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Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Zweiter Band. Preußen. (2)

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Bibliographic data

fullscreen: Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Zweiter Band. Preußen. (2)

Multivolume work

Persistent identifier:
verf_verw_dr_preussen
Title:
Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen.
Author:
Altmann, P.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Multivolume work
Collection:
sammelbaende
Publication year:
1907
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
altmann_verf_verw_preussen_1908
Title:
Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Zweiter Band. Preußen.
Author:
Altmann, P.
Volume count:
2
Publisher:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Volume
Collection:
preussen
Publication year:
1908
Scope:
769 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Drittes Buch. Der Rechtsschutz auf dem Gebiete des öffentlichen Rechts. Die Verwaltungsgerichtsbarkeit.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§. 32. Die Grenze zwischen Justiz und Verwaltung. Rechtssache. (Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten. Öffentlich rechtliche Ansprüche. Zulässigkeit des Rechtswegs.) Kompetenzkonflikt. Konflikt bei gerichtlichen Verfolgungen wegen Amts- und Diensthandlungen. Anwendungsgebiet der Verwaltungsgerichtsbarkeit. (Begriff der Verwaltungsstreitsache.)
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen.
  • Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Zweiter Band. Preußen. (2)
  • Prepage
  • Title page
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Index
  • Nachtrag zu "Altmann, Handbuch der Verfassung und Verwaltung. Erster Band". Druckfehlerberichtigungen und Ergänzungen.
  • Erstes Buch. Verfassung des preußischen Staates.
  • Zweites Buch. Die Organe der Staats- und staatlichen Selbstverwaltung.
  • Drittes Buch. Der Rechtsschutz auf dem Gebiete des öffentlichen Rechts. Die Verwaltungsgerichtsbarkeit.
  • §. 32. Die Grenze zwischen Justiz und Verwaltung. Rechtssache. (Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten. Öffentlich rechtliche Ansprüche. Zulässigkeit des Rechtswegs.) Kompetenzkonflikt. Konflikt bei gerichtlichen Verfolgungen wegen Amts- und Diensthandlungen. Anwendungsgebiet der Verwaltungsgerichtsbarkeit. (Begriff der Verwaltungsstreitsache.)
  • §. 33. Die Verwaltungsgerichte und deren Instanzenzug.
  • §. 34. Das Verwaltungsstreitverfahren.
  • §. 35. Das Beschlußverfahren.
  • §. 36. Rechtsmittel gegen polizeiliche Verfügungen.
  • §. 37. Vollstreckungen der Entscheidungen und Beschlüsse im Verwaltungszwangsverfahren.
  • Viertes Buch. Die Organe der kommunalen Selbstverwaltung in Preußen.
  • Fünftes Buch. Die materielle Staatsverwaltung.
  • Anhang.
  • Sachregister.
  • Advertising
  • Die neue Gesetzgebung vom Oktober 1906 bis Juni 1910.

Full text

§ 32. Die Grenzen zwischen Justiz und Verwaltung. 119 
Hiernach ist zuständig jeder Minister, Oberpräsident (s. JIMBl. 1848 
S. 184), der Reg.= (Polizei-) präsident, Bezirksregierung innerhalb 
ihres Geschäftsbereichs (ogl. LVG. § 113), Rentenbankdirektionen, Ober- 
bergamt, Provinzialsteuerdirektion (IM Bl. 1851 S. 44), Oberpost- 
direktion, Generalkommando des betreffenden Armeekorps für Militär- 
personen, Provinzialschulkollegium, Konsistorium, Generalkommission. 
Nicht dagegen: Landesdirektor, Generallandschaftsdirektionen, bischöfliches 
Generalvikariat, da dieses keine unmittelbaren Staatsbehörden sind. 
Dagegen ist der Minister des Königlichen Hauses für Adelssachen 
staatliche Zentralverwaltungsbehörde und in diesen Sachen zur Erhebung 
des Konflikts befugt. Dasselbe gilt von dem Minister der auswärtigen 
Angelegenheiten bei einer Inanspruchnahme fremder Staaten (Bgl. 
v. Brauchitsch, Die neuen preußischen Verwaltungsgesetze 20. Aufl. 
Bd. 1 S. 743 Anmerkung 4). 
Die Erhebung des Kompetenzkonflikts erfolgt bei demjenigen Gerichte, 
bei welchem die Sache anhängig ist, durch die schriftliche Erklärung 
der Verwaltungsbehörde, daß der Rechtsweg für unzulässig erachtet 
werde. Dadurch wird das gerichtliche Verfahren unterbrochen. Durch 
die nach dem Schlusse einer mündlichen Verhandlung eintretende 
Unterbrechung wird auch die Verkündung einer Entscheidung gehindert. 
Das Gericht hat die Verwaltungsbehörde von dem Eingange der 
Erklärung und die Parteien von der Erhebung des Kompetenzkonfliktes 
von Amts wegen zu benachrichtigen (§ 7). Innerhalb eines Monats 
seit Zustellung der Benachrichtigung können die Parteien bei dem 
Gericht erster Instanz einen von einem Rechtsanwalt unterzeichneten 
Schriftsatz (bei öffentlichen Behörden und bei Personen, die zum 
Richteramt befähigt find, bedarf es nicht der Zuziehung eines Rechts- 
anwalts) über den Kompetenzkonflikt einreichen. Abschrift dieses 
Schriftsatzes erhält die Verwaltungsbehörde und die Gegenpartei von 
Amts wegen. Bei Nichteingang von Schriftsätzen hat das Gericht der 
Verwaltungsbehörde davon Anzeige zu machen. Nach Eingang der 
Schriftsätze oder nach Ablauf der einmonatigen Frist sendet das 
Gericht die Akten mittels gutachtlichen Berichts an das Oberlandes- 
gericht, welches ihn unter Beifügung seines Gutachtens dem Justiz- 
minister überreicht. Letzterer sendet die Akten und die Gutachten der 
Gerichte an den Gerichtshof zur Entscheidung der Kompetenzkonflikte 
und setzt davon den beteiligten Verwaltungschef in Kenntnis. Der 
Verwaltungschef kann dem Gerichtshof eine schriftliche Erklärung 
über den Kompetenzkonflikt einreichen. Er ist befugt, den Kompetenz- 
konflikt zurüczunehmen. In diesem Falle werden die Akten von dem 
Gerichtshof an den Justizminister und von diesem an das Gericht, bei 
welchem die Sache anhängig war, zurückgesandt. 
Die Verhandlung und Entscheidung vor dem Kompetenzkonflikts- 
gerichtshof erfolgt auf Grund mündlicher Verhandlungen in öffent- 
licher Sitzung. Die prozessualen Vorschriften des GVG. und der ZPO. 
über Offentlichkeit, Sitzungspolizei, Aufnahme des Protokolls finden 
entsprechende Anwendung. Nur die Terminsbestimmung erfolgt von 
Amts wegen, auch werden die Parteien von Amts wegen geladen. Sie
	        

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