ist eine völkerrechtliche Pflicht 
ihres Heimatsstaates. 
Bis zur Gründung des Norddeutschen Bundes waren in dieser 
Beziehung auch für das Verhältnis der einzelnen deutschen 
Staaten zueinander lediglich die völkerrechtlichen Grundsätze 
maßgebend. Die Auslieferungspflicht hatte durch Bundesbeschlüsse 
vom 5. Juli 1832, 18. August 1836 und 26. Januar 1854! ihre 
Regelung gefunden. Die Übernahme ausgewiesener Personen 
richtete sich nach den Bestimmungen der Gothaer Konvention 
vom 15. Juli 1851, bei welcher alle deutschen Staaten mit Aus- 
nahme von Österreich, Holstein-Lauenburg und Liechtenstein be- 
teiligt waren. , 
Diese Verhältnisse änderten sıch mit der Gründung des Nord- 
deutschen Bundes. Art. 3 der Bundesverfassung stellte die 
Angehörigen anderer deutschen Staaten hinsichtlich des Wohn- 
rochtes im Staate den Inländern gleich. Das Freizügigkeits- 
esetz vom 1. November 1867 legte allen Bundesangehörigen 
die Befugnis bei, sich an jedem Orte des Bundesgebietes nieder- 
zulassen®, Da jedoch die Bestimmungen über die Armenversorgung 
von diesen Vorschriften nicht berührt wurden, so blieb die Mög- 
lichkeit bestehen, Staatsangehörige eines deutschen Staates, welche 
in einem andern deutschen Staate der Armenunterstützung ver- 
fielen, in den Heimatsstaat zurückzuweisen. In dieser Beziehung 
wurden die Bestimmungen der Gothaer Konvention ausdrücklich 
aufrechterhalten®, Erst durch das RG über den Unterstützungs- 
wohnsitz vom 6. Juli 1870 (oben 948) hat die Staatsangehörigkeit 
auch in dieser Beziehung ihre Bedeutung verloren. 
2. Dadurch ist an die Stelle des Wohnrechtes im Einzel- 
staate für alle Reichsangehörigen das Wohnrecht im Reichs- 
gebiete getreten. In bezug auf dieses Recht besteht kein Unter- 
schied zwischen den Angehörigen der einzelnen deutschen Staaten, 
sondern nur ein Unterschied zwischen Reichsangehörigen und 
Ausländern. 
Ausländer, d. h. solche Personen, welche nicht Reichs- 
angehörige sind, können: a) auf Verlangen einer fremden Regierung 
ausgeliefert werden, wenn sie im Auslande eine strafbare 
Handlung begangen haben. Einer Reihe von Staaten gegenüber 
hat das Deutsche Reich vertragsmäßige Verpflichtungen zur Aus- 
= 
1 G. v. Meyer, Corpus iuris confoederationis Germanicae 2 250, 347, 594. 
» RG über die Freizügigkeit vom 1. Nov, 1867 $ 1. Ein sorgfältiger 
Kommentar des Freizügigkeitsgesetzes findet sich bei Bazille und Köstlin, 
Das Recht der Staatsangehörigkeit mit besonderer Berücksichtigung Württem- 
bergs (1902), 276 ff. Vgl. ım übrigen G. Meyer-Dochow, VerwaltR (4. Aufl.) 111 ff. 
® RG über die izügigkeit $ 7. 
61*
	        

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