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Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Zweiter Band. Preußen. (2)

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Bibliographic data

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Multivolume work

Persistent identifier:
verf_verw_dr_preussen
Title:
Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen.
Author:
Altmann, P.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Multivolume work
Collection:
Collected volumes.
Year of publication.:
1907
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
altmann_verf_verw_preussen_1908
Title:
Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Zweiter Band. Preußen.
Author:
Altmann, P.
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Verwaltungsrecht
Verfassung
Volume count:
2
Publishing house:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Volume
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1908
Scope:
769 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Zweites Buch. Die Organe der Staats- und staatlichen Selbstverwaltung.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Zweites Kapitel. Die Organe der aktiven Verwaltung.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Erster Titel. Zentralbehörden.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§. 18. 1. Die geschichtliche Entwicklung und Grundlagen der preußischen Staatsverwaltung. 2. Die gegenwärtige Gestaltung (Übersicht).
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen.
  • Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Zweiter Band. Preußen. (2)
  • Prepage
  • Title page
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Homepage
  • Nachtrag zu "Altmann, Handbuch der Verfassung und Verwaltung. Erster Band". Druckfehlerberichtigungen und Ergänzungen.
  • Erstes Buch. Verfassung des preußischen Staates.
  • Zweites Buch. Die Organe der Staats- und staatlichen Selbstverwaltung.
  • Erstes Kapitel. Preußisches Beamtenrecht.
  • Zweites Kapitel. Die Organe der aktiven Verwaltung.
  • Erster Titel. Zentralbehörden.
  • §. 18. 1. Die geschichtliche Entwicklung und Grundlagen der preußischen Staatsverwaltung. 2. Die gegenwärtige Gestaltung (Übersicht).
  • §. 19. Die Minister.
  • §. 20. Das Staatsministerium. (Kronrat).
  • §. 21. Das Geheime Kabinett.
  • §. 22. Der Staatsrat. (Volkswirtschaftsrat, Landeseisenbahnrat.)
  • §. 23. Die Oberrechnungskammer.
  • §. 24. Die einzelnen Ministerien.
  • Zweiter Titel. Mittelbehörden.
  • Dritter Titel. Unterbehörden.
  • Drittes Buch. Der Rechtsschutz auf dem Gebiete des öffentlichen Rechts. Die Verwaltungsgerichtsbarkeit.
  • Viertes Buch. Die Organe der kommunalen Selbstverwaltung in Preußen.
  • Fünftes Buch. Die materielle Staatsverwaltung.
  • Anhang.
  • Sachregister.
  • Advertising
  • Die neue Gesetzgebung vom Oktober 1906 bis Juni 1910.

Full text

84 2. Buch. Die Organe der Staats= und staatlichen Selbstverwaltung. 
die Verwaltungsgerichtsbarkeit geschaffen wurde. Entsprechend diesen 
Prinzipien wurde auch die Verfassung der Landgemeinden für den Osten 
der Monarchie durch die Landgemeindeordnung vom 3. Juli 1891 
neu gestaltet und definitiv geordnet. 
2. Die gegen wärtige Gestaltung (Übersicht). 
Obwohl die oberste Leitung der gesamten Staatsverwaltung in den 
Händen des Königs ruht, wird die laufende Staatsverwaltung selbst 
von Behörden geführt. Diejenigen Behörden, welche in Ableitung vom 
obersten Staatshaupt Staatsgeschäfte einheitlich für den Gesamtumfang 
der Monarchie zu führen haben, heißen Zentralbehörden. Als solche 
fungieren heute die Staatsminister, das Staatsministerium, das Geheime 
Kabinett (Staatsrat), die Oberrechnungskammer. Die Organisation der 
einzelnen Ministerien beruht auf der Verordnung vom 27. Oktober 
1810. Ursprünglich waren nur 5 Ministerien, welche nach 1806 ge- 
schaffen wurden (der Auswärtigen Angelegenheiten, des Kriegs, der 
Justiz, des Innern und der Finanzen), denen 1817 das Kultus- 
ministerium, 1848 das der Landwirtschaft, 1878 das der öffentlichen 
Arbeiten, 1879 das für Handel und Gewerbe hinzutraten. Jetzt gibt 
es neun Ministerien. Die den Ministerien unterstellten Behörden 
heißen Mittel= und Unterbehörden. Do sie der Aussicht der 
Zentralbehörden unterliegen, so haben sie den Anweisungen derselben 
Folge zu leisten. Für die Zwecke der Verwaltung ist das Staatsgebiet 
in geographisch abgegrenzte Bezirke zerlegt, jeder Bezirk besitzt besondere 
staatliche Verwaltungsbehörden (Mittel= und Unterbehörden). Die 
territoriale Verwaltungseinteilung in Provinzen, Regierungsbezirke und 
Kreise beruht im allgemeinen auf der Verordnung wegen verbesserter 
Einrichtung der Provinzialbehörden vom 30. April 1815 §S§ 1, 35. 
Die staatlichen Verwaltungsbehörden sind teils eigentliche Staats- 
behörden, deren Geschäfte von geschulten Berufsbeamten besorgt werden, 
oder sog. Organe der Selbstverwaltung, welche staatliche Geschäfte 
(„staatliche Selbstverwaltung“) kraft Auftrages führen, welche ganz 
oder teilweise mit Laien besetzt sind. 
Der preußische Staat gliedert sich in 12 (mit Berlin 13) 
Provinzen, diese zerfallen in 37 Regierungsbezirke, letztere 
wieder in 546 Kreise (489 Landkreise, 57 Stadtkreise). Unter- 
abteilungen der Kreise sind zahlreiche Amtsbezirke, Stadt- 
gemeinden, Landgemeinden, selbständige Gutsbezirke. 
8 19. Die Minister. 
Den Ministern kommt eine doppelte Stellung zut: 
a) in ihrer Eigenschaft als Staatsminister haben sie verfassungs- 
rechtlich alle Regierungsakte des Königs gegenzuzeichnen und übernehmen 
damit die parlamentarische Verantwortlichkeit. Von der Gegenzeichnung 
hängt die Gültigkeit des Regierungsaktes ab (Art. 44 Vl.); 
b) in ihrer Eigenschaft als oberster Chef ihres Ressorts haben sie 
die Leitung aller Geschäfte ihres Ressorts in oberster Instanz, wobei
	        

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