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Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.

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Gesetzsammlung

Persistent identifier:
abl_stettin
Title:
Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Stettin.
Document type:
Gesetzsammlung
Collection:
Kingdom of Prussia.
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Gesetzblatt-Jahrgang

Persistent identifier:
abl_stettin_1917
Title:
Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Stettin. 1917.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (fachlich)
Volume count:
107
Place of publication:
Stettin
Publishing house:
F. Hessenland G.m.b.H.
Document type:
Gesetzblatt-Jahrgang
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1917
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Contents

Table of contents

  • Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.
  • Title page
  • Vorwort.
  • Uebersicht des Inhaltes.
  • Homepage
  • I. Geschichtliche Einleitung.
  • Erster Abschnitt. Das badische Volksschulwesen bis zum Jahre 1834.
  • Zweiter Abschnitt. Das badische Volksschulwesen von 1834 bis 1862.
  • Dritter Abschnitt. Aenderung der Schulbehörden-Organisation. 1862 - 1868.
  • Vierter Abschnitt. Das Gesetz, den Elementarunterricht betreffend, vom 8. März 1868 mit Nachtragsgesetzen bis 1900.
  • II. Gesetz über den Elementarunterricht. (Vom 13. Mai 1892.)
  • Erster Titel. Allgemeine Bestimmungen. §§ 1-9
  • Zweiter Titel. Von den Schulbehörden. §§ 10-13
  • Dritter Titel. Von der inneren Einrichtung der Volksschulen.
  • Vierter Titel. Von den Lehrern und Lehrerinnen an den Volksschulen.
  • Fünfter Titel. Von der Bestreitung des Aufwandes für die Volksschulen.
  • Sechster Titel. Von den erweiterten Volksschulen und den Volksschulen der Städte, welche der Städteordnung unterstehen.
  • Siebenter Titel. Von den Lehr- und Erziehungsanstalten der Privaten und der Korporationen. §§ 110-116
  • Achter Titel. Von den Rechtsverhältnissen der an anderen als Volksschulen angestellten Volksschullehrer. §§ 117-120
  • Neunter Titel. Übergangs- und Vollzugsbestimmungen. §§121-151
  • III. Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden bezüglich auf das Gesetz über den Elementarunterricht.
  • Landesherrliche Verordnung. (Vom 26. Juni 1892)
  • IV. Beaufsichtigung und Leitung des Volksschulwesens.
  • 1. Oberschulrat. Landesherrliche Verordnung, die Beaufsichtigung und Leitung des Schulwesens im Großherzogtum betreffend, vom 12. August 1862
  • 2. Untere und mittlere Aufsichtsbehörden. Verordnung (Ministerial-), die Auffsichtsbehörden der Volksschule betreffend, vom 26. Februar 1894
  • 3. Erster Lehrer. Verordnung (des Oberschulrats), vom 5. März 1894 - Dienstweisung für die ersten Lehrer
  • V. Schulordnung der Volksschulen.
  • 1. Allgemeine Schulordnung. Verordnung (Ministerial-), die Schulordnung für die Volksschulen betreffend, vom 27. Februar 1894
  • 2. Dienstweisung für die Lehrer an Volksschulen. Verordnung (des Oberschulrats), die Dienstpflichten der Volksschullehrer betreffend, vom 4. März 1894
  • 3. Maßregeln gegen ansteckende Krankheiten.
  • 4. Impfwesen. Bekanntmachung (des Oberschulrats) vom 17. Februar 1900. Den Vollzug des Impfgesetzes betreffend.
  • 5. Schulbaulichkeiten. Verordnung (Ministerial-), die Schulbaulichkeiten betreffend, vom 14. November 1898
  • 6. Lehranstalten der Privaten und Korporationen. Verordnung (Ministerial-), vom 9. Oktober 1869
  • 7. Fahrpreisermäßigung für Schulfahrten. Bekanntmachung (des Oberschulrats), vom 23. Juni 1900
  • VI. Lehrplan für die Volksschulen. Allgemeiner.
  • 1. Verordnung. (Ministerial-), den Lehrplan für die Volksschulen betreffend, vom 24. April 1869
  • Vollzugs-Instruktionen (des Oberschulrats), den Lehrplan für die Volksschulen betreffend, vom 7. Juni 1869
  • VII. Einzelne Unterrichtsgegenstände.
  • 1. Religionsunterricht.
  • 2. Leibesübungen.
  • 3. Weibliche Arbeiten.
  • 4. Handfertigungsunterricht für Knaben.
  • VIII. Das Lehramt an Volksschulen.
  • 1. Vorbereitung der Volksschullehrer.
  • 2. Rechtliche Stellung der Volksschullehrer.
  • IX. Aufwands-Bestreitung.
  • 1. Lehrergehalte undLehrer-Wohnungen. Verordnung (Ministerial-), den Aufwand für die Volksschulen betreffend, vom 24. Februar 1894
  • 2. Lehraushilfe-Vergütung. Verordnung (Ministerial-), die Lehraushilfe an Volksschulen betreffend, vom 4. Dezember 1892
  • 3. Umzugs- und Reisekosten. Verordnung (Ministerial-), die Vergütung für Zugs- und Reisekosten der Lehrer an Volksschulen betreffend, vom 9. Dezember 1876
  • 4. Veränderungen im Schulvermögen duch Ablösungen.
  • X. Fortbildungsunterricht.
  • 1. Allgemeine Fortbildungsschule.
  • 2. Fortbildungsunterricht für Mädchen als Unterweisung in Haushaltskunde.
  • 3. Gewerblicher Fortbildungsunterricht.
  • Register.
  • Druckfehler.

Full text

2 J. Geschichtliche Einleitung. 
Pfarrer des Orts oder sonst Jemand geneigt war, die Kinder während 
der Wintermonate im Lesen, vielleicht auch Schreiben zu unterrichten 
und ihnen den Katechismus memoriell einzuüben. Die beiden wesent— 
lichsten Bestimmungen eines geordneten Schulwesens, nämlich das Vorhanden— 
sein von Anstalten zur Vorbereitung lehrfähiger Schulmeister und eine gesetz— 
lich ausgesprochene und mit Strenge aufrecht erhaltene Schulpflichtigkeit der 
Kinder fehlten.“) 
Erst im Laufe der zweiten Hälfte des achtzehnten Jahrhunderts sind in 
fast allen deutschen Ländern und Städten, von weltlichen und geistlichen 
Regierungen, teils eigene Schulordnungen erlassen, teils einzelne auf Ver- 
besserung des Volksschulwesens abzielende Maßregeln verfügt worden. Der 
wirklichen Durchführung dieser Gesetze und Verordnungen trat aber vielfach 
Unverstand und Vorurteil in der Bevölkerung,)) böser Wille bei einzelnen 
Ständen, welche ihre Sonderinteressen durch Hebung der Volksbildung ge- 
fährdet glaubten, hindernd in den Weg, und ein Haupthindernis der gedeih- 
lichen Entwicklung des Volksschulwesens blieb fast allenthalben die Kargheit 
der Mittel, welche man für die Belohnung der Lehrer, die Beschaffung ge- 
eigneter Schullokale und der sonstigen Schulbedürfnisse aufwenden konnte 
und wollte. Und auch abgesehen von dem mangelhaften Vollzuge der staat- 
lichen Anordnungen kann die Thatsache, daß noch am Ende des achtzehnten 
Jahrhunderts der Zustand des Volksschulwesens in Deutschland im allge- 
meinen wenig befriedigend war,?) nicht auffallen, wenn in Betracht gezogen 
wird, daß bei dem Zustande der Volksbildung, welchen die Gesetzgeber der 
zweiten Hälfte des achtzehnten Jahrhunderts vorfanden, nicht sofort ein zur 
Verwirklichung ihrer Absichten befähigtes Lehrer= und Schulausfsichtspersonal 
zur Verfügung stand. Immerhin aber haben die Schulordnungen aus dieser 
Periode den Boden vorbereitet, auf welchem später eine vollkommenere und 
kräftiger durchgeführte Gesetzgebung, ein besser vorbereitetes Lehrerpersonal 
und eine weiter entwickelte Bildungs= und Erziehungskunde bessere Ergeb- 
nisse zu erzielen vermochten, sondern sie sind auch jetzt noch in manchen ihrer 
Bestimmungen von unmittelbar praktischer Bedentung. 
In Baden hat bis zum Jahre 1834 die Thätigkeit der Staatsregierung 
im elementaren Unterrichtswesen in der Hauptsache darauf sich beschränkt, die 
im achtzehnten Jahrhundert in den beiden Markgrafschaften Baden--Baden 
und Baden- Durlach geschaffenen Einrichtungen auf das ganze Gebiet des 
93 Dr. r. v. Heppe. Geschichte des deutschen Volksschulwesens. Gotha 1858. Band I. 
§ 2 S. 30 ff. 
*!) Es kam z. B. in vielen Gemeinden zum Aufrubr, als die Töchter der Bauern 
nicht nur den Katechismus, sondern auch das Schreiben lernen sollten. Heppe Band I. 
S. 249. 
!.) Dr. Heppe, Band I. 8§ 27 S. 247 ff.
	        
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