Staatsbibliothek des ewigen Bundes Logo
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.

Access restriction

There is no access restriction for this record.

Copyright

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Bibliographic data

fullscreen: Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.

Monograph

Persistent identifier:
Anschuetz_Lehrbuch_des_deutschen_Staatsrechts_1914-1919
Title:
Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.
Author:
Meyer, Georg
Editor:
Anschütz, Gerhard
Place of publication:
München
Publisher:
Duncker & Humblot
Document type:
Monograph
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1914
Edition title:
Siebente Auflage
Scope:
1088 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Zweiter Teil. Das heutige deutsche Staatsrecht.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Viertes Buch. Rechtsverhältnisse der Untertanen.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Erster Abschnitt. Rechtsverhältnisse der einzelnen Individuen.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Erstes Kapitel. Die bürgerlichen Rechte.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
III. Individuelle Freiheitsrechte.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
3. Freiheit der geistigen Bewegung. §§ 220, 221.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.
  • Title page
  • Prepage
  • Vorwort
  • Inhaltsverzeichnis
  • Index
  • Einleitung. Die Grundbegriffe des Staatsrechts.
  • I. Staat und Staatenverbindung. § 1.
  • II. Der Einheitsstaat.
  • III. Die Staatenverbindungen.
  • IV. Das Staatsrecht. § 15 - 18.
  • Erster Teil. Geschichte des deutschen Staatsrechtes.
  • Erstes Buch. Die Zeit des alten deutschen Reiches.
  • Zweites Buch. Die Zeit des Rheinbundes. §§ 35 - 37.
  • Drittes Buch. Die Zeit des Deutschen Bundes.
  • Viertes Buch. Die Gründung des Deutschen Reiches.
  • Zum dritten und vierten Buch. Literatur des deutschen Staatsrechts seit Gründung des Deutschen Bundes. § 70.
  • Zweiter Teil. Das heutige deutsche Staatsrecht.
  • Einleitung.
  • Erstes Buch. Der Herrschaftsbereich.
  • Zweites Buch. Die Organe.
  • Drittes Buch. Die Funktionen.
  • Viertes Buch. Rechtsverhältnisse der Untertanen.
  • Erster Abschnitt. Rechtsverhältnisse der einzelnen Individuen.
  • Einleitung. §§ 213, 214.
  • Erstes Kapitel. Die bürgerlichen Rechte.
  • I. Das Recht des Aufenthaltes im Gebiet. § 215.
  • II. Anspruch auf staatlichen Schutz und Fürsorge. § 216.
  • III. Individuelle Freiheitsrechte.
  • Einleitung. § 217.
  • 1. Unverletzlichkeit der Person, der Wohnung und der Papiere. § 218.
  • 2. Freiheit der persönlichen und wirtschaftlichen Bewegung. § 219.
  • 3. Freiheit der geistigen Bewegung. §§ 220, 221.
  • 4. Unverletzlichkeit des Vermögens. § 222.
  • IV. Recht der Beschwerde und Petition. § 223.
  • Zweites Kapitel. Die Pflichten. §§ 224 - 226.
  • Drittes Kapitel. Rechtliche Stellung bevorrechtigter Stände.
  • Zweiter Abschnitt. Rechtsverhältnisse der Versammlungen, Vereine und Korporationen. §§ 230 - 232.
  • Dritter Abschnitt. Rechtsverhältnisse der Religionsgesellschaften.
  • Nachtrag
  • I. Staatsrechtliche Reformen und Reformbestrebungen während der Kriegszeit.
  • II. Ursachen und Ausbruch der Revolution.
  • III. Die Anfänge des neuen Staatsrechts.
  • Kleine Nachträge und Berichtigungen.
  • Sachverzeichnis.

Full text

Rechtsverhältnisse der Untertanen. $ 221. 067 
$ 221. 
Als ein Ausfluß des Grundsatzes, daß die geistige Bewegung 
frei sein soll, erscheint auch die Preßfreiheit!. Die Ent- 
wicklung des Preßrechtes hat zwei Stadien durchlaufen. In älterer 
Zeit, und zwar in Deutschland bis zur Mitte des neunzehnten 
Jahrhunderts, herrschte das sogenannte Prohibitiv- oder Pr&- 
ventivsystem. Dasselbe suchte jede rechtswidrige oder sicher- 
heitsgefährliche Handlung der Presse dadurch zu verhindern, daß 
es die Verbreitung der Preßerzeugnisse an eine vorherige obrig- 
keitliche Prüfung und Bewilligung knüpfte (Zensur). An seine 
Stelle ist in neuerer Zeit das Repressivsystem (Preßfreiheit) 
getreten, welches die Herstellung und Verbreitung der Preß- 
erzeugnisse von keinerlei Genehmigung abhängig macht, die durch 
die Presse begangenen verbotenen Handlungen dagegen einer 
nachträglichen Bestrafung unterwirft?. 
Die ‚Notwendigkeit, die Verhältnisse der Presse rechtlich zu 
ordnen, entstand mit Erfindung der Buchdruckerkunst. Die Ein- 
führung der Zensur erfolgte zunächst auf Anordnung der Päpste 
(Alexander VI., Leo X.) Auch in Deutschland wurde dieselbe 
ursprünglich von den kirchlichen Organen gehandhabt. Seit dem 
sechzehnten Jahrhundert beschäftigte sich die Reichsgesetzgebung 
mit dem Gegenstande. Sie bestimmte, daß auf den Drucksachen 
Name und Wohnort des Druckers angegeben werden müsse, und 
daß die landesherrliche Obrigkeit alle Preßerzeugnisse zu über- 
wachen und nötigenfalls zu verbieten habe, Um die Durchführung 
dieser Maßregeln zu erleichtern, wurde festgesetzt, daß Druckereien 
nur in Residenz-, Universitäts- und ansehnlichen Reichsstädten 
zugelassen werden sollten. Zur Überwachung des Preßwesens im 
Reiche bestand ein kaiserliches Bücherkommissariat zu Frankfurt 
am Main. Trotz dieser Bestimmungen wurde die Zensur nicht 
überall sofort in Anwendung gebracht, sondern erst sehr allmählich 
im Laufe des sechzehnten und siebzehnten Jahrhunderts, oft auf 
Grund von Verträgen mit einzelnen Druckern, durchgeführt. Im 
achtzehnten Jahrhundert bestand sie fast in allen deutschen Territorien, 
doch kam vereinzelt auch völlige Freiheit der Presse vor. 
Art. 18 der deutschen Bundesakte sicherte eine einheitliche 
Gesetzgebung über die Presse zu, welche auf dem Prinzip der 
Preßfreiheit beruhen sollte. Denselben Grundsatz brachten 
die in dieser Zeit erlassenen Verfassungen und Gesetze der ein- 
zelnen Staaten zur Durchführung. Das Bundespreßgesetz vom 
20. September 1819° führte jedoch für alle Zeitungen, Zeitschriften 
ı Vgl. Meyer-Dochow 147 ff. Dort, 147 Anm. 1, weitere Literatur, Dazu 
noch Anschütz, Komm. 1 496 ff. 
8 Auch L. v. Stein, der früher noch einen Unterschied zwischen Pro- 
bibitiv- und Präventivsystem machte (Verwaltungslehre Teil VI 8. 44 ff.), 
unterscheidet jetzt,.nur noch Prohibitiv- und Repressivsystem (Handbuch der 
Verwaltungslehre, 3. Aufl. 2 ad 
8 BB vom 20. Sept. 1819 (G. v. Meyer a.a. 0. 2 97 ff). Dem ursprüng-
	        

Downloads

Downloads

Full record

ALTO TEI Full text PDF
TOC
Mirador

This page

PDF Image Preview Image Small Image Medium Image Master ALTO TEI Full text Mirador

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Formats and links

Formats and links

ausgabe:

The metadata is available in various formats. There are also links to external systems.

Formats

METS MARC XML Dublin Core

Links

OPAC DFG-Viewer Mirador

Cite

Cite

The following citation links are available for the entire work or the page displayed:

Full record

This page

Citation recommendation

Please check the citation before using it.

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Contact

Have you found an error? Do you have any suggestions for making our service even better or any other questions about this page? Please write to us and we'll make sure we get back to you.

What is the first letter of the word "tree"?:

I hereby confirm the use of my personal data within the context of the enquiry made.