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Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Zweiter Band. Preußen. (2)

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Bibliographic data

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Multivolume work

Persistent identifier:
verf_verw_dr_preussen
Title:
Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen.
Author:
Altmann, P.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Multivolume work
Collection:
Collected volumes.
Year of publication.:
1907
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
altmann_verf_verw_preussen_1908
Title:
Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Zweiter Band. Preußen.
Author:
Altmann, P.
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Verwaltungsrecht
Verfassung
Volume count:
2
Publishing house:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Volume
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1908
Scope:
769 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Zweites Buch. Die Organe der Staats- und staatlichen Selbstverwaltung.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Zweites Kapitel. Die Organe der aktiven Verwaltung.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Zweiter Titel. Mittelbehörden.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§. 27. Regierungsbezirksbehörden.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen.
  • Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Zweiter Band. Preußen. (2)
  • Prepage
  • Title page
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Index
  • Nachtrag zu "Altmann, Handbuch der Verfassung und Verwaltung. Erster Band". Druckfehlerberichtigungen und Ergänzungen.
  • Erstes Buch. Verfassung des preußischen Staates.
  • Zweites Buch. Die Organe der Staats- und staatlichen Selbstverwaltung.
  • Erstes Kapitel. Preußisches Beamtenrecht.
  • Zweites Kapitel. Die Organe der aktiven Verwaltung.
  • Erster Titel. Zentralbehörden.
  • Zweiter Titel. Mittelbehörden.
  • §. 25. Grundlagen der Organisation.
  • §. 26. Provinzialbehörden.
  • §. 27. Regierungsbezirksbehörden.
  • §. 28. Die Kreisbehörden.
  • Dritter Titel. Unterbehörden.
  • Drittes Buch. Der Rechtsschutz auf dem Gebiete des öffentlichen Rechts. Die Verwaltungsgerichtsbarkeit.
  • Viertes Buch. Die Organe der kommunalen Selbstverwaltung in Preußen.
  • Fünftes Buch. Die materielle Staatsverwaltung.
  • Anhang.
  • Sachregister.
  • Advertising
  • Die neue Gesetzgebung vom Oktober 1906 bis Juni 1910.

Full text

104 2. Buch. Die Organe der Staats- und staatlichen Selbstverwaltung. 
2. die ihm zur eignen Abteilung übertragenen Angelegenheiten; 
3. der Vorsitz im Bezirksausschusse. 
Zu den ihm persönlich übertragenen Angelegenheiten gehören die 
Geschäfte der aufgehobenen Regierungsabteilung des Innern, soweit 
sie nicht auf andere Behörden übertragen sind, und die ihm durch die 
Gesetzgebung sonst persönlich übertragenen Angelegenheiten. Zu der- 
artigen Angelegenheiten gehören: Landeshoheits-, Landespolizei-, Staats- 
bau-, Kommunikations-, Kommunal= und Gesundheitswesen, Militär- 
und Gendarmeriesachen, Armen-, landwirtschaftliche, Gewerbe-, Handels-, 
Verkehrs-, Juden-, Dissidenten-, statistische Sachen, Etats-, Kassen= und 
Rechnungswesen, Personaldisziplinarangelegenheiten der Mitglieder der 
Regierung, der Subaltern= und Unterbeamten. 
Dem Regierungspräsidenten sind für die ihm persönlich übertragenen 
Angelegenheiten ein Oberregierungsrat und die erforderliche Anzahl 
von Räten und Hilfearbeitern (höhere Verwaltungsbeamte, Justitiar, 
Baurat, Medizinalrat, Gewerberat), von denen mindestens einer die 
Befähigung zum Richteramt haben muß, beigegeben, welche die Ge- 
schäfte nach seinen Anweisungen bearbeiten. Diese Beamten 
können zugleich bei der Regierung beschäftigt werden und nehmen an 
ihren Plenarberatungen teil (LVVG. § 19). In Fällen der Behinderung 
wird der Regierungspräsident durch den ihm beigegebenen Ober- 
regierungsrat vertreten (LVG. § 20). 
Für den Umfang der Machtbefugnisse des Regierungspräsidenten 
ist von besonderer Wichtigkeit die Bestimmung des § 24 LVG., nach 
welcher der Regierungspräsident befugt ist, Beschlüsse der Regierung 
oder einer Abteilung derselben, mit welchen er nicht einverstanden ist, 
außer Kraft zu setzen und, sofern er den Aufenthalt in der Sache für 
nachteilig erachtet, auf seine Verantwortung anzuordnen, daß nach 
seiner Ansicht verfahren werde. Andernfalls ist höhere Entscheidung 
einzuholen. In eiligen Sachen kann er in den zur Zuständigkeit der 
Regierung gehörigen Sachen an Stelle des Kollegiums unter persön- 
licher Verantwortlichkeit Verfügungen treffen. 
c) Die Bezirksregierung im engeren Sinne. 
1. Abteilung für Kirchen= und Schulwesen. Von dem 
Schulwesen untersteht der Regierung nur das Volksschulwesen. An 
der Spitze der Abteilung steht ein Oberregierungsrat, dem Schulräte 
(Theologen, Philologen, Schulmänner), höhere Verwaltungsbeamte 
und Justitiar zur Unterstützung beigegeben sind. Von dieser Abteilun 
ressortieren die Kreisschulinspektoren (ernannt vom Unterrichtsministerh 
und die Ortsschulinspektoren (ernannt von der Regierungsabteilung). 
2. Abteilung für direkte Steuern, Domänen und Forsten 
(sogen. Finanzabteilung). Als Dirigent fungiert ein Oberregierungsrat, 
neben dem beim Vorhandensein einer entsprechenden Forstfläche als 
Mitdirigent ein Oberforstmeister bestellt werden kann. Von dieser Ab- 
teilung ressortieren die Katasterämter und Katasterkontrolleure (für die 
Veranlagung und Fortschreibung der Grund= und Gebäudesteuer), die 
Regierungshauptkasse, welche zugleich gerichtliche Hinterlegungsstelle ist, 
die Rentmeister und die Oberförster.
	        

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