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Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.

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Bibliographic data

fullscreen: Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.

Monograph

Persistent identifier:
Anschuetz_Lehrbuch_des_deutschen_Staatsrechts_1914-1919
Title:
Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.
Author:
Meyer, Georg
Editor:
Anschütz, Gerhard
Place of publication:
München
Publisher:
Duncker & Humblot
Document type:
Monograph
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1914
Edition title:
Siebente Auflage
Scope:
1088 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Zweiter Teil. Das heutige deutsche Staatsrecht.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Viertes Buch. Rechtsverhältnisse der Untertanen.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Erster Abschnitt. Rechtsverhältnisse der einzelnen Individuen.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Erstes Kapitel. Die bürgerlichen Rechte.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
III. Individuelle Freiheitsrechte.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Einleitung. § 217.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.
  • Title page
  • Prepage
  • Vorwort
  • Inhaltsverzeichnis
  • Index
  • Einleitung. Die Grundbegriffe des Staatsrechts.
  • I. Staat und Staatenverbindung. § 1.
  • II. Der Einheitsstaat.
  • III. Die Staatenverbindungen.
  • IV. Das Staatsrecht. § 15 - 18.
  • Erster Teil. Geschichte des deutschen Staatsrechtes.
  • Erstes Buch. Die Zeit des alten deutschen Reiches.
  • Zweites Buch. Die Zeit des Rheinbundes. §§ 35 - 37.
  • Drittes Buch. Die Zeit des Deutschen Bundes.
  • Viertes Buch. Die Gründung des Deutschen Reiches.
  • Zum dritten und vierten Buch. Literatur des deutschen Staatsrechts seit Gründung des Deutschen Bundes. § 70.
  • Zweiter Teil. Das heutige deutsche Staatsrecht.
  • Einleitung.
  • Erstes Buch. Der Herrschaftsbereich.
  • Zweites Buch. Die Organe.
  • Drittes Buch. Die Funktionen.
  • Viertes Buch. Rechtsverhältnisse der Untertanen.
  • Erster Abschnitt. Rechtsverhältnisse der einzelnen Individuen.
  • Einleitung. §§ 213, 214.
  • Erstes Kapitel. Die bürgerlichen Rechte.
  • I. Das Recht des Aufenthaltes im Gebiet. § 215.
  • II. Anspruch auf staatlichen Schutz und Fürsorge. § 216.
  • III. Individuelle Freiheitsrechte.
  • Einleitung. § 217.
  • 1. Unverletzlichkeit der Person, der Wohnung und der Papiere. § 218.
  • 2. Freiheit der persönlichen und wirtschaftlichen Bewegung. § 219.
  • 3. Freiheit der geistigen Bewegung. §§ 220, 221.
  • 4. Unverletzlichkeit des Vermögens. § 222.
  • IV. Recht der Beschwerde und Petition. § 223.
  • Zweites Kapitel. Die Pflichten. §§ 224 - 226.
  • Drittes Kapitel. Rechtliche Stellung bevorrechtigter Stände.
  • Zweiter Abschnitt. Rechtsverhältnisse der Versammlungen, Vereine und Korporationen. §§ 230 - 232.
  • Dritter Abschnitt. Rechtsverhältnisse der Religionsgesellschaften.
  • Nachtrag
  • I. Staatsrechtliche Reformen und Reformbestrebungen während der Kriegszeit.
  • II. Ursachen und Ausbruch der Revolution.
  • III. Die Anfänge des neuen Staatsrechts.
  • Kleine Nachträge und Berichtigungen.
  • Sachverzeichnis.

Full text

Rechtsverhältnisse der Untertanen. $ 217. 058 
Teil seitens des Reiches, zum Teil seitens der Einzelstaaten, von 
jedem soweit als seine Gerichtsbarkeit reicht, gewährt. Er kommt 
allen Reichsangehörigen, aber auch den Ausländern® in gleichem 
Maße zu. Nach den Reichsjustizgesetzen ist sogar in bezug auf 
Prozeßkautionen und Armenrecht, sowie im Konkurse eine 
schlechtere Behandlung der Ausländer nur als Vergeltungsmaßregel 
zulässig”. 
9. Anspruch auf diejenige schützende und für- 
sorgende Tätigkeit des Staates, welche man unter dem Be- 
griff der inneren Verwaltung zusammenfaßt. Eine Auf- 
zählung der speziellen Rechte, welche in dieser Beziebung dem 
Einzelnen zustehen, ist nur in einem System des Verwaltungs- 
rechtes möglich. Zu denselben gehört namentlich auch die Be- 
fugnis, diejenigen allgemeinen Anstalten, welche Reich, Staaten 
oder Kommunalverbände im Interesse ihrer Angehörigen errichtet 
haben, unter den dafür vorgeschriebenen Bedingungen zu be- 
nutzen (Krankenanstalten, Bildungsanstalten, Verkehrsanstalten, 
Versicherungsanstalten usw.). Regelmäßig kommt die Tätigkeit 
der inneren Verwaltung sowohl Inländern als Ausländern zugute. 
Doch stehen auch in dieser Beziehung den Inländern oft weiter- 
gehende Rechte zu. Namentlich haben sie hinsichtlich der Be- 
nutzung staatlicher Anstalten oft Vorzugsrechte vor den F'remden. 
Angehörige deutscher Siaaten sind auch in bezug hierauf nach 
Artikel 3 der RVerf in jedem deutschen Staate als Inländer zu 
behandeln ®, 
II. Individuelle Freiheitsrechte. 
Einleitung. 
8 217. 
Individuelle Freiheitsrechte oder Grundrechte! 
sind solche Rechte, welche dem Einzelnen eine Freiheit von Ein- 
wirkungen des Staates gewähren. Der Begriff der individuellen 
Freiheitsrechte oder Grundrechte ist seit langer Zeit in der 
Wissenschaft anerkannt? und hat auch seine positiven Ausgestal- 
® Ebenso Triepel, Völkerrecht u, Landesrecht 348, 
1 RZivFrO 58 110, 111, 114, RKonkO $ 5. 
8 A.M. v. Seydel, Komm. 54. 
ı Jellinek a. a. O. 94ff.; derselbe, Die Erklärung der Menschen- u. 
Bürgerrechte (2. Aufl., 1904); Giese, Die Grundrechte (1905); E. Eckhardt, 
Die Grundrechte vom Wiener Kongreß bis zur Gegenwart (1913); Anschütz, 
Komm, z. preuß,. Verf. 1 91 ff. Ä 
2 [Die Hauptstreitfrage der Lehre von den Grund- und Freiheitsrechten 
ist die, ob die — teils in den Verfassungen der Einzelstaaten, teils in ein- 
fachen (Reichs- und Landes-)gesetzen enthaltenen — Bestimmungen zugunsten 
gewisser Betätigungsmöglichkeiten der persönlichen Freiheit we als Bei- 
spiele die „Rechte der Preußen“, Art. 4-42 der preuß Verf.-Urk., und die 
ndlegenden Vorschriften befreiender Reichsgesetze: des Preßgesetzes, 
ereinsgesetzes, Freizügigkeitsgesetzes) wirklich subjekte Rechte des
	        

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